Rechtsprechung
   BGH, 20.02.2002 - 3 StR 345/01   

In Augenschein genommenes Tatortfoto

§ 247 StPO, Unzulässigkeit einer an die Vernehmung anschließenden Eigenscheinseinnahme unter weiterem Ausschluß des Angeklagten;

§ 247 S. 4 StPO, werden mehrere Zeugen in Abwesenheit des Angeklagten hintereinander vernommen (Zulässigkeit dieser Verfahrensweise offen gelassen), muß dem Angeklagten deren Aussagen im Zusammenhang wiedergegeben werden (ohne Unterbrechung zur Stellung von Fragen an den ersten Zeugen);

§ 273 StPO, vor der Strafkammer keine Protokollierung der Augenscheinsobjekte als Vernehmungsbehelfe und der vorgehaltenen Urkunden

Volltextveröffentlichungen (6)

  • HRR Strafrecht

    § 247 StPO; § 338 StPO; § 176 a Abs. 1 Nr. 1 StGB
    Abwesenheit (richterlicher Augenschein; Abgrenzung zum bloßen Vorhalt); Beruhen bei absoluten Revisionsgründen; Unterrichtungspflicht; schwerer sexueller Missbrauch von Kindern (Vergewaltigung)

  • bundesgerichtshof.de
  • openjur.de
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Kurzfassungen/Presse

  • Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)

    Inaugenscheinnahme eines Tatortphotos in Angeklagtenabwesenheit

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Wird zitiert von ... (3)  

  • BGH, 07.07.2009 - 3 ARs 7/09  

    Fragerecht (Konfrontationsrecht); Anfrageverfahren; Verhandlung über die

    Soweit der Senat in der Vergangenheit Urteile aufgrund von Verfahrensrügen aufgehoben hat, mit denen beanstandet worden war, dass in Abwesenheit des nach § 247 Satz 1 oder 2 StPO ausgeschlossenen Angeklagten neben der Zeugenvernehmung auch ein Augenschein vorgenommen wurde, war das Augenscheinsobjekt dem Angeklagten jeweils nachträglich nicht vorgezeigt worden (vgl. Senat StV 1984, 102; 2002, 8; BGHR StPO § 338 Beruhen 2; Beschl. vom 20. Februar 2002 - 3 StR 345/01).
  • BGH, 07.07.2009 - 3 ARs 7/09  
    Soweit der Senat in der Vergangenheit Urteile aufgrund von Verfahrensrügen aufgehoben hat, mit denen beanstandet worden war, dass in Abwesenheit des nach § 247 Satz 1 oder 2 StPO ausgeschlossenen Angeklagten neben der Zeugenvernehmung auch ein Augenschein vorgenommen wurde, war das Augenscheinsobjekt dem Angeklagten jeweils nachträglich nicht vorgezeigt worden (vgl. Senat StV 1984, 102; 2002, 8; BGHR StPO § 338 Beruhen 2; Beschl. vom 20. Februar 2002 - 3 StR 345/01).
  • BGH, 07.07.2009 - 5 StR 530/08  
    Soweit der Senat in der Vergangenheit Urteile aufgrund von Verfahrensrügen aufgehoben hat, mit denen beanstandet worden war, dass in Abwesenheit des nach § 247 Satz 1 oder 2 StPO ausgeschlossenen Angeklagten neben der Zeugenvernehmung auch ein Augenschein vorgenommen wurde, war das Augenscheinsobjekt dem Angeklagten jeweils nachträglich nicht vorgezeigt worden (vgl. Senat StV 1984, 102; 2002, 8; BGHR StPO § 338 Beruhen 2; Beschl. vom 20. Februar 2002 - 3 StR 345/01).
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