Rechtsprechung
   BGH, 30.04.1996 - VI ZR 55/95   

In doppelter Höhe zuerkanntes Schmerzensgeld

§ 847 BGB (seit 1.8.02: § 253 Abs. 2 BGB), kein Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO, wenn das Gericht über die vom Kläger genannte Größenordnung (oder Mindestsumme) für das Schmerzensgeld hinausgeht (diese Angabe hat Bedeutung für die Beschwer und den Streitwert sowie für die Ausübung des richterlichen Ermessens);

§ 847 BGB (seit 1.8.02: § 253 Abs. 2 BGB), zur Haftung für seelisch bedingte Folgeschäden (hier: "prämorbide Persönlichkeit")

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Alpmann Schmidt

    BGB § 249; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 308 Abs. 1

  • Kanzlei Prof. Schweizer (Volltext/Auszüge)

    Schmerzensgeld bei psychischer Anfälligkeit des Verletzten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten; Haftung für seelisch bedingte Folgeschäden einer Verletzungshandlung; Bindung am Anträge bei Bemessung des Schmerzensgeldes

Kurzfassungen/Presse

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Fehlverarbeitung von Unfallfolgen - Kausalität

Verfahrensgang

  • LG Lübeck, 19.04.1990 - 10 O 189/87
  • OLG Schleswig, 21.12.1994 - 9 U 86/90
  • BGH, 30.04.1996 - VI ZR 55/95

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 132, 341
  • NJW 1996, 2425
  • NZV 1996, 353
  • VersR 1996, 990
  • DB 1997, 1077
  • VersR 1992, 504
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Wird zitiert von ... (181)  

  • BGH, 11.11.1997 - VI ZR 376/96  

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

    »a) Für die Frage, ob ein schädigendes Ereignis so geringfügig ist, daß nach den Grundsätzen des Senatsurteils BGHZ 132, 341 ff. die Zurechnung psychischer Folgeschäden ausgeschlossen sein kann, kommt es auf die bei dem Schaden erlittene Primarverletzung des Geschädigten an.

    Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ansatz des Berufungsgerichts, daß der Schädiger grundsätzlich auch für eine psychische Fehlverarbeitung als haftungsausfüllende Folgewirkung des Unfallgeschehens einzustehen hat, wenn eine hinreichende Gewißheit besteht, daß diese Folge ohne den Unfall nicht eingetreten wäre (Senatsurteile BGHZ 132, 341, 343 ff.; vom 9. April 1991 - VI ZR 106/90 - VersR 1991, 704, 705 und vom 16. März 1993 - VI ZR 1Ol/92 - VersR 1993, 589, 590, jeweils m.w.N.).

    In dem für die Zurechnung psychischer Schäden grundlegenden Senatsurteil vom 30. April 1996 - abgedruckt BGHZ 132, 341, 343 ff. - hat der erkennende Senat ausgeführt, die Zurechnung solcher Schäden scheitere auch nicht daran, daß der Verletzte infolge körperlicher oder seelischer Anomalien oder Dispositionen besonders schadensanfällig sei, weil der Schädiger keinen Anspruch darauf habe, so gestellt zu werden, als habe er einen bis dahin Gesunden verletzt.

    a) Soweit das Berufungsgericht darauf abhebt, daß es sich um einen Unfall mit ganz geringfügigen Verletzungsfolgen handele und die psychische Reaktion des Klägers hierauf in einem groben Mißverhältnis zum Anlaß stehe und nicht mehr verständlich sei, spricht es zwar eine Fallgruppe an, für welche nach den im Senatsurteil vom 30. April 1996 - a.a.O. - dargelegten Grundsätzen die haftungsrechtliche Zurechnung des Schadens ausgeschlossen sein kann, nämlich diejenigen Fälle, in denen das schädigende Ereignis im Sinn einer Bagatelle ganz geringfügig ist.

    Damit sind also Beeinträchtigungen gemeint, die sowohl von der Intensität als auch der Art der Primärverletzung her nur ganz geringfügig sind und üblicherweise den Verletzten nicht nachhaltig beeindrucken, weil er schon aufgrund des Zusammenlebens mit anderen Menschen daran gewohnt ist, vergleichbaren Störungen seiner Befindlichkeit ausgesetzt zu sein (Senatsurteil vom 14. Januar 1992 - VI ZR 120/91 - VersR 1992, 504, 505).

    Insoweit trifft es zwar zu, daß nach den Grundsätzen des Senatsurteils vom 30. April 1996 - a.a.O. - auch bei Vorliegen eines Bagatellschadens im vorstehend dargelegten Sinn ausnahmsweise die Zurechnung eines psychischen Folgeschadens dann gerechtfertigt sein kann, wenn das schädigende Ereignis gerade eine spezielle Schadensanlage des Geschädigten getroffen hat und nicht nur dessen allgemeine Anfälligkeit für neurotische Fehlentwicklungen.

    aa) Das Berufungsgericht will sich auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats stützen, wonach eine Zurechnung des psychischen Folgeschadens ausscheidet, wenn beim Verletzten eine Renten- oder Begehrensneurose vorliegt, der Geschädigte also den Unfall im neurotischen Streben nach Versorgung und Sicherheit lediglich zum Anlaß nimmt, um den Schwierigkeiten und Belastungen des Erwerbslebens auszuweichen (Senatsurteile BGHZ 20, 137, 142; 132, 341, 346; vom 8. Mai 1979 - VI ZR 58/78 - VersR 1979, 718, 719 und vom 25. Februar 1997 - a.a.O. -).

    Einer solchen Neurose liegt ebenfalls eine Fehlverarbeitung des Unfallgeschehens zugrunde, welches unbewußt zum Anlaß genommen wird, latente innere Konflikte zu kompensieren, wenn auch anders als bei der Begehrensneurose nicht gerade im Hinblick auf den Wunsch, nicht mehr arbeiten zu müssen, so daß hier grundsätzlich eine Zurechnung des Ursachenzusammenhangs stattfindet (Senatsurteile BGHZ 132, 341, 346 und vom 25. Februar 1997 - a.a.O. -, jeweils m.w.N.).

  • OLG Saarbrücken, 14.03.2006 - 4 U 326/03  

    Körperverletzung durch Verkehrsunfall: Haftung für für seelisch

    Es ist auch nicht erforderlich, dass die aus der Verletzungshandlung resultierenden (haftungsausfüllenden) Folgeschäden für den Schädiger vorhersehbar waren (so ausdrücklich der Bundesgerichtshof in seiner Grundsatzentscheidung vom 30.04.1996 = BGHZ 132, 341 ff. = VersR 1996, 990 ff.; ebenso BGH vom 25.02.1997 = VersR 1997, 752 f.; BGH vom 16.03.2004, VersR 2004, 874 f.).

    Hierzu hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass der Unfall schon dann als Ursache im haftungsrechtlichen Sinne anzusehen ist, wenn er nur der "Auslöser für die psychischen Fehlreaktionen" war (so ausdrücklich BGH vom 30.04.1996 = BGHZ 132, 341 ff. = VersR 1996, 990 ff.).

    Wer einen körperlich geschwächten Menschen verletzt, kann nicht verlangen, so gestellt zu werden, wie wenn der Betroffene gesund gewesen wäre (so ausdrücklich BGH vom 30.04.1996 = BGHZ 132, 341 ff. = VersR 1996, 990 ff.; BGHZ 20, 137, 139; BGHZ 107, 359, 363).

    Hieraus ergibt sich, dass der Schädiger auch dann für seelisch bedingte Folgeschäden haftet, wenn diese auf einer psychischen Prädisposition oder einer neurotischen Fehlverarbeitung beruhen (so ausdrücklich BGH vom 30.04.1996, a.a.O.; ebenso BGH vom 25.02.1997 = VersR 1997, 752 f.; BGH vom 11.11.1997 = BGHZ 137, 142 ff. = VersR 1998, 201 ff.; BGH vom 16.03.2004 = VersR 2004, 874 f.).

    Die nach alledem gegebene Zurechenbarkeit entfällt auch nicht wegen Geringfügigkeit des schädigenden Ereignisses, zu dem die psychische Reaktion des Verletzten in einem so groben Missverhältnis stünde, dass sie nicht mehr verständlich wäre (vgl. BGH vom 30.04.1996 = VersR 1996, 990 ff.; BGH vom 16.03.2004 = VersR 2004, 874 ff.; BGH vom 25.02.1997 = VersR 1997, 752; BGH vom 11.11.1997 = VersR 1998, 201 ff.).

    Es sind dies die Fälle, in denen der Geschädigte den Unfall lediglich zum Anlass nimmt, in dem neurotischen Streben nach Versorgung und Sicherheit den Schwierigkeiten des Erwerbslebens auszuweichen (so BGH vom 30.04.1996 = VersR 1996, 990 ff.; BGH vom 16.03.2004 = VersR 2004, 874 ff.; BGH vom 25.02.1997 = VersR 1997, 752; BGH vom 11.11.1997 = VersR 1998, 201 ff.).

    Die Versagung von Schadensersatz bei derartigen Neurosen beruht auf der Erwägung, dass bei ihnen zwar ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang mit dem vorangegangenen Unfallereignis besteht, die psychische Störung jedoch ihr Gepräge durch die bewusste oder unbewusste Begehrensvorstellung nach einer Lebenssicherung oder die Ausnutzung einer vermeintlichen Rechtsposition erhält und derart im Vordergrund steht, dass der erforderliche Zurechnungszusammenhang mit dem Unfallereignis nicht mehr bejaht werden kann (so BGH vom 30.04.1996 = VersR 1996, 990 ff.).

    Der Senat nimmt insoweit auf die folgenden Entscheidungen Bezug, denen jeweils vergleichbare Fälle zugrunde lagen: Landgericht München vom 06.11.1997 (19 O 12838/97); OLG Schleswig, Urteil vom 21.12.1994 (9 U 86/90) bestätigt durch BGH, Urteil vom 30.04.1996, VersR 1996, 990, (Geschädigter hat bei Verkehrsunfall leichte HWS-Verletzung erlitten und infolge einer neurotischen Fehlverarbeitung eine zunehmende Schmerzreaktion erlitten: 50.000,- DM Schmerzensgeld).

  • OLG Saarbrücken, 14.03.2006 - 4 Z 326/03  
    Es ist auch nicht erforderlich, dass die aus der Verletzungshandlung resultierenden (haftungsausfüllenden) Folgeschäden für den Schädiger vorhersehbar waren (so ausdrücklich der Bundesgerichtshof in seiner Grundsatzentscheidung vom 30.04.1996 = BGHZ 132, 341 ff. = VersR 1996, 990 ff.; ebenso BGH vom 25.02.1997 = VersR 1997, 752 f.; BGH vom 16.03.2004, VersR 2004, 874 f.).

    Hierzu hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass der Unfall schon dann als Ursache im haftungsrechtlichen Sinne anzusehen ist, wenn er nur der "Auslöser für die psychischen Fehlreaktionen" war (so ausdrücklich BGH vom 30.04.1996 = BGHZ 132, 341 ff. = VersR 1996, 990 ff.).

    Wer einen körperlich geschwächten Menschen verletzt, kann nicht verlangen, so gestellt zu werden, wie wenn der Betroffene gesund gewesen wäre (so ausdrücklich BGH vom 30.04.1996 = BGHZ 132, 341 ff. = VersR 1996, 990 ff.; BGHZ 20, 137, 139; BGHZ 107, 359, 363).

    Hieraus ergibt sich, dass der Schädiger auch dann für seelisch bedingte Folgeschäden haftet, wenn diese auf einer psychischen Prädisposition oder einer neurotischen Fehlverarbeitung beruhen (so ausdrücklich BGH vom 30.04.1996, a.a.O.; ebenso BGH vom 25.02.1997 = VersR 1997, 752 f.; BGH vom 11.11.1997 = BGHZ 137, 142 ff. = VersR 1998, 201 ff.; BGH vom 16.03.2004 = VersR 2004, 874 f.).

    Die nach alledem gegebene Zurechenbarkeit entfällt auch nicht wegen Geringfügigkeit des schädigenden Ereignisses, zu dem die psychische Reaktion des Verletzten in einem so groben Missverhältnis stünde, dass sie nicht mehr verständlich wäre (vgl. BGH vom 30.04.1996 = VersR 1996, 990 ff.; BGH vom 16.03.2004 = VersR 2004, 874 ff.; BGH vom 25.02.1997 = VersR 1997, 752; BGH vom 11.11.1997 = VersR 1998, 201 ff.).

    Es sind dies die Fälle, in denen der Geschädigte den Unfall lediglich zum Anlass nimmt, in dem neurotischen Streben nach Versorgung und Sicherheit den Schwierigkeiten des Erwerbslebens auszuweichen (so BGH vom 30.04.1996 = VersR 1996, 990 ff.; BGH vom 16.03.2004 = VersR 2004, 874 ff.; BGH vom 25.02.1997 = VersR 1997, 752; BGH vom 11.11.1997 = VersR 1998, 201 ff.).

    Die Versagung von Schadensersatz bei derartigen Neurosen beruht auf der Erwägung, dass bei ihnen zwar ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang mit dem vorangegangenen Unfallereignis besteht, die psychische Störung jedoch ihr Gepräge durch die bewusste oder unbewusste Begehrensvorstellung nach einer Lebenssicherung oder die Ausnutzung einer vermeintlichen Rechtsposition erhält und derart im Vordergrund steht, dass der erforderliche Zurechnungszusammenhang mit dem Unfallereignis nicht mehr bejaht werden kann (so BGH vom 30.04.1996 = VersR 1996, 990 ff.).

    Der Senat nimmt insoweit auf die folgenden Entscheidungen Bezug, denen jeweils vergleichbare Fälle zugrunde lagen: Landgericht München vom 06.11.1997 (19 O 12838/97); OLG Schleswig, Urteil vom 21.12.1994 (9 U 86/90) bestätigt durch BGH, Urteil vom 30.04.1996, VersR 1996, 990, (Geschädigter hat bei Verkehrsunfall leichte HWS-Verletzung erlitten und infolge einer neurotischen Fehlverarbeitung eine zunehmende Schmerzreaktion erlitten: 50.000,- DM Schmerzensgeld).

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