Gesetzesstand: 14. Mai 2008
Rechtsprechung
Aktenzeichen
VIII ZR 254/82
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iranischer Bierimporteur
§ 779 BGB gilt nicht für Vorstellungen über das Eintreten oder Ausbleiben künftiger Ereignisse, Anwendbarkeit der Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB, nunmehr speziell § 313 BGB <Fassung seit 1.1.02>), nachträgliche Anpassung des Vergleichs