Rechtsprechung
   BGH, 22.03.1967 - IV ZR 148/65   

Italienische Trennung von Tisch und Bett

Art. 3 ff EGBGB, Qualifikation im Internationalen Privatrecht;

Art. 17 EGBGB, Begriff der Scheidung

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Alpmann Schmidt

    EGBGB Art. 17

  • Prof. Dr. Lorenz

    Qualifikation im IPR: lege fori-Qualifikation dem inländischen Recht unbekannter Rechtsinstitute (Trennung von Tisch und Bett)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 47, 324
  • NJW 1967, 2109



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Wird zitiert von ... (15)  

  • BGH, 23.02.1994 - XII ZB 39/93  

    Ehezeitende in einem Scheidungsverfahren nach gerichtlichem Trennungsverfahren

    Für ihre Ansicht kann sich die weitere Beschwerde auch nicht auf die Ausführungen in BGHZ 47, 324 sowie im Senatsurteil vom 1. April 1987 ( IVb ZR 40/86 - BGHR EGBGB Art. 17 Abs. 1 Ehetrennung, italienische 1) berufen.

    Diese Entscheidungen beschränken sich auf die kollisionsrechtliche Einordnung der Trennung von Tisch und Bett unter das Scheidungsstatut, ohne von einer materiellrechtlichen Gleichsetzung von gerichtlicher Trennung und Ehescheidung auszugehen (so zutreffend OLG Koblenz FamRZ 1980, 713 re.Sp. zu BGHZ 47, 324).

  • OLG Karlsruhe, 13.11.2006 - 16 WF 163/06  

    Prozesskostenhilfebewilligung: Widerklage auf Trennungsunterhalt nach

    Dem ist schon der Bundesgerichtshof im Urteil vom 22. März 1967 in BGHZ 47, 324, 325 mit dem Hinweis darauf entgegengetreten, es ergebe sich aus der Natur der Sache, dass über die Klage, die auf Trennung der Ehe der Parteien nach ausländischem Recht gerichtet sein, nur im Eheverfahren verhandelt und erkannt werden könne.

    So hat der BGH im Urteil vom 1. April 1987 seine Entscheidung BGHZ 47, 324 ausdrücklich bestätigt und ausgeführt, dass die Ehetrennung nach italienischem Recht nach ihrer sozialen Funktion der Auflösung der Ehe dem Bande nach nahe stehe und die Möglichkeit einer späteren Scheidung eröffne (BGH IPRax 1988, 173; insoweit zustimmend, wenn auch einen Entscheidungsverbund der Trennungsklage mit Trennungsfolgen verneinend Senatsbeschluss FamRZ 1999, 605).

  • BGH, 01.04.1987 - IVb ZR 40/86  

    Entscheidung nach italienischem Recht; Ausspruch der Verantwortlichkeit

    Sie bestimmt sich in Verfahren, die, wie der vorliegende Rechtsstreit, einen Antrag auf gerichtliche Trennung der Ehegatten nach ausländischem Recht zum Gegenstand haben, nach den für Ehesachen geltenden Vorschriften, die hier entsprechend anzuwenden sind (vgl. BGHZ 47, 324, 325, 338; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO 45. Aufl. Übersicht 606 Anm. 1 m.w.N.).

    Da sie jedoch nach ihrer sozialen Funktion der Auflösung der Ehe dem Bande nach nahe steht und seit der Einführung der Scheidung im italienischen Recht im Jahre 1970 die Möglichkeit einer späteren Scheidung eröffnen kann (Art. 3 Ziff. 2 Buchst. b des Gesetzes Nr. 898 vom 1. Dezember 1970), ist es nach den in BGHZ 47, 324 dargelegten Grundsätzen geboten, sie kollisionsrechtlich den für die Scheidung geltenden Vorschriften einzuordnen (aaO. S. 333 ff.).

mehr
  • BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 830/83  

    Verfassungswidrigkeit des Art. 7 Abs. 1 EGBGB

    Der Bundesgerichtshof, der in seiner früheren Rechtsprechung davon ausgegangen war, Art. 17 EGBGB sei seinem Inhalt nach nicht durch den Gleichberechtigungsgrundsatz berührt (BGHZ 42, 7; 47, 324), gab diese Rechtsprechung mit Urteil vom 8. Dezember 1982 (BGHZ 86, 57) auf.
  • BGH, 25.10.2006 - XII ZR 5/04  

    Familienrecht - Regelwidrige Anwendung deutschen Scheidungsrechts

    d) Der Senat schließt sich der Beurteilung des Berufungsgerichts an, dass die für die Scheidung nach italienischem Recht erforderliche materiell-rechtliche Voraussetzung, die Trennung gerichtlich bestätigen oder aussprechen zu lassen, keine unzumutbare Erschwernis darstellt, zumal ein solches Verfahren auch vor den deutschen Gerichten durchgeführt werden kann (BGHZ 47, 324, 335 ff.).
  • BGH, 07.11.1979 - IV ZB 159/78  

    Ermittlung des Scheidungsfolgenstatus bei einer Ehe eines deutschen Ehegatten mit

    Der Senat ist in seiner früheren Rechtsprechung wiederholt davon ausgegangen, dass Art. 17 EGBGB in seinem Inhalt durch den Gleichberechtigungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 2 GG nicht berührt worden ist (LM Art. 17 EGBGB Nr. 1; BGHZ 42, 7, 8; 47, 324, 326).
  • BGH, 20.12.1972 - IV ZB 20/72  

    Schutzmaßnahmen in einem elterlichen Gewaltverhältnis

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  • BGH, 12.03.1997 - VIII ARZ 3/96  

    Kündigungsschutz auch für den Erben, der mit dem verstorbenen Mieter keinen

    Eine grundlegende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die der Gesetzgeber nicht bedacht hat und auch nicht bedenken konnte, so daß die Entstehungsgeschichte ihre Bedeutung für die Auslegung verloren hätte (vgl. BGHZ 47, 324, 335 f), ist seitdem nicht eingetreten.
  • BGH, 19.07.2011 - VI ZR 217/10  

    Schadensrecht - Haftung des Staates für nicht-hoheitliches Handeln

    bb) Die Frage, ob eine Tätigkeit kollisionsrechtlich als hoheitlich oder nicht-hoheitlich zu qualifizieren ist, bestimmt sich grundsätzlich nach der Rechtsordnung, die die Kollisionsnorm aufgestellt hat, d.h. für nicht der Rom II-Verordnung unterliegende Fälle nach dem am Gerichtsort geltenden, hier also deutschem Recht ("lex fori" - vgl. Senatsurteil vom 23. März 2010 - VI ZR 57/09, VersR 2010, 910 Rn. 12; BGH, Urteile vom 19. Dezember 1958 - IV ZR 87/58, BGHZ 29, 137, 139; vom 22. März 1967 - IV ZR 148/65, BGHZ 47, 324; vom 28. Februar 1996 - XII ZR 181/93, FamRZ 1996, 601, 604; Beschluss vom 12. Juli 1965 - IV ZB 497/64, BGHZ 44, 121, 124; Kropholler, aaO, § 16 I; Palandt/Thorn, aaO, Einleitung vor Art. 3 EGBGB Rn. 27 f., jeweils mwN; Dutta, aaO S. 206; von Hein, aaO S. 205; a.A. Mansel, IPRax 1987, 210, 214).
  • BGH, 08.12.1982 - IVb ZR 334/81  

    Verfassungswidrigkeit der Anknüpfung an das Mannesrecht in Art. 17 Abs. 1

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  • OLG Celle, 10.01.2002 - 22 W 87/01  

    Erbrecht des überlebenden Ehegatten eines Deutschen nach einer "divorcio

  • BGH, 15.02.2005 - XI ZR 74/04  

    Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts

  • OLG Köln, 28.02.1980 - 21 UF 267/78  
  • OLG München, 07.05.1986 - 4 WF 126/86  
  • OLG Karlsruhe, 18.04.1997 - 2 WF 39/97  

    Streitwert für Verfahren auf Trennung von Tisch und Bett nach italienischem Recht

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