Rechtsprechung
   BGH, 06.06.2000 - 4 StR 91/00   

Jugendliche Autoknackerbande

§ 52 StGB, natürliche Handlungseinheit;

§ 242 StGB, nur versuchter Diebstahl bei Wegnahme eines Behältnisses, für dessen Inhalt der Täter keine Verwendung hat;

§ 315b StGB, "Pervertierung" eines verkehrsinternen Vorgangs nur bei Absicht;

§ 244a StGB ist auch auf Jugendbanden anwendbar

Volltextveröffentlichungen (6)

  • HRR Strafrecht

    Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK; § 52 StGB; § 244a StGB; § 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 StGB; § 315 c Abs. 1 Nr. 2 a und 2 b, Abs. 3 Nr. 1 StGB
    Verletzung des Rechts auf gerichtliche Entscheidung in angemessener Zeit; Verfahrenshindernis; Verfahrensverzögerung; Strafzumessung; Tateinheit; Natürliche Handlungseinheit beim Bandendiebstahl; Vollendung beim Diebstahl; Zueignungsabsicht; Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr; Vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs; Schwerer Bandendiebstahl bei Jugendbanden

  • lexetius.com
  • bundesgerichtshof.de
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Besprechungen u.ä.

  • RA ONLINE , S. 714 (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Schwerer Bandendiebstahl von Jugendlichen

Zeitschriftenfundstellen

  • NStZ-RR 2000, 343
  • NZV 2001, 134
  • StV 2000, 670
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Wird zitiert von ... (10)  

  • BGH, 17.01.2008 - GSSt 1/07  

    Kompensation einer Verletzung des Rechts auf Verfahrensbeschleunigung durch

    c) An diese Rechtsprechung des EGMR und des Bundesverfassungsgerichts anknüpfend haben die Strafsenate des Bundesgerichtshofs ihre ursprüngliche Spruchpraxis geändert: Ist ein Strafverfahren unter Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK und rechtsstaatliche Grundsätze durch die Strafverfolgungsorgane verzögert worden, so hat der Tatrichter nach der neueren Rechtsprechung zunächst stets Art und Ausmaß der Verzögerung sowie ihre Ursache konkret festzustellen und - falls dies zum Ausgleich der vom Beschuldigten erlittenen Belastungen nicht ausreichend ist und andere rechtliche Folgen (Verfahrenseinstellung aus Opportunitätsgründen oder wegen eines Verfahrenshindernisses) nicht in Betracht kommen - in einem zweiten Schritt das Maß der Kompensation durch Vergleich der an sich verwirkten mit der tatsächlich verhängten Strafe ausdrücklich und konkret zu bestimmen (s. etwa BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 7, 12; BGH NJW 1999, 1198, 1199; NStZ-RR 2000, 343; StV 1998, 377; 2002, 598; wistra 1997, 347; 2001, 177; 2002, 420; StraFo 2003, 247).
  • BGH, 20.02.2003 - 4 StR 228/02  

    Gefährdung des Straßenverkehrs; gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats wird ein vorschriftswidriges Verkehrsverhalten im fließenden Verkehr nur dann von § 315 b StGB erfaßt, wenn ein Fahrzeugführer das von ihm gesteuerte Kraftfahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung bewußt zweckwidrig einsetzt, er mithin in der Absicht handelt, den Verkehrsvorgang zu einem Eingriff in den Straßenverkehr zu "pervertieren", und es ihm darauf ankommt, durch diesen in die Sicherheit des Straßenverkehrs einzugreifen (vgl. nur BGHSt 41, 231, 234; BGH NStZ-RR 2000, 343; BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Nr. 2 Hindernisbereiten 1, 3, 4).

    Diese Fälle werden regelmäßig von § 315 c StGB (hier: § 315 c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b StGB) erfaßt (vgl. BGHR StGB § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a Vorsatz 3 [rücksichtslose Fluchtfahrt]; BGH NStZ-RR 2000, 343 f.).

  • BGH, 19.03.2003 - 2 StR 23/03  

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Strafzumessung; ausdrückliche

    Bei Verletzung des Beschleunigungsgebots hat der Tatrichter nicht nur Art und Ausmaß der Verzögerung festzustellen, sondern das Maß der Kompensation durch Vergleich der verwirkten mit der tatsächlich verhängten Strafe ausdrücklich und konkret zu bestimmen (BGH NStZ 2001, 52; wistra 2001, 177 f, NStZ-RR 2000, 343 f).

    Bei Verletzung des Beschleunigungsgebots hat der Tatrichter nicht nur Art und Ausmaß der Verzögerung festzustellen, sondern, worauf der Senat in seinem Beschluß hingewiesen hatte, das Maß der Kompensation durch Vergleich der verwirkten mit der tatsächlich verhängten Strafe ausdrücklich und konkret zu bestimmen (BGH NStZ 2001, 52; wistra 2001, 177 f, NStZ-RR 2000, 343 f).

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  • BGH, 23.08.2007 - 3 StR 50/07  

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Kompensationslösung;

    Hieran anknüpfend entwickelte sich in der Folgezeit eine Spruchpraxis aller Senate des Bundesgerichtshofs dahin, dass der Tatrichter zunächst stets Art und Ausmaß der Verzögerung sowie ihre Ursache konkret festzustellen und - falls dies zur Kompensation nicht ausreichend ist und andere rechtliche Folgen nicht in Betracht kommen - in einem zweiten Schritt das Maß der Kompensation durch Vergleich der an sich verwirkten mit der tatsächlich verhängten Strafe ausdrücklich und konkret zu bestimmen hat (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 7, 12; BGH NJW 1999, 1198, 1199; NStZ-RR 2000, 343; StV 1998, 377; 2002, 598; wistra 1997, 347; 2001, 177; 2002, 420; StraFo 2003, 247).
  • BGH, 03.12.2002 - 3 StR 417/02  

    Beschleunigungsgebot (Strafmilderung; Strafzumessung; besondere Bedeutung /

    Einzelne Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (vgl. den Beschluß des Senats BGH StV 1999, 661; ferner BGH Beschl. vom 6. Juni 2000 - 4 StR 91/00; vgl. auch Brunner/Dölling, JGG 11. Aufl. § 18 Rdn. 6 d) könnten in diesem Sinne verstanden werden.
  • BGH, 31.07.2008 - 4 StR 144/08  

    Anwendung des schweren Bandendiebstahls auf örtlich begrenzt agierende

    Wie der Senat in seinem Beschluss vom 6. Juni 2000 - 4 StR 91/00 (= NStZ-RR 2000, 343, 344) bezüglich der Jugendbande ausgeführt hat, lassen auch weder die Entstehungsgeschichte der Vorschrift noch ihr Normzweck eine Intention des Gesetzgebers erkennen, nicht dem Bereich der Organisierten Kriminalität zuzurechnende Banden aus dem Anwendungsbereich des § 244 a StGB herauszunehmen.
  • BGH, 04.08.2009 - 5 StR 244/09  

    Urteilsformel (gleichartige Tateinheit); Versagung der Strafrahmenverschiebung

    Dass das Landgericht in den Fällen A 5 und 6, A 7 und 8 sowie A 9 und 10 (ebenso Fälle B 3 und 4, an denen R. nicht beteiligt gewesen ist) hinsichtlich des nicht revidierenden Mitangeklagten Re. zu Unrecht von tatmehrheitlich verübten Taten ausgegangen ist (vgl. hierzu BGH NStZ 2000, 30; NStZ-RR 2000, 343; jeweils m.w.N.), beschwert den Angeklagten R. nicht.
  • BGH, 09.06.2011 - 4 StR 204/11  

    Notwendigkeit einer rechtswidrigen Zueignungsabsicht zum Zeitpunkt der

    Es ist daher nicht anzunehmen, dass sich die Zueignungsabsicht des Angeklagten S. - G. auch auf diese Mappen erstreckt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2000 - 4 StR 91/00, NStZ-RR 2000, 343; Vogel in LK 12. Aufl., § 242 Rn. 162 m. w. N.).
  • BGH, 11.01.2011 - 4 StR 633/10  

    Schwerer Bandendiebstahl (Versuch; mangelnde Zueignungsabsicht hinsichtlich eines

    Da sich die Absicht rechtswidriger Zueignung weder auf den Tresor noch auf die Fahrzeugschlüssel, sondern auf das erhoffte Geld bezog, liegt kein vollendeter schwerer Bandendiebstahl vor, sondern nur ein fehlgeschlagener Versuch eines schweren Bandendiebstahls (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 20. Februar 1990 - 3 StR 500/89, StV 1990, 408; vom 6. Juni 2000 - 4 StR 91/00, NStZ-RR 2000, 343; vom 7. September 2005 - 2 StR 378/05 und vom 8. September 2009 - 4 StR 354/09, jeweils m.w.N.).
  • OLG Köln, 11.10.2005 - 83 Ss 58/05  
    Ein vorschriftswidriges Verkehrsverhalten im Straßenverkehr wird nur dann von § 315 b StGB erfasst, wenn ein Fahrzeugführer das von ihm gesteuerte Kraftfahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung bewusst zweckwidrig einsetzt, er mithin in der Absicht handelt, den Verkehrsvorgang zu einem Eingriff in den Straßenverkehr zu "pervertieren" (BGHSt 48, 233 = NJW 2003, 1613; vgl. zu § 315 b Abs. 1 Nr. 1 und 3: Senatsentscheidung vom 15.03.1991 - Ss 103/91 = VRS 81, 110 = NZV 1991, 319; zu § 315 b Abs. 1 Nr. 2: Senatsentscheidung vom 13.09.1991 - Ss 421/91 = VRS 82, 30 = NZV 1992, 80; Senatsentscheidung vom 16.02.1994 - Ss 40/94 = VRS 87, 35 = NZV 1994, 365; zu § 315 b Abs. 1 Nr. 3: Senatsentscheidung vom 16.10.1998 = DAR 1999, 88; vgl. zu den verschiedenen Fallgruppen auch König, NStZ 2004, 175, zugleich Besprechung von BGH a. a. O.), und es ihm darauf ankommt, durch diesen in die Sicherheit des Straßenverkehrs einzugreifen (vgl. BGHSt 41, 231, 234; BGH NStZ-RR 2000, 343; BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Nr. 2 Hindernisbereiten 1, 3, 4).
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