Rechtsprechung
| BGH, 20.03.1951 - 2 StR 38/51 |
K. u. k. Geburtsurkunde
§ 267 StGB, beglaubigte Abschrift einer nicht existierenden Urschrift, "Gebrauchmachen" setzt sinnliche Wahrnehmbarkeit der Urschrift voraus;
§ 267 StGB, Unterschreiben mit falschem Namen, Auftreten unter fiktiver Identität
Volltextveröffentlichungen (2)
- archive.org
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 267
Zeitschriftenfundstellen
- BGHSt 1, 117
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 29.06.1994 - 2 StR 160/94
Urkundenfälschung in Form der Identitätstäuschung durch Angabe weiterer Vornamen, …
Eine Urkunde ist unecht, wenn sie nicht von demjenigen stammt, der aus ihr als Aussteller hervorgeht, wenn also der Anschein erweckt wird, ihr Aussteller sei eine andere Person als diejenige, von der sie herrührt ( BGHSt 1, 117, 121; 33, 159, 160; BGH NStZ 1993, 491).Deshalb ist die Angabe eines unrichtigen Namens dann nicht tatbestandsmäßig, wenn der Aussteller der Urkunde so gekennzeichnet ist, daß über seine Person kein Zweifel bestehen kann ( BGHSt 1, 117, 121) oder die Richtigkeit der Namensangabe unter Berücksichtigung des Verwendungszweckes der Urkunde ohne Bedeutung ist ( BGHSt 33, 159, 160).
Eine Urkunde ist unecht, wenn sie nicht von demjenigen stammt, der aus ihr als Aussteller hervorgeht, wenn also der Anschein erweckt wird, ihr Aussteller sei eine andere Person als diejenige, von der sie herrührt ( BGHSt 1, 117, 121; 9, 44, 45; 33, 159, 160; BGH NStZ 1993, 491).
Deshalb ist die Angabe eines unrichtigen Namens dann nicht tatbestandsmäßig, wenn der Aussteller der Urkunde so gekennzeichnet ist, daß über seine Person kein Zweifel bestehen kann (RGSt 48, 238, 241; BGHSt 1, 117, 121) oder die Richtigkeit der Namensangabe unter Berücksichtigung des Verwendungszweckes der Urkunde ohne Bedeutung ist ( BGHSt 33, 159, 160).
- BGH, 21.03.1985 - 1 StR 520/84
Urkundenfälschung des faktischen Geschäftsführers
Nicht tatbestandsmäßig ist dagegen die Namenstäuschung, die dadurch gekennzeichnet ist, daß der Aussteller nur über seinen Namen täuscht, nicht aber über seine Identität (vgl. RGSt 48, 238 ff.; BGHSt 1, 117, 121;… Tröndle a.a.O.. Rdn. 129 m.w.N.; Seier JA 1979, 133, 136 ff. m.w.N.).Dieser Fall wird angenommen, wenn, sei es allgemein, sei es in bestimmten Personenkreisen oder unter bestimmten Umständen, der Urheber der Urkunde auch bei Gebrauch eines ihm nicht zustehenden Namens so gekennzeichnet ist, daß über seine Person kein Zweifel bestehen kann (vgl. RGSt 48, 238, 241; BGHSt 1, 117, 121).
In einem solchen Fall tritt der Urkundenaussteller nur zum Schein unter einem fremden Namen auf; in Wahrheit handelt er in eigener Sache und gebraucht den fremden Namen (Firma) nur, um im Rechtsverkehr nicht mit seinem Namen handeln zu müssen und um auf diesem Wege zur Täuschung anderer als ein von sich selbst verschiedener Handelnder aufzutreten (BGHSt 1, 117, 121; RGSt 76, 125, 126).
- BGH, 14.09.1993 - 5 StR 283/93 c) Auch die Beglaubigung durch den Notar J. macht die inhaltlich unrichtige und unwahre Collage hier nicht zu einer unechten Urkunde i. S. d. § 267 StGB, denn die beglaubigte Abschrift hatte nicht die Bestimmung, in der vorliegenden Form selbst als Erklärung des Ausstellers zu gelten (BGHSt 1, 117, 120;… Tröndle in LK 10. A., § 257 Rdnr. 93, 94).
Diese unechte Urkunde wurde sodann als Vorlage für die bei der Senatsverwaltung eingereichte Ablichtung verwendet und im Zusammenhang mit dem Genehmigungsverfahren zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht (vgl. BGHSt 1, 117, 120; 5, 291, 292; 24, 140, 142).
- BGH, 24.06.1993 - 4 StR 570/92
Unterzeichnung einer Urkunde in offener Stellvertretung
Eine Urkunde ist unecht, wenn sie nicht von demjenigen stammt, der aus ihr als Aussteller hervorgeht (BGHSt 1, 117, 121; 9, 44, 45; 33, 159, 160). - BGH, 29.09.1953 - 1 StR 367/53 Ob der Träger des anderen Namens ermittelt werden kann und ob es ihn überhaupt gibt, ist gleichgültig (vgl. RGSt 46, 297, 300 f; 48, 238, 240 f; BGHSt 1, 117, 121).
- OLG Celle, 08.04.1986 - 1 Ss 12/86 Für die Frage der Unechtheit der Urkunde wird übereinstimmend die Ansicht vertreten, daß eine Urkunde dann unecht sei, wenn sie nicht von dem stamme, der in ihr als Aussteller erscheine (BGHSt 1, 117, 121 ..).
