Rechtsprechung

Gericht
OLG München
Datum
15.07.1985
Aktenzeichen
2 Ws 768/85
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keine Eröffnung vor Schwurgerichtskammer

§§ 390, 395, 397 Abs. 1 Satz 2 StPO, dem Nebenkläger steht keine Beschwerde gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vor einer rangniedrigeren Kammer zu

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Fundstellen
NStZ 1986, 183
NStZ 1986, 328
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