Rechtsprechung
   OLG München, 15.07.1985 - 2 Ws 768/85   

Keine Eröffnung vor Schwurgerichtskammer

§§ 390, 395, 397 Abs. 1 Satz 2 StPO, dem Nebenkläger steht keine Beschwerde gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vor einer rangniedrigeren Kammer zu

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • NStZ 1986, 183
  • NStZ 1986, 328
  • MDR 1985, 1049
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Wird zitiert von ...  

  • OLG Karlsruhe, 21.07.2005 - 3 Ws 165/04  

    Beschwerde der Staatsanwaltschaft im FlowTex-Folgeverfahren erfolgreich

    Qualifiziert das erkennende Gericht im Eröffnungsbeschluss - wie hier - die Tat (nur) rechtlich abweichend von der Anklageschrift (§ 207 Abs. 2 Nr. 3 StPO), muss nämlich die Staatsanwaltschaft ihren Standpunkt in der Hauptverhandlung oder mit der Revision geltend machen (OLG München NStZ 1986, 183; Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. § 210 Rdnr. 5).
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