Rechtsprechung
   BVerfG, 25.03.1981 - 2 BvE 1/79   

Kleine Anfrage zur NPD

Art. 21 GG, Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 64 BVerfGG, unzulässige Organklage einer von einer parlamentarischen Anfrage betroffenen Partei

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    NPD

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Parlamentarische Anfrage und deren Beantwortung als Gegendstand eines Organstreitverfahrens

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 57, 1
  • NJW 1981, 1359
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Wird zitiert von ... (52)  

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 27.11.2007 - VGH A 22/07  

    Organstreit; Partei; Antragsbefugnis; Antragsberechtigung; Organstreitverfahren;

    Die zur Nachprüfung gestellte Maßnahme muss daher rechtserheblich sein oder sich zumindest zu einem die Rechtsstellung der Antragstellerin beeinträchtigenden, rechtserheblichen Verhalten verdichten können; die Verletzung oder Gefährdung der Rechte und Pflichten muss sich aus dem Sachvortrag als mögliche Rechtsfolge ergeben (BVerfGE 13, 123 [125]; 57, 1 [5]).

    Gegen sie, ihre Funktionäre, Mitglieder und Anhänger dürfen wegen ihrer mit erlaubten Mitteln durchgeführten parteioffiziellen Tätigkeiten keine rechtlichen Sanktionen angedroht oder verhängt werden (BVerfGE 40, 287 [291]; 57, 1 [6]).

    Bei Beeinträchtigungen dieser Rechte steht der Partei oder ihren Mitgliedern der Rechtsweg offen (BVerfGE 57, 1 [6 f.]; vgl. auch OVG RP, AS 28, 46).

    Aus dieser Grundentscheidung der Landesverfassung für eine wehrhafte Demokratie folgt der insbesondere allen Verfassungsorganen erteilte Auftrag, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu wahren und aktiv für sie einzutreten (vgl. BVerfGE 39, 334 [349]; 40, 287 [292]; 57, 1 [8]).

    Danach wäre es unzulässig, eine vom Bundesverfassungsgericht nicht verbotene politische Partei in der Öffentlichkeit nachhaltig verfassungswidriger Zielsetzung und Betätigung zu verdächtigen, wenn diese Maßnahme bei verständiger Würdigung der die Landesverfassung beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich wäre und sich daher der Schluss aufdrängte, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhte (vgl. BVerfGE 40, 287 [293]; 57, 1 [7]).

    Faktische Nachteile, die daraus für eine Partei entstehen können, sind hinzunehmen (BVerfGE 40, 287 [293]; 57, 1 [6]).

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 27.11.2007 - VGH O 27/07  

    "Parteienprivileg" steht in wehrhafter Demokratie Aufklärung über

    Die zur Nach­prüfung gestellte Maßnahme muss daher rechtserheblich sein oder sich zumindest zu einem die Rechtsstellung der Antrag­stellerin beein­träch­tigenden, rechtserheb­lichen Verhalten verdichten können; die Verletzung oder Gefährdung der Rechte und Pflichten muss sich aus dem Sach­vortrag als mög­liche Rechtsfolge ergeben (BVerfGE 13, 123 [125]; 57, 1 [5]).

    Gegen sie, ihre Funktionäre, Mitglieder und Anhänger dürfen wegen ihrer mit erlaubten Mitteln durchgeführten par­teioffiziellen Tätigkeiten keine rechtlichen Sanktionen angedroht oder verhängt werden (BVerfGE 40, 287 [291]; 57, 1 [6]).

    Bei Beeinträchtigungen dieser Rechte steht der Partei oder ihren Mit­gliedern der Rechtsweg offen (BVerfGE 57, 1 [6 f.]; vgl. auch OVG RP, AS 28, 46).

    Aus dieser Grund­entscheidung der Landesverfassung für eine wehrhafte Demokratie folgt der insbesondere allen Verfassungsorganen erteilte Auftrag, die freiheitliche demokratische Grund­ordnung zu wahren und aktiv für sie einzutreten (vgl. BVerfGE 39, 334 [349]; 40, 287 [292]; 57, 1 [8]).

    Danach wäre es unzulässig, eine vom Bundesverfassungs­gericht nicht ver­botene politische Partei in der Öffentlichkeit nachhaltig verfas­sungswidri­ger Ziel­setzung und Betätigung zu verdächtigen, wenn diese Maß­nahme bei ver­ständiger Würdigung der die Landesverfassung beherrschenden Gedanken nicht mehr ver­ständlich wäre und sich daher der Schluss aufdrängte, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhte (vgl. BVerfGE 40, 287 [293]; 57, 1 [7]).

    Fak­tische Nachteile, die daraus für eine Partei ent­stehen können, sind hinzunehmen (BVerfGE 40, 287 [293]; 57, 1 [6]).

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91  

    Glykol

    Das Grundgesetz geht aber stillschweigend von entsprechenden Kompetenzen aus, so etwa in den Normen über die Bildung und Aufgaben der Bundesregierung (Art. 62 ff. GG) oder über die Pflicht der Bundesregierung, den Bundestag und seine Ausschüsse zu unterrichten; Gleiches gilt für die Verpflichtung der Regierung und ihrer Mitglieder, dem Bundestag auf Fragen Rede und Antwort zu stehen und seinen Abgeordneten die zur Ausübung ihres Mandats erforderlichen Informationen zu verschaffen (vgl. zu Letzterem BVerfGE 13, 123 ; 57, 1 ; 67, 100 ).

    Informationen unterliegen wie jedes Staatshandeln dem Sachlichkeitsgebot (vgl. BVerfGE 57, 1 ).

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