Rechtsprechung
| BAG, 10.10.2002 - 2 AZR 472/01 |
Kopftuchtragende Kaufhausverkäuferin
Art. 4 GG, Direktionsrecht des Arbeitgebers (§ 315 BGB, seit 1.1.2003: § 106 GewO): die Weigerung einer Verkäuferin, entgegen ihren religiösen Vorstellungen auf das Tragen eines Kopftuchs zu verzichten, ist grds. kein Kündigungsgrund
Volltextveröffentlichungen (9)
- lexetius.com
Kündigung einer Verkäuferin wegen Tragens eines - islamischen - Kopftuchs
- IWW
- Alpmann Schmidt
KSchG § 1 Abs. 2; GG Art. 4 Abs. 1, 2 Art. 12 Abs. 1 Art. 19 Abs. 3; BGB
- RA Kotz (Volltext/Leitsatz)
Kopftuch (tragen) - ordentliche Kündigung rechtmäßig
- RA Kotz (Volltext/Leitsatz)
Kopftuch - Kündigung einer Verkäuferin wegen Tragens
- EKD
Kündigung einer Verkäuferin wegen Tragens eines - islamischen - Kopftuchs
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Kündigung einer Verkäuferin wegen Tragens eines (islamischen) Kopftuchs
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Kündigung einer Verkäuferin wegen Tragens eines - islamischen - Kopftuchs
- Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Kündigung einer Verkäuferin wegen Tragens eines islamischen Kopftuchs
Kurzfassungen/Presse (12)
- lexetius.com (Pressemitteilung)
Kopftuch als Kündigungsgrund?
- 123recht.net (Pressebericht)
Moslemische Verkäuferin darf mit Kopftuch arbeiten // Kündigung aufgehoben
- aok-business.de (Kurzinformation)
An der Ladentheke stört ein Kopftuch nicht
- Beck-Ticker (Kurzmitteilung)
Moslemische Verkäuferin darf Kopftuch tragen
- Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V. (Kurzmitteilung)
Keine Kündigung wegen Kopftuch
- gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)
Kopftuch ist kein Kündigungsgrund
- NWB SteuerXpert START (Leitsatz)
- arag.de (Kurzinformation)
Kopftuch einer Verkäuferin erlaubt
- lifeandlaw.de (Pressemitteilung)
Kopftuch als Kündigungsgrund?
- rp-online.de (Kurzinformation)
Erfolg für Muslemin - Kopftuch ist kein Kündigungsgrund
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Bundesarbeitsgericht: Kopftuch ist kein Kündigungsgrund - Keine verhaltensbedingte Kündigung wegen Tragens eines Kopftuches
- Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)
Tragen eines Kopftuches rechtfertigt nicht die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses
Besprechungen u.ä. (7)
- RA Hensche (Entscheidungsbesprechung)
- fu-berlin.de
(Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Das Kopftuch und die Gleichheitsrechte in der EU (Sabine Berghahn)
- kj-online.de
, S. 43 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Der Streit um das Kopftuch geht weiter - Warum das Diskriminierungsverbot wegen der Religion nach nationalem und europäischem Recht immer bedeutsamer wird (Silke Ruth Laskowski; Kritische Justiz 2003, 420)
- klemmpartner.de (Kurzanmerkung)
Kopftuch als Kündigungsgrund?
- stellenanzeigen.de (Entscheidungsbesprechung)
Art. 4 Abs. 1 und 2, 12 Abs. 1 GG; § 1 Abs. 2 KSchG; § 315 BGB
Kündigungsgrund Kopftuch? - aus-portal.de (Entscheidungsanmerkung)
- EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)
Keine ordentliche Kündigung gem. § 1 Abs. 2 KSchG wegen islamischen Kopftuchs einer Verkäuferin
Sonstiges
- wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Zusammenfassung von "Neues zum Kündigungsrecht" von VorsRiBAG Prof. Dr. Friedhelm Rost, original erschienen in: NZA Sonderbeilage 2004, 34 - 43.
Verfahrensgang
- ArbG Hanau, 13.04.2000 - 3 Ca 293/99
- LAG Hessen, 21.06.2001 - 3 Sa 1448/00
- BAG, 10.10.2002 - 2 AZR 472/01
- BVerfG, 30.07.2003 - 1 BvR 792/03
Zeitschriftenfundstellen
- BAGE 103, 111
- NJW 2003, 1685
- DB 2003, 830
- BB 2003, 1283
- NZA 2003, 483
- NVwZ 2003, 1551
Wird zitiert von ... (24)
- BAG, 03.07.2003 - 2 AZR 235/02
Kündigung wegen Strafanzeige
Dazu gehört insbesondere die vertragliche Rücksichtnahmepflicht (§ 242 BGB; jetzt ausdrücklich § 241 Abs. 2 BGB nF; vgl. zuletzt BAG 10. Oktober 2002 - 2 AZR 472/01 - AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 44 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 58;… MünchArbR-Blomeyer 2. Aufl. § 51 Rn. 19 ff.;… ErfK/Preis 3. Aufl. § 611 BGB Rn. 906).cc) Die vertragliche Rücksichtnahmepflicht wird durch die Grundrechte näher ausgestaltet (zuletzt BAG 10. Oktober 2002 - 2 AZR 472/01 - AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 44 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 58).
Kollidiert das dem Arbeitgeber als Ausfluss seiner grundrechtlich geschützten Betätigungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) zustehende Recht, vom Arbeitnehmer die Einhaltung eines gewisses Maßes von Rücksicht auf seine Interessen zu verlangen, mit grundrechtlich geschützten Positionen des Arbeitnehmers, so ist das Spannungsverhältnis im Rahmen der Konkretisierung und Anwendung der Generalklausel des § 242 BGB (jetzt auch § 241 Abs. 2 BGB nF) grundrechtskonform auszugleichen und sind die arbeitsvertraglichen Nebenpflichten entsprechend zu konkretisieren (BAG 10. Oktober 2002 aaO).
Dabei sind die kollidierenden Grundrechte in ihrer Wechselwirkung zu sehen und so zu begrenzen, dass die bei der Ausformung der vertraglichen Rücksichtnahmepflicht geschützten Rechtspositionen für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (praktische Konkordanz; zuletzt BAG 10. Oktober 2002 aaO mwN).
- BAG, 24.06.2004 - 2 AZR 63/03
Verhaltensbedingte Kündigung wegen Äußerungen des Arbeitnehmers im …
Bei der Frage der Sozialwidrigkeit einer Kündigung gemäß § 1 Abs. 2 KSchG handelt es sich um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, die vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden kann, ob das Landesarbeitsgericht in dem angefochtenen Urteil den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 1 KSchG Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es bei der gebotenen Interessenabwägung, bei der dem Tatsachenrichter ein Beurteilungsspielraum zusteht, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob das Urteil in sich widerspruchsfrei ist (st. Rspr. des Senats, beispielsweise 10. Oktober 2002 - 2 AZR 472/01 - BAGE 103, 111).a) Bei der Konkretisierung der hier allein in Betracht kommenden Verletzung der vertraglichen Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) sind die grundrechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere das Grundrecht des Klägers auf Meinungsfreiheit, hinreichend zu beachten (siehe zusammenfassend zuletzt: BAG 10. Oktober 2002 BAGE 103, 111).
cc) Allerdings wird das Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG nicht schrankenlos gewährt, sondern durch die allgemeinen Gesetze und das Recht der persönlichen Ehre (Art. 5 Abs. 2 GG) beschränkt und muss in ein ausgeglichenes Verhältnis mit diesen gebracht werden (BVerfG 10. Oktober 1995 - 1 BvR 1467/91 - BVerfGE 93, 266; 10. November 1998 - 1 BvR 1531/96 - BVerfGE 99, 185; zuletzt BAG 10. Oktober 2002 aaO).
- BAG, 24.02.2011 - 2 AZR 636/09
Kündigung wegen Glaubenskonflikts
Insoweit gilt seit seinem Inkrafttreten für § 106 GewO nichts anderes als zuvor für § 315 Abs. 1 BGB (BAG 13. August 2010 - 1 AZR 173/09 - AP GG Art. 9 Nr. 141 = EzA GG Art. 9 Nr. 100; 10. Oktober 2002 - 2 AZR 472/01 - zu B II 3 c der Gründe mwN, BAGE 103, 111;… AnwK-ArbR/ Boecken 2. Aufl. § 106 GewO Rn. 92;… ErfK/ Preis 11. Aufl. § 106 GewO Rn. 6).Es ist die Intensität des umstrittenen Eingriffs ebenso zu berücksichtigen wie der Umstand, dass die Vertragspartner mit dem Abschluss des Vertrags in eine Begrenzung grundrechtlicher Freiheiten eingewilligt haben (vgl. BAG 10. Oktober 2002 - 2 AZR 472/01 - zu B II 3 c der Gründe mwN, aaO;… ErfK/ Schmidt 11. Aufl. Art. 4 GG Rn. 25).
Andernfalls würde den Gerichten eine Bewertung von Glaubenshaltungen oder die Prüfung von theologischen Lehren aufgebürdet, die sie weder leisten können noch leisten dürfen (BAG 10. Oktober 2002 - 2 AZR 472/01 - zu B II 3 c aa der Gründe, BAGE 103, 111).
b) Ist der Arbeitnehmer aufgrund eines offenbarten beachtlichen Glaubenskonflikts teilweise außerstande, seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen, berechtigt dies den Arbeitgeber gleichwohl nicht zur Kündigung, wenn er den Arbeitnehmer im Betrieb oder Unternehmen entweder innerhalb des vertraglich vereinbarten Leistungsspektrums oder aber zu geänderten Vertragsbedingungen unter Vermeidung des Konflikts sinnvoll weiterbeschäftigen kann (…vgl. dazu BAG 10. Juni 2010 - 2 AZR 1020/08 - Rn. 15, AP KSchG 1969 § 1 Personenbedingte Kündigung Nr. 31 = EzA KSchG § 1 Personenbedingte Kündigung Nr. 25; 10. Oktober 2002 - 2 AZR 472/01 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 103, 111).
- LAG Hamm, 08.11.2007 - 15 Sa 271/07
Kündigung aus verhaltens- oder personenbedingten Gründen wegen der Weigerung des …
Das Weisungsrecht, das seine Grenzen in den gesetzlichen Regelungen sowie im Kollektiv-und im Einzelvertragsrecht findet, darf gemäß § 315 Abs. 1 BGB nur nach billigem Ermessen ausgeübt werden (vgl. BAG, Urteil vom 10.10.2002, 2 AZR 472/01).Dabei sind die kollidierenden Grundrechte in ihrer Wechselwirkung zu sehen und so zu begrenzen, dass die geschützten Rechtspositionen für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (sogenannte praktische Konkordanz; vgl. BAG, Urteil vom 10.10.2002 - 2 AZR 472/01 - m.w.N.).
Andernfalls würde den Gerichten eine Bewertung von Glaubenshaltungen oder die Prüfung von theologischen Lehren aufgebürdet, die sie nicht leisten können und nicht leisten dürfen (BAG, Urteil vom 10.10.2002 - 2 AZR 472/01 - m.w.N.).
In Anbetracht des besonders hohen Stellenwertes der grundrechtlich und auch nach Art. 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention gewährleisteten Glaubens- und Religionsfreiheit (vgl. BAG, Urteil vom 10.10.2002 - 2 AZR 472/01 -) bedarf es hierzu der Darlegung realer Gefährdungen; bloße Vermutungen oder Befürchtungen können insoweit nicht genügen (vgl. LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2005 - 4 Sa 120/05 -).
Schließlich muss eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen werden, wobei vor allem zu prüfen ist, ob der Arbeitgeber die aufgrund des personenbedingten Kündigungsgrundes eingetretene Störung des Arbeitsverhältnisses billigerweise noch hinnehmen muss oder ob die Kündigung bei verständiger Würdigung und Abwägung der beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien und des Betriebes billigenswert und angemessen erscheint (vgl. BAG, Urteil vom 10.10.2002 - 2 AZR 472/01 - m.w.N.).
- BAG, 31.05.2007 - 2 AZR 200/06
Verhaltensbedingte Kündigung
Bei der Frage der Sozialwidrigkeit einer Kündigung gemäß § 1 Abs. 2 KSchG handelt es sich um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, die vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden kann, ob das Landesarbeitsgericht in dem angefochtenen Urteil den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 1 KSchG Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es bei der gebotenen Interessenabwägung, bei der der Tatrichter einen Beurteilungsspielraum hat, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob das Urteil in sich widerspruchsfrei ist (st. Rspr. des Senats, beispielsweise 12. Januar 2006 - 2 AZR 21/05 - AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 53 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 67; 10. Oktober 2002 - 2 AZR 472/01 - BAGE 103, 111). - LAG Hamm, 20.04.2011 - 4 Sa 2230/10
Kündigung und Religionsfreiheit - "Jesus hat Sie lieb"
Zwar muss der Arbeitgeber bei der Ausübung seines Weisungsrechts die durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG grundrechtlich geschützte Glaubensfreiheit des Arbeitnehmers beachten und auf einen dem Arbeitgeber offenbarten Glaubens- oder Gewissenskonflikt Rücksicht nehmen (BAG, Urteil vom 10.10.2002 - 2 AZR 472/01 = NJW 2003, 1685 ff.; BAG, Urteil vom 24.05.1989 - 2 AZR 285/88 = NJW 1990, 203 ff.).Anderenfalls würde den Gerichten eine Bewertung von Glaubenshaltungen oder die Prüfung von theologischen Lehren aufgebürdet, die sie nicht leisten können und nicht leisten dürfen (BAG, Urteil vom 10.10.2002, a.a.O.; LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20.01.2009 - 5 Sa 270/08 - juris; LAG Hamm, Urteil vom 08.11.2007 - 15 Sa 271/07 = LAGE Art. 4 GG Nr. 5).
Dafür streitet allein schon der Umstand, dass die Beklagte ihrerseits die durch Art. 12 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützte Unternehmerfreiheit bei der Ausübung ihres Weisungsrechts für sich in Anspruch nehmen kann (BAG, Urteil vom 10.10.2002, a.a.O.).
Eben dies unterscheidet den vorliegenden Fall von dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen sog. Kopftuch-Fall (BAG, Urteil vom 10.10.2002, a.a.O.), auf das sich das Arbeitsgericht Bochum gestützt hat.
- LAG Schleswig-Holstein, 22.06.2005 - 4 Sa 120/05
Abmahnung, Glaubensfreiheit, Samstagsarbeit, Gleichbehandlung , …
Das Weisungsrecht, das seine Grenzen in den gesetzlichen Regelungen, im Kollektiv- und Einzelvertragsrecht findet, darf gem. § 315 Abs. 1 BGB nur nach billigem Ermessen ausgeübt werden (BAG, Urt. v. 10. Oktober 2002, 2 AZR 472/01).Für eine zulässige Berufung auf Art. 4 GG kommt es nur darauf an, dass es überhaupt von einer wirklichen religiösen Überzeugung getragen und nicht anders motiviert ist (BAG, Urt. v. 10. Oktober 2002, 2 AZR 472/01).
Das Bundesarbeitsgericht (Urt. v. 10. Oktober 2002, 2 AZR 472/01) hat darauf hingewiesen, in Anbetracht des hohen Stellenwertes des Grundrechts der Glaubens- und Religionsfreiheit sei die Darlegung realer Gefährdungen konkret erforderlich.
Praktische Grundrechtskonkordanz bedeutet, nicht von vornherein wegen vermuteter Gefährdungen oder Unmutsäußerungen eine Grundrechtsposition nicht zu beachten, sondern zunächst zu versuchen, mögliche Störungen im Rahmen des Zumutbaren zu vermeiden (vgl. dazu Dieterich, Anm. zu 2 AZR 472/01 in AR-Blattei ES, Kündigungsschutz 1020 Nr. 370).
- BAG, 12.01.2006 - 2 AZR 179/05
Verhaltensbedingte Kündigung wegen privater Internetnutzung
Bei der Frage der Sozialwidrigkeit einer Kündigung gemäß § 1 Abs. 2 KSchG handelt es sich um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, die vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden kann, ob das Landesarbeitsgericht in dem angefochtenen Urteil den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 1 KSchG Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es bei der gebotenen Interessenabwägung, bei der dem Tatsachengericht ein Beurteilungsspielraum zusteht, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob das Urteil in sich widerspruchsfrei ist (st. Rspr. des Senats, beispw. 10. Oktober 2002 - 2 AZR 472/01 - BAGE 103, 111; 24. Juni 2004 - 2 AZR 63/03 - AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 49 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 65). - BAG, 07.12.2006 - 2 AZR 182/06
Verhaltensbedingte Kündigung - Präventionsverfahren
Bei der Frage der Sozialwidrigkeit einer Kündigung gemäß § 1 Abs. 2 KSchG handelt es sich um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, die vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden kann, ob das Landesarbeitsgericht in dem angefochtenen Urteil den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 1 KSchG Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es bei der gebotenen Interessenabwägung, bei der dem Tatsachengericht ein Beurteilungsspielraum zusteht, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob das Urteil in sich widerspruchsfrei ist (st. Rspr. des Senats zB 10. Oktober 2002 - 2 AZR 472/01 - BAGE 103, 111; 24. Juni 2004 - 2 AZR 63/03 - AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 49 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 65; 12. Januar 2006 - 2 AZR 21/05 - AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 53 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 67). - BVerfG, 30.07.2003 - 1 BvR 792/03
Zum Kopftuch einer muslimischen Verkäuferin in einem Kaufhaus
gegen das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 10. Oktober 2002 - 2 AZR 472/01 -.Das Bundesarbeitsgericht gab der Klage durch das angegriffene Urteil (NZA 2003, S. 483) statt.
- BAG, 12.01.2006 - 2 AZR 21/05
Verhaltensbedingte Kündigung
- BAG, 05.06.2008 - 2 AZR 984/06
Außerordentliche Kündigung wegen Verlustes einer betrieblichen Fahrerlaubnis
- LAG Düsseldorf, 24.08.2006 - 11 Sa 535/06
Unwirksame Kündigung bei rechtsgrundlosem Entzug innerbetrieblicher Fahrerlaubnis …
- BAG, 23.10.2008 - 2 AZR 483/07
Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung einer Redakteurin wegen …
- LAG Schleswig-Holstein, 20.01.2009 - 5 Sa 270/08
Kündigung, fristlos, Arbeitsverweigerung, beharrliche, Direktionsrecht, billiges …
- LAG Düsseldorf, 25.08.2004 - 12 (3) Sa 1104/04
Sozialauswahl, Sozialdatum, Betriebszugehörigkeit, Berücksichtigung …
- LAG München, 20.04.2004 - 8 Sa 1273/03
Interne Fortbildung
- BAG, 07.06.2006 - 4 AZR 316/05
Tarifvertragliche Residenzpflicht eines Hausmeisters
- LAG Düsseldorf, 10.04.2008 - 5 Sa 1836/07
Abmahnung von muslimischer Pädagogin wegen Mütze-Tragens rechtens // …
- StGH Hessen, 10.12.2007 - P.St. 2016
§ 68 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes und § 86 Abs. 3 des Hessischen …
- LAG München, 13.11.2008 - 2 Sa 699/08
Gewissensentscheidung und Kündigung
- BAG, 12.08.2010 - 2 AZR 593/09
Abmahnung wegen religiöser Bekundung in einer Kinderbetreuungseinrichtung
- ArbG Köln, 06.03.2008 - 19 Ca 7222/07
Kopftuchverbot am Arbeitsplatz
- LAG Hessen, 21.11.2007 - 18 Sa 367/07
Verhaltensbedingte Kündigung - Rücksichtnahmepflicht - Offenbarungspflicht
