Rechtsprechung
Gericht
VG Lüneburg
Datum
16.10.2000
Aktenzeichen
1 A 98/00
Dazu im Internet
dejure.org
kopftuchtragende Lehrerin [VG Lüneburg]
Art. 33 Abs. 2, Abs. 3 GG, eine Lehramtsbewerberin, die im Unterricht aus persönlich-religiösen Gründen ein Kopftuch tragen will, ist deshalb nicht persönlich ungeeignet, Art. 4 Abs. 1 GG, Art. 9 MRK (Hinweis: anders «kopftuchtragende Lehrerin [BVerwG]», teilweise bestätigt jedoch durch BVerfG, «kopftuchtragende Lehrerin»)
Verwaltungsgerichtsbarkeit Niedersachsen
Einer Lehrerin kann nicht deshalb die Eignung als Pädagogin abgesprochen werden, weil sie im Unterricht ein Kopftuch tragen will.
Fundstellen
NJW 2001, 767
NVwZ 2001, 464
NVwZ 2001, 464
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