Rechtsprechung
   BVerfG, 03.06.1987 - 1 BvR 313/85   

Kopulierendes Schwein

Art. 5 Abs. 3 Satz 1, Art. 1 GG, Meinungsfreiheit und Ehrenschutz, Grenzen der Kunstfreiheit

Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Strauß-Karikatur

  • Telemedicus (Volltext/Leitsatz)

    Strauß-Karikatur

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kunstfreiheit und persönlicher Ehrenschutz - Franz Josef Strauß

Besprechungen u.ä.

  • uni-marburg.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Freiräume und Grenzen politischer Karikatur und Satire (Prof. Dr. Georgios Gounalakis)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 75, 369
  • NJW 1987, 2661
  • NJW 1987, 2261
  • NStZ 1988, 21
  • MDR 1987, 992
  • ZUM 1988, 190
  • afp 1987, 677
  • NVwZ 1987, 969
  • DVBl 1987, 1063



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Wird zitiert von ... (110)  

  • BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1783/05  

    Roman Esra

    Unabhängig von der vom Bundesverfassungsgericht wiederholt hervorgehobenen Schwierigkeit, den Begriff der Kunst abschließend zu definieren (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 67, 213 ), stellt der Roman "Esra" nach der zutreffenden Auffassung der angegriffenen Entscheidungen ein Kunstwerk dar, nämlich eine freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache, hier des Romans, zur Anschauung gebracht werden (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 67, 213 ; 75, 369 ).

    Das gilt insbesondere für seinen Menschenwürdekern (vgl. BVerfGE 75, 369 ; 80, 367 ).

    Daher fällt die Abwägung zwischen der Kunstfreiheit des die Verfassungsbeschwerde führenden Verlags und des Persönlichkeitsrechts der Klägerin zu 1) zu deren Gunsten aus (vgl. auch BVerfGE 75, 369 ).

  • BGH, 21.06.2005 - VI ZR 122/04  

    BGH bestätigt das Verbot des Romans Esra von Maxim Biller

    Der beanstandete Roman fällt in den Schutzbereich dieses Grundrechts, denn er ist das Ergebnis freier schöpferischer Gestaltung, in dem Eindrücke, Erfahrungen und Phantasien des Autors in literarischer Form zum Ausdruck kommen (BVerfGE 30, 173, 188 f.; 67, 213, 226; 75, 369, 377; 83, 130, 138; Isensee, AfP 1993, 619, 623; Meyer-Cording, aaO, S. 740).

    Romanfiguren haben häufig Entsprechungen für Teile ihres Charakters und Handelns in der Realität (vgl. die Nachweise bei Larenz/Canaris, Lehrbuch des Schuldrechts, 13. Aufl., § 80 V 2 b; Moosmann, Exklusivstories, 2002, S. 22; Ladeur/Gostomzyk, ZUM 2004, 426, 427), da der Künstler Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung bringt (BVerfGE 30, 173, 188 f.; 67, 213, 226; 75, 369, 377; 83, 130, 138).

    Zu der mehr oder weniger gegebenen Übereinstimmung von Handelnden in Romanen mit real existierenden Personen muß also stets eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung hinzukommen, die durch Art. 5 Abs. 3 GG nicht mehr gerechtfertigt ist (BVerfGE 30, 173, 195; 67, 213, 228; 75, 369, 380).

    Die in ihrem Durchsetzungsanspruch betroffenen und bedrohten Rechtsgüter würden zu Lasten der Kunstfreiheit nicht optimiert, wenn allein der widerstreitende Belang betrachtet und die Lösung des Konflikts ausschließlich von der Schwere abhängig gemacht würde, mit der dieser durch das Kunstwerk beeinträchtigt werden könnte (BVerfGE 67, 213, 228; 83, 130, 146 f.; vgl. dazu auch BVerfGE 75, 369, 378 ff.).

  • BGH, 07.12.1999 - VI ZR 51/99  

    Verdachtsberichterstattung

    a) Zwar findet die in Form einer Satire geäußerte Meinung und Kritik am Verhalten anderer Personen ihre Grenze dort, wo es sich um reine Schmähkritik oder eine Formalbeleidigung handelt bzw. die Äußerung die Menschenwürde antastet (BVerfGE 86, 1, 13; 82, 272, 283 f.; 75, 369, 380; BVerfG, NJW 1995, 3303, 3304, 3307; 1993, 1462; Senatsurteile vom 16. Juni 1998 (aaO) und vom 12. Oktober 1993 (aaO)).

    Bei der Bewertung der Glosse als Schmähkritik hat das Berufungsgericht insbesondere verkannt, daß die rechtliche Beurteilung einer Satire zunächst die Trennung zwischen dem Aussagegehalt und dem vom Verfasser gewählten satirischen Gewand erfordert, damit ihr eigentlicher Inhalt ermittelt wird (BVerfGE 75, 369, 377 f.; 86, 1, 12; BVerfG, NJW 1998, 1386, 1387).

    Deshalb können weder die Bezeichnung "a.D.-Amt" noch der absichtliche "Versprecher" zur Zielsetzung des Vereins als unzulässige Mißachtung der Klägerin gedeutet werden, wobei auch darauf hinzuweisen ist, daß gerade im Bereich der Satire die Grenzen des guten Geschmacks und des einwandfreien Sprachgebrauchs oft überschritten werden und eine "Niveaukontrolle" nicht stattfinden darf (BVerfGE 75, 369, 377).

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