Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 11.10.2000 - 1 S 2624/99   

Kritische Äußerungen der Gemeinderätin

§ 17 GemO, für Gemeinderäte gilt keine Beschränkung des Rechts zur freien Meinungsäußerung, Art. 5 Abs. 1 GG;

§ 17 Abs. 4 GemO, statt Ordnungsgeld ist aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eine Rüge als minus zulässig

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Landesrecht Baden-Württemberg

    § 17 Abs 1 GemO BW, § 16 Abs 3 GemO BW, Art 5 GG
    Rüge eines Gemeinderatsmitglieds wegen Meinungsäußerung als angebliche Pflichtverletzung

  • VD-BW Rechts- und Vorschriftendienst(Abodienst, kostenloser Testzugang, Einzelerwerb möglich, Leitsatz frei)

    Meinungsfreiheit; Gemeinderat; Gemeinderatsmandat; Rüge; Feststellungsklage

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NVwZ-RR 2001, 262
  • DÖV 2002, 259
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Wird zitiert von ... (2)  

  • VG Sigmaringen, 13.07.2004 - 9 K 1724/02  

    Rüge eines Gemeinderatsmitglieds durch den Bürgermeister

    Derartige Verfahren gehören nach einhelliger Rechtsprechung zu den öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art im Sinne des § 40 Abs. 1 VwGO, für die der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 11.10.2000 - 1 S 2624/99 -, VBlBW 2001, 179, sowie vom 11.10.1995 - 1 S 1823/94 -, VBlBW 1996, 99; weitere Nachweise bei Ehlers, NVwZ 1990, 105).

    Denn Maßnahmen unterhalb der in § 16 Abs. 3 GemO genannten Sanktionen, die allgemein aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zulässig sind, stellen keine Verwaltungsakte dar (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 11.10.1995 und vom 11.10.2000, a.a.O).

    In der Rechtsprechung ist jedoch unbestritten, dass aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auch Maßnahmen unterhalb der ausdrücklich erwähnten Sanktionsmöglichkeit zulässig sind (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.10.2000 - 1 S 2624/99 -, a.a.O.).

    Ist die ausgesprochene formelle Rüge - allein schon wegen der fehlenden Zuständigkeit des Beklagten hierzu - rechtswidrig, so hat der Kläger im vorliegenden Fall zu seiner Rehabilitation über die bloße Feststellung der Rechtswidrigkeit der Rüge hinaus einen Folgenbeseitigungsanspruch auf Bekanntgabe der Rechtswidrigkeit der gegen ihn ausgesprochenen Rüge in einer öffentlichen Sitzung des Gemeinderats (vgl. zum Folgenbeseitigungsanspruch gegenüber Ordnungsmaßnahmen des Gemeinderats: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.10.2000 - 1 S 2624/99 -, a.a.O.).

  • VG Stuttgart, 16.05.2007 - 7 K 3581/06  

    Kommunalverfassungsrechtliche Streitigkeit wegen Ermahnung eines Gemeinderats im

    Für Maßnahmen unterhalb des in § 16 Abs. 3 GemO genannten Ordnungsgeldes, die aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zulässig sind, handelt es sich nicht um Verwaltungsakte (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.10.1995 - 1 S 1823/94 -, VBlBW 1996, 99; Urt. v. 11.10.2000 - 1 S 2624/99 - NVwZ-RR 2001, 262).
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