Rechtsprechung

Gericht
VGH Baden-Württemberg
Datum
11.10.2000
Aktenzeichen
1 S 2624/99
Dazu im Internet

dejure.org

kritische Äußerungen der Gemeinderätin

§ 17 GemO, für Gemeinderäte gilt keine Beschränkung des Rechts zur freien Meinungsäußerung, Art. 5 Abs. 1 GG;

§ 17 Abs. 4 GemO, statt Ordnungsgeld ist aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eine Rüge als minus zulässig

Landesrecht Baden-Württemberg

§ 17 Abs 1 GemO BW, § 16 Abs 3 GemO BW, Art 5 GG

Rüge eines Gemeinderatsmitglieds wegen Meinungsäußerung als angebliche Pflichtverletzung

Deutscher Städtetag

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