Rechtsprechung
Gericht
VGH Baden-Württemberg
Datum
11.10.2000
Aktenzeichen
1 S 2624/99
Dazu im Internet
dejure.org
kritische Äußerungen der Gemeinderätin
§ 17 GemO, für Gemeinderäte gilt keine Beschränkung des Rechts zur freien Meinungsäußerung, Art. 5 Abs. 1 GG;
§ 17 Abs. 4 GemO, statt Ordnungsgeld ist aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eine Rüge als minus zulässig
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