Rechtsprechung
   BGH, 20.07.1995 - 1 StR 126/95   

Kurdische Autobahnblockade I

§ 240 StGB, Gewaltbegriff, Nötigung durch Benutzung der blockierten KFZ als physisches Hindernis für weitere KFZ ("Zweite-Reihe"-Rechtsprechung);

§ 223 StGB, Mißhandlung, nur unerhebliche Beeinträchtigung durch Spritzen von Benzin ins Gesicht

Volltextveröffentlichungen (4)

  • HRR Strafrecht

    § 240 Abs. 1 StGB; § 125 StGB; § 31 Abs. 1 BVerfGG
    strafbare Nötigung durch eine Straßenblockade in deren Folge ein Verkehrsstau entsteht; Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG; Bindungswirkung); Tatbestand des Landfriedensbruchs.

  • Alpmann Schmidt

    StGB § 240

  • uni-bayreuth.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 240

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 41, 182
  • NJW 1995, 2643
  • NStZ 1996, 230
  • NStZ 1995, 541
  • MDR 1995, 1051
  • NZV 1995, 453
  • StV 1996, 151
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Wird zitiert von ... (38)  

  • BVerfG, 07.03.2011 - 1 BvR 388/05  

    Versammlungsfreiheit; Analogieverbot; Nötigung (Gewalt;

    Danach ergibt sich die Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens der Demonstranten gemäß § 240 Abs. 1 StGB im Ergebnis nicht aus deren unmittelbarer Täterschaft durch eigenhändige Gewaltanwendung, sondern aus mittelbarer Täterschaft durch die ihnen zurechenbare Gewaltanwendung des ersten Fahrzeugführers als Tatmittler gegenüber den nachfolgenden Fahrzeugführern (vgl. BGHSt 41, 182, 185, 186, 187).

    bb) Auslegung und Anwendung der einschlägigen Strafvorschriften durch das Landgericht anhand der vom Bundesgerichtshof entwickelten sogenannten Zweite-Reihe-Rechtsprechung (vgl. BGHSt 41, 182 ; 41, 231 ) verstoßen nicht gegen das Analogieverbot des Art. 103 Abs. 2 GG.

    In der Folge entwickelte der Bundesgerichtshof anlässlich von Sitzblockaden auf öffentlichen Straßen mit Demonstranten auf der einen und einem ersten Fahrzeugführer sowie einer Mehrzahl von sukzessive hinzukommenden Fahrzeugführern auf der anderen Seite die sogenannte Zweite-Reihe-Rechtsprechung (vgl. BGHSt 41, 182 ; 41, 231 ; nachfolgend bestätigt durch: BGH, Beschlüsse vom 27. Juli 1995 - 1 StR 327/95 -, NJW 1995, S. 2862; vom 23. April 2002 - 1 StR 100/02 -, NStZ-RR 2002, S. 236).

    Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs benutzt ein Demonstrant bei einer Sitzblockade auf einer öffentlichen Straße den ersten aufgrund von psychischem Zwang anhaltenden Fahrzeugführer und sein Fahrzeug bewusst als Werkzeug zur Errichtung eines physischen Hindernisses für die nachfolgenden Fahrzeugführer (vgl. BGHSt 41, 182 ).

    Diese vom zuerst angehaltenen Fahrzeug ausgehende physische Sperrwirkung für die nachfolgenden Fahrzeugführer sei den Demonstranten zurechenbar (vgl. BGHSt 41, 182 ).

    Während dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ein zweiseitiges Personenverhältnis (Demonstranten - Insassen eines einzigen Kraftfahrzeugs) zugrunde lag (vgl. BVerfGE 92, 1 ), hatte der Bundesgerichtshof ein mehrseitiges Personenverhältnis (Demonstranten - Insassen des ersten Kraftfahrzeugs - Insassen der nachfolgenden Kraftfahrzeuge) zu beurteilen (vgl. BGHSt 41, 182 ).

    Danach ergibt sich die Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens der Demonstranten gemäß § 240 Abs. 1 StGB im Ergebnis nicht aus deren unmittelbarer Täterschaft durch eigenhändige Gewaltanwendung, sondern aus mittelbarer Täterschaft durch die ihnen zurechenbare Gewaltanwendung des ersten Fahrzeugführers als Tatmittler gegenüber den nachfolgenden Fahrzeugführern (vgl. BGHSt 41, 182 ; vgl. ebenfalls in diesem Sinne: Fischer, StGB, 57. Aufl. 2010, § 240 Rn. 21; Gropp/Sinn, in: Münchener Kommentar, StGB, 1. Aufl. 2003, § 240 Rn. 48; Hoyer, JuS 1996, S. 200 ; Hruschka, NJW 1996, S. 160 ; Priester, in: Festschrift für Günter Bemmann, 1997, S. 362 ; Rössner/Putz, in: Döllling/Duttge/Rössner, Gesamtes Strafrecht, 2008, § 240 Rn. 11).

  • OLG Köln, 24.08.1999 - Ss 368/99  

    Nötigung im Straßenverkehr)

    Sie kann selbst bei einer im Wesentlichen psychisch vermittelten Zwangswirkung gegeben sein, sofern der Täter mit nur geringem Kraftaufwand einen psychisch determinierten Prozeß in Gang setzt und dadurch einen unwiderstehlichen, den Bereich des rein Psychischen verlassenden und der körperlichen Einwirkung vergleichbaren Zwang auf das Opfer ausübt (BGHSt 41, 182, 185 f. = NJW 1995, 2643 = NStZ 1995, 541 = NZV 1995, 453; BGH NJW 1995, 2862 = NStZ 1995, 592; BGHSt 19, 263, 266 = NJW 1964, 1426 = VM 1964 Nr. 60; OLG Karlsruhe VM 1999, 31).

    Der Einfluß auf das Opfer muß dergestalt physischer Art sein, daß selbstbestimmtes Verhalten - in Fällen des Straßenverkehrs namentlich die beabsichtigte Fortbewegung - durch tatsächlich nicht überwindbare Hindernisse unterbunden wird (BGHSt 41, 182, 185 f. = NJW 1995, 2643 = NStZ 1995, 541 = NZV 1995, 453).

    An diesem, im wesentlichen auf die Zwangswirkung bei dem Opfer abstellenden Gewaltbegriff ist auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10.01.1995 zu Sitzblockaden (BVerfGE 92, 1, 17 = NJW 1995, 1141 = NStZ 1995, 275 = StV 1995, 342), wonach eine erweiternde Auslegung des Gewaltbegriffs in § 240 Abs. 1 StGB gegen Art. 103 Abs. 2 GG verstößt, festzuhalten (Senat VRS 93, 338 = NZV 1997, 318 m. w. Nachw.; OLG Karlsruhe VM 1999, 31 m. w. Nachw.).

    Denn von der notwendigen Bestimmtheit des Gesetzes und einer zulässigen Auslegung verfassungsrechtlich nicht mehr gedeckt ist nur "der Bereich, in dem die Gewalt lediglich in körperlicher Anwesenheit besteht und die Zwangswirkung auf den Genötigten nur psychischer Natur ist" (BVerfG a.a.O.; BGHSt 41, 182, 185 f. = NJW 1995, 2643 = NStZ 1995, 541 = NZV 1995, 453).

    Nötigung in Form der so verstandenen Gewaltanwendung ist auch bei mißbräuchlichem Einsatz eines Kraftfahrzeug im fließenden Verkehr möglich (Senat VRS 93, 338, 339 = NZV 1997, 318).

    Der Täter wirkt auf die Entschlußfreiheit des nachfolgenden Fahrers (jedenfalls auch) durch die Errichtung eines unüberwindbaren physischen Hindernisses ein, durch das die beabsichtigte Fortbewegung unterbunden wird (BGH NJW 1995, 3131, 3133 = NZV 1995, 325 = DAR 1995, 296; BGHSt 41, 182, 185 f. = NJW 1995, 2643, 2644 = NStZ 1995, 541, 542 = NZV 1995, 453).

    Unter diesem Gesichtspunkt kann Nötigung insbesondere durch willkürliches Abbremsen aus verkehrsfremden Gründen mit dem Ziel, den nachfolgenden Fahrzeugführer zu einer Vollbremsung zu zwingen, begangen werden (BGH NJW 1995, 3131, 3133 = NZV 1995, 325 = DAR 1995, 296; OLG Düsseldorf VRS 73, 41 f.; Senat VRS 93, 338 = NZV 1997, 318 m. w. Nachw.; SenE v. 09.01.1998 - Ss 592/97 -; Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 240 Rdnr. 28).

  • OLG Koblenz, 14.08.1997 - 1 Ws 421/97  
    »Zur Strafbarkeit von "Sitzblockaden" unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH (NStZ 1995, 541 ).«.

    Die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 10. Januar 1995 entgegen seiner früheren Rechtsprechung festgestellte Verfassungswidrigkeit der erweiternden Auslegung des Gewaltbegriffs war daher vom Zeitpunkt der Entscheidung an (nur insoweit richtig ex nunc) von den Fachgerichten verbindlich zu beachten (vgl. BVerfGE 72, 119, 121, BGH NStZ 1995, 541 , jeweils m.w.N.).

    b) Eine solche Verurteilung wäre auch nicht auf der Grundlage einer vom 1.Strafsenat des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 20. Juli 1995, NStZ 1995, 541 ) vertretenen Rechtsauffassung möglich gewesen.

    Amelung, ebenfalls ein Kritiker von BVerfGE 92, 1 (vgl. NJW 1995, 2584 ff), sieht in BGHSt 41, 182 einen Fall kaum verhüllten Ungehorsams eines BGH-Senats gegenüber der dritten Sitzblockadenentscheidung des BVerfG" und den Versuch, das BVerfG "vorzuführen", indem aus dessen Begründung ein einzelner Gesichtspunkt "herausgepickt" und daraus Konsequenzen abgeleitet würden, die den Vorstellungen des BVerfG offensichtlich widersprächen (NStZ 1996, 230 f ).

    Dieser Konsequenz kann auch nicht dadurch ausgewichen werden, daß die logische Schlußfolgerung einer Erstreckung nötigender Gewalt auf alle Fahrzeuge unterlassen und statt dessen - um der verfassungsgerichtlichen Entscheidung pro forma wenigstens einen (in der Praxis ohnehin nur seltenen, vgl. Amelung NStZ 1996, 230) Anwendungsfall zu belassen - auf die "zweiten" (und etwa nachfolgende weitere) Kraftfahrzeuge abgestellt wird.

    Allerdings kann nicht in Zweifel gezogen werden, daß diese Voraussetzung in den vom 1. Strafsenat des BGH entschiedenen Fällen (BGHSt 41, 182, NJW 1995, 2862 ; NStZ 1995, 592 ) gegeben war.

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