Rechtsprechung

Gericht
BGH
Datum
16.04.1996
Aktenzeichen
VI ZR 79/95
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dejure.org

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§ 426 BGB, § 254 BGB, Vorrang der Regeln über die "Haftungseinheit" (hier: Zurechnungseinheit von Geschädigtem und Erstschädiger) vor der "gestörten Gesamtschuld";

zur Abgrenzung zwischen Pannenhilfe iSv §§ 539 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 RVO (jetzt § 2 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) und Hilfe bei gemeiner Gefahr (§ 539 Abs. 1 Nr. 9a RVO, jetzt § 2 Abs. 1 Nr. 13 a) SGB VII);

§ 7 StVG, im "Betrieb" ist auch ein liegengebliebener Pkw, solange er aufgrund seines Standorts Gefahren für den fließenden Verkehr hervorruft, § 15 StVO

Prof. Dr. Lorenz, München

Kein Gesamtschuldnerausgleich zwischen "Erstschädiger" und "Zweitschädiger" bei Vorliegen einer Haftungseinheit

betriebsraete.de

Fundstellen
NJW 1996, 2023
NZV 1996, 359
VersR 1996, 856
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