Rechtsprechung
Gericht
BGH
Datum
16.04.1996
Aktenzeichen
VI ZR 79/95
Dazu im Internet
dejure.org
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§ 426 BGB, § 254 BGB, Vorrang der Regeln über die "Haftungseinheit" (hier: Zurechnungseinheit von Geschädigtem und Erstschädiger) vor der "gestörten Gesamtschuld";
zur Abgrenzung zwischen Pannenhilfe iSv §§ 539 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 RVO (jetzt § 2 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) und Hilfe bei gemeiner Gefahr (§ 539 Abs. 1 Nr. 9a RVO, jetzt § 2 Abs. 1 Nr. 13 a) SGB VII);
§ 7 StVG, im "Betrieb" ist auch ein liegengebliebener Pkw, solange er aufgrund seines Standorts Gefahren für den fließenden Verkehr hervorruft, § 15 StVO
Prof. Dr. Lorenz, München
Kein Gesamtschuldnerausgleich zwischen "Erstschädiger" und "Zweitschädiger" bei Vorliegen einer Haftungseinheit
Fundstellen
NJW 1996, 2023
NZV 1996, 359
VersR 1996, 856
NZV 1996, 359
VersR 1996, 856
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