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   BVerfG, 05.03.1958 - 2 BvL 18/56   

Lex Salamander

Art. 80 GG, Anforderungen an die Ermächtigungsnorm

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Lex Salamander

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungswidrigkeit der Ermächtigung zur Umsatzbesteuerung von Unternehmen im UStG 1934

Verfahrensgang

  • FG Baden-Württemberg, 26.10.1954 - II 909/53
  • BVerfG, 05.03.1958 - 2 BvL 18/56

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 7, 282
  • NJW 1958, 540
  • DVBl 1958, 350
  • DÖV 1958, 233
  • BB 1958, 299



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Wird zitiert von ... (80)  

  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56  

    Preisgesetz

    Die Vorschriften, über deren Gültigkeit die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eingeholt wird, sind Gesetze im formellen Sinn, die nach Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassen worden sind (vgl. BVerfGE 2, 124 [128]; 4, 331 [339 ff.]; 6, 55 [64 ff.]; 7, 282 [290 f.]).

    129 Abs. 3 GG scheidet als Prüfungsmaßstab aus, da er sich nur auf Ermächtigungen aus der Zeit vor dem ersten Zusammentritt des Bundestages am 7. September 1949 bezieht (BVerfGE 7, 282 [291]; vgl. BVerfGE 2, 307 [326 ff.]; 4, 7 [21 f.]).

    Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung ergeben sich dann auch mit einwandfreier Deutlichkeit aus dem Gesetz (BVerfGE 1, 13 [60]; 2, 307 [334 f.]; 4, 7 [21 f.]; 5, 71 [76 f.]; 7, 282 [302 f.]).

    Eine "vage Generalklausel", die es dem Ermessen der Exekutive überläßt, die Grenzen der Freiheit im einzelnen zu bestimmen, ist mit dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nicht vereinbar (vgl. BVerfGE 6, 32 [42]; 7, 282 [302]; 8, 71 [76]; BayVfGH n. F. 1, 81 [91]; 4, 181 [191]; 7, 113 [119 f.]; BVerwGE 2, 114 [116]; 2, 118 [121]; 3 205 [207]; BayVGH n. F. 8, 30 [34]; OVG Hamburg, VerwRspr. 3, 187 [201 f.]; LVG Düsseldorf, DVBl. 1951, 670 [671]; Ule in: Staats- und verwaltungswissenschaftliche Beiträge, 1957, S. 127 [156 ff.]).

  • BVerfG, 16.05.1961 - 2 BvF 1/60  

    Spinnweber-Zusatzsteuer

    Durch Urteil vom 5. März 1958 (BVerfGE 7, 282) hat das Bundesverfassungsgericht § 8 UStG 1951 und § 18 Abs. 1 Nr. 1 dieses Gesetzes, soweit er die Bundesregierung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 8 ermächtigt, wegen Verstoßes gegen Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG f nichtig erklärt.

    Nach der Auffassung des Bundesfinanzhofs beruhen die §§ 59-62 UStDB 1951 auf der Ermächtigung in §§ 8, 18 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1951 (BGBl. I S. 791), die das Bundesverfassungsgericht durch das Urteil vom 5. März 1958 (BVerfGE 7, 282) wegen Verstoßes gegen Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG für nichtig erklärt hat.

    Die auf § 8 UStG 1934 beruhenden Ausgleichsmaßnahmen sollten Ungleichheiten im Wettbewerb bereinigen, welche durch die Allphasenbesteuerung verursacht wurden, und die gerade im Bereich der Textilwirtschaft nach der Erhöhung des allgemeinen Steuersatzes von 0, 85 auf 2 v.H. ab 1. Januar 1932 besonders stark hervorgetreten waren (BVerfGE 7, 282 [298]).

    Der Verordnunggeber konnte einen Ausgleich für die Textilindustrie anordnen und für andere Wirtschaftszweige davon absehen, wenn er sich dabei von sachlichen Erwägungen leiten ließ (BVerfGE 7, 282 [297]).

  • BVerfG, 25.11.1980 - 2 BvL 7/76  

    Öffentlicher Dienst

    Das Grundgesetz fordert in Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG allgemein, daß die zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigende Vorschrift nach Inhalt, Zweck und Ausmaß näher bestimmt ist; denn das Parlament soll sich seiner Verantwortung als gesetzgebende Körperschaft nicht dadurch entäußern können, daß es einen Teil der Gesetzgebungsmacht der Exekutive überträgt, ohne die Grenzen dieser Kompetenzen bedacht und diese nach Tendenz und Programm so genau umrissen zu haben, daß schon aus der Ermächtigung erkennbar und vorhersehbar ist, was dem Bürger gegenüber zulässig sein soll (BVerfGE 1, 14 (60); 7, 282 (302); 23, 62 (72f); 41, 251 (265f)).

    Zur Klärung von Zweck, Inhalt und Ausmaß der Ermächtigung können also, wie auch sonst bei der Auslegung einer Vorschrift, der Sinnzusammenhang der Norm mit anderen Bestimmungen und das Ziel, das die gesetzliche Regelung insgesamt verfolgt, berücksichtigt werden (vgl BVerfGE 7, 267 (272f); 7, 282 (291); 8, 274 (307)).

    Diese wird auch insoweit genügend konkretisiert durch die bei der Auslegung gebotene Berücksichtigung der bereits aufgezeigten historischen Entwicklung des beamtenrechtlichen Nebentätigkeitsrechts, der hier insoweit bedeutsamen Rechtszusammenhänge, des Regelungsinhalts der Nebentätigkeitsverordnung 1937/1953 und der die Institution des Berufsbeamtentums prägenden hergebrachten Grundsätze (vgl BVerfGE 7, 282 (291); 8, 274 (307); 10, 20 (51); 19, 17 (30); 19, 354 (362); 24, 1 (15)).

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