Rechtsprechung
   BGH, 26.10.1993 - 5 StR 493/93   

Menschlicher Schutzschild

§§ 212, 22, 32 StGB, vorsätzliche Provokation

Volltextveröffentlichungen (2)

  • HRR Strafrecht

    § 17 StGB; § 32 StGB
    Einschränkung des Notwehrrechts bei vorsätzlicher Provokation der Notwehrlage; Beschränkung der Notwehr auf Taten gegenüber dem Angreifer ("Kugelfangfall"); Verbotsirrtum bezüglich der Notwehreinschränkung (Vermeidbarkeit).

  • Alpmann Schmidt

    StGB § 32

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    StGB § 32

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 39, 374
  • NJW 1994, 871
  • NStZ 1994, 277
  • MDR 1994, 183
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Wird zitiert von ... (13)  

  • BGH, 07.03.2002 - 3 StR 490/01  

    Notwehrlage (gegenwärtig); Notwehrprovokation (Einschränkung der

    Das Notwehrrecht ist eingeschränkt, wenn die Notwehrlage durch ein vorangegangenes Verhalten selbst schuldhaft herbeigeführt wurde (vgl. allg. BGHSt 24, 356; 26, 256; 39, 374; 42, 97).

    Je schwerer einerseits die rechtswidrige und vorwerfbare Verursachung der Notwehrlage durch den Angegriffenen wiegt, um so mehr Zurückhaltung ist ihm bei der Abwehr zuzumuten; andererseits sind die Beschränkungen des Notwehrrechts um so geringer, je schwerer das durch den Angriff drohende Übel einzustufen ist - ( BGHSt 39, 374, 379; 42, 97, 101).

    Vielmehr ist dieses Recht lediglich Beschränkungen unterworfen, die ihrerseits nicht unbegrenzt andauern ( BGHSt 39, 374, 379 m.w.N.).

    Doch kann dies dahinstehen, weil dem Landgericht im Ergebnis jedenfalls darin beizupflichten ist, daß der Angeklagte gegenüber einem rechtswidrigen Angriff des Nebenklägers in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt war, weil er die Notwehrlage durch sein vorangegangenes Verhalten selbst schuldhaft herbeigeführt hatte (vgl. allg. BGHSt 24, 356; 26, 256; 39, 374; 42, 97); durch den Messereinsatz überschritt er die Grenzen dieses eingeschränkten Notwehrrechts; er handelte daher seinerseits rechtswidrig.

    Je schwerer einerseits die rechtswidrige und vorwerfbare Verursachung der Notwehrlage durch den Angegriffenen wiegt, um so mehr Zurückhaltung ist ihm bei der Abwehr zuzumuten; andererseits sind die Beschränkungen des Notwehrrechts um so geringer, je schwerer das durch den Angriff drohende Übel einzustufen ist ( BGHSt 39, 374, 379; 42, 97, 101; Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 32 Rdn. 60).

    Vielmehr war dieses Recht lediglich Beschränkungen unterworfen, die ihrerseits nicht unbegrenzt andauerten ( BGHSt 39, 374, 379 m.w.N.).

    Auch war sein vorhergegangener Angriff auf die Rechtsgüter der Gastwirtin W. nicht so gewichtig, daß er allein deshalb unabhängig von der weiteren Entwicklung der "Kampflage" unter allen Umständen die weitere Auseinandersetzung mit dem Nebenkläger nur mit bloßen Händen hätte führen dürfen (vgl. BGHSt 24, 356, 359; 39, 374, 379; 42, 97, 100).

  • BGH, 21.03.1996 - 5 StR 432/95  

    Einschränkung des Notwehrrechts im Fall eines sozialethisch zu beanstandenden

    Bei besonders gewichtiger Provokation kann der Verteidiger verpflichtet sein, das Risiko hinzunehmen, das mit der Wahl des minder gefährlichen Abwehrmittels verbunden ist ( BGHSt 24, 356, 359; 39, 374, 379).

    Allerdings ist in den Fällen der Provokation das Notwehrrecht immer nur eingeschränkt; einen vollständigen Ausschluß oder eine zeitlich unbegrenzte Ausdehnung der Einschränkungen erkennt die Rechtsprechung nicht an ( BGHSt 39, 374, 379).

    Bei besonders gewichtiger Provokation kann der Verteidiger verpflichtet sein, das Risiko hinzunehmen, das mit der Wahl des minder gefährlichen Abwehrmittels verbunden ist ( BGHSt 24, 356, 359; 39, 374, 379).

    Allerdings ist in den Fällen der Provokation das Notwehrrecht immer nur eingeschränkt; einen vollständigen Ausschluß oder eine zeitlich unbegrenzte Ausdehnung der Einschränkungen erkennt die Rechtsprechung nicht an ( BGHSt 39, 374, 379; BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 3, Erforderlichkeit 6).

  • BGH, 02.11.2005 - 2 StR 237/05  

    Körperverletzung mit Todesfolge; Einschränkung des Notwehrrechts

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt eine Notwehreinschränkung vielmehr voraus, dass die tatsächlich bestehende Notwehrlage durch ein rechtswidriges, jedenfalls aber sozialethisch zu missbilligendes Vorverhalten des Angegriffenen verursacht worden ist und zwischen diesem Vorverhalten und dem rechtswidrigen Angriff ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang besteht (vgl. BGHSt 24, 356, 358 f.; 26, 256, 257; 27, 336, 338; 39, 374, 378 f.; 42, 97, 100 f.; BGH NStZ 2003, 425, 428 [insoweit in BGHSt 48, 207 nicht abgedruckt]).

    e) In welchem Maße das Recht des Angegriffenen, sich gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff mit den erforderlichen und ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zur Wehr zu setzen, durch eine rechtswidrige und vorwerfbare Verursachung der Notwehrlage eingeschränkt ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von dem Gewicht der schuldhaften Verursachung einerseits, dem Gewicht der drohenden Rechtsgutsverletzung andererseits ( BGHSt 39, 374, 379; 42, 97, 101; BGH NStZ 2002, 425, 426).

    Dieses Verhalten grenzte nahe an eine Absichtsprovokation (vgl. BGHSt 39, 374, 378) und musste zu einer erheblichen Einschränkung der Notwehrbefugnis führen.

mehr
  • BGH, 30.10.2007 - VI ZR 132/06  

    Schadensrecht - Beweislast des Verteidigers bei Notwehrlage

    Zwar muss der Angegriffene nach gefestigter Rechtsprechung, hat er den Angriff durch eine Provokation mitverschuldet, im Rahmen des Möglichen ausweichen oder sich auf mildere, wenngleich weniger sichere Verteidigungsmittel beschränken (vgl. BGHSt 24, 356, 358 f.; 26, 143, 145; 39, 374, 379; 42, 97, 100; BGH, Urteile vom 18. August 1988 - 4 StR 297/88 - NStZ 1989, 113, 114; vom 22. November 2000 - 3 StR 331/00 - NJW 2001, 1075, 1076; vgl. auch Schönke/Schröder/StGB-Lenckner/Perron, 27. Aufl., § 32 Rn. 60; MünchKommBGB/Grothe, 5. Aufl., § 227 Rn. 24).

    Jedenfalls aber steht dem Verteidiger, hat er sich mit der Abwehr gegen einen von ihm provozierten Angriff eine gewisse Zeit fruchtlos zurückgehalten, in der Regel wieder das volle Notwehrrecht zu (BGHSt 26, 256, 257; 39, 374, 379; Schönke/Schröder/StGB-Lenckner/Perron, aaO; MünchKommBGB/Grothe, aaO; Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 227 Rn. 9).

  • BGH, 22.11.2000 - 3 StR 331/00  

    Fahrlässigkeit; Absichtsprovokation; Rechtsmißbrauch; Fahrlässige Tötung;

    Wer unter erschwerenden Umständen die Notwehrlage provoziert hat, muß unter Umständen auf eine sichere erfolgversprechende Verteidigung verzichten und das Risiko hinnehmen, daß ein minder gefährliches Abwehrmittel keine gleichwertigen Erfolgschancen hat ( BGHSt 39, 374, 379).

    Wer unter erschwerenden Umständen die Notwehrlage provoziert hat, muß unter Umständen auf eine sichere erfolgversprechende Verteidigung verzichten und das Risiko hinnehmen, daß ein minder gefährliches Abwehrmittel keine gleichwertigen Erfolgschancen hat ( BGHSt 39, 374, 379).

  • BGH, 23.01.2003 - 4 StR 267/02  

    Notwehrexzess (Notwehrlage; Beweiswürdigung hinsichtlich der Annahme eines

    Bei zeitlich aufeinanderfolgenden, wechselseitigen Angriffen der Beteiligten bedarf es zur Prüfung der Notwehrlage einer Gesamtbetrachtung unter Einschluss des der Tathandlung vorausgegangenen Geschehens; derjenige kann sich nicht auf ein Notwehrrecht berufen, der zuvor einen anderen rechtswidrig angegriffen hat, so dass dieser seinerseits aus Notwehr handelt (vgl. BGHSt 39, 374, 376 f.).

    Bei zeitlich aufeinanderfolgenden, wechselseitigen Angriffen der Beteiligten bedarf es zur Prüfung der Notwehrlage einer Gesamtbetrachtung unter Einschluß des der Tathandlung vorausgegangenen Geschehens; derjenige kann sich nicht auf ein Notwehrrecht berufen, der zuvor einen anderen rechtswidrig angegriffen hat, so daß dieser seinerseits aus Not wehr handelt (vgl. BGHSt 39, 374, 376 f.; BGH NStZ 2001, 143, 144 m.w.N.).

    Unabhängig davon, daß hierin noch kein Angriff gesehen werden kann, der dem Angeklagten angesichts seines Vorverhaltens sofortige Trutzwehr erlaubt hätte (vgl. BGHSt 39, 374, 376; 42, 97, 100 f. m.w.N.; BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 2, 3), war diese Verfolgung - für den Angeklagten erkennbar - spätestens dann beendet, als T. in eine verbale und tätliche Auseinandersetzung mit der Zeugin Sch. verwickelt war.

  • BGH, 29.01.2003 - 2 StR 529/02  

    Rechtfertigung durch Notwehr (erforderliche Gesamtbetrachtung bei einem Geschehen

    Andererseits sind die Beschränkungen des Notwehrrechts umso geringer, je schwerer das durch den Angriff drohende Übel einzustufen ist (vgl. BGHSt 42, 97, 101; 39, 374, 379; BGH NStZ 2002, 425, 426 m.w.N.).

    Andererseits sind die Beschränkungen des Notwehrrechts um so geringer, je schwerer das durch den Angriff drohende Übel einzustufen ist (vgl. BGHSt 42, 97, 101; 39, 374, 379; BGH NStZ 2002, 425, 426 m.w.N.).

  • BGH, 22.06.2011 - 5 StR 202/11  

    Notwehr (Absichtsprovokation; Einschränkung des Notwehrrechts); Körperverletzung

    Auch bei der Vorsatzprovokation ist das Notwehrrecht in ähnlichem Umfang eingeschränkt (vgl. BGHSt 39, 374, 378 f.).

    Jedenfalls ist das Notwehrrecht auch bei der durch die Jugendkammer hilfsweise angenommenen Vorsatzprovokation in ähnlichem Umfang eingeschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 1993 - 5 StR 493/93, BGHSt 39, 374, 378 f.; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 32 Rn. 45).

  • BGH, 30.05.1996 - 4 StR 109/96  
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 24, 356, 359; 26, 143, 145; 256, 257; 27, 336, 338; 39, 374, 378, 379; BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 3; BGH NStZ-RR 1996, 130; BGH, Urteil vom 21. März 1996 - 5 StR 432/95) darf ein Täter, der durch ein sozialethisch zu beanstandendes Vorverhalten einen Angriff auf sich schuldhaft provoziert hat, auch wenn er ihn nicht in Rechnung gestellt haben sollte oder gar beabsichtigt hat, nicht bedenkenlos von seinem Notwehrrecht Gebrauch machen und sofort ein lebensgefährliches Mittel einsetzen.
  • BGH, 08.03.2000 - 3 StR 67/00  

    Rechtfertigungsgrund: Notwehr

    Seiner Abwehrhandlung war kein schuldhaft provozierter Angriff seinerseits vorausgegangen (vgl. BGHSt 39, 374 m.w.Nachw.), so daß er nicht verpflichtet war, dem Angriff auszuweichen.
  • OLG Hamm, 16.08.2005 - 1 Ss 316/05  

    Notwehr, Notwehrlage, Putativnotwehr, Herbeiführen der Notwehrlage

  • BGH, 25.06.2002 - 1 StR 188/02  

    Keine rechtmäßige Notwehr gegen Notwehr.

  • OLG Brandenburg, 11.05.2009 - 1 Ss 28/09  

    Befugnis des Jagdberechtigten zur Tötung eines sich im Jagdrevier frei bewegenden

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