Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 07.06.2001 - 4 Ss 130/01   

Mit Buntstiften hergestellte Stempelplakette

§ 267 StGB, Fälschung einer öffentlichen Urkunde (hier Kfz-Stempelplakette, § 23 StVZO) setzt voraus, daß die vorgeschriebenen Förmlichkeiten zum Gegenstand der Nachahmung gemacht werden, Abgrenzung zwischen strafbarer "plumper Fälschung" und strafloser Vortäuschung einer Urkunde;

§ 22 StVG, § 6 Abs. 1 PflVG, § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Alpmann Schmidt

    § 267 StGB

  • DRSP

    Herstellen einer unechten öffentlichen Urkunde bei Fälschung von Stempelplaketten einer Kfz-Zulassungsstelle

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 267
    Herstellen einer unechten öffentlichen Urkunde bei Fälschung von Stempelplaketten einer Kfz-Zulassungsstelle

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Das Herstellen einer unechten öffentlichen Urkunde erfordert, dass die für Urkunden der betreffenden Art vorgeschriebenen Identitätsmerkmale des Ausstellers zum Gegenstand der Nachahmung gemacht sind

  • Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)

Verfahrensgang

  • AG Waiblingen - 62 Js 45609/00
  • AG Waiblingen, 08.12.2000 - 5 Ds 62 Js 45609/00
  • OLG Stuttgart, 07.06.2001 - 4 Ss 130/01

Zeitschriftenfundstellen

  • NStZ-RR 2001, 370
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Wird zitiert von ...  

  • AG Waldbröl, 19.07.2005 - 4 Ds 385/05  

    Übermalen des KFZ-Kennzeichens mit rosafarbenem Nagellack: Urkundenfälschung

    Solche stellt aber nur der her, der die vorgeschriebenen Förmlichkeiten für Urkunden der betreffenden Art zum Gegenstand der Nachahmung macht (OLG Stuttgart, NStZ-RR 2001, 370 [371]; Cramer, in: Schönke/Schröder, § 267 Rdnrn. 49, 53; RGSt 44, 87 [88]).
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