Rechtsprechung
| OLG Stuttgart, 07.06.2001 - 4 Ss 130/01 |
Mit Buntstiften hergestellte Stempelplakette
§ 267 StGB, Fälschung einer öffentlichen Urkunde (hier Kfz-Stempelplakette, § 23 StVZO) setzt voraus, daß die vorgeschriebenen Förmlichkeiten zum Gegenstand der Nachahmung gemacht werden, Abgrenzung zwischen strafbarer "plumper Fälschung" und strafloser Vortäuschung einer Urkunde;
§ 22 StVG, § 6 Abs. 1 PflVG, § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO
Volltextveröffentlichungen (4)
- Alpmann Schmidt
§ 267 StGB
- DRSP
Herstellen einer unechten öffentlichen Urkunde bei Fälschung von Stempelplaketten einer Kfz-Zulassungsstelle
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 267
Herstellen einer unechten öffentlichen Urkunde bei Fälschung von Stempelplaketten einer Kfz-Zulassungsstelle - Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Kurzfassungen/Presse (2)
- verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)
Das Herstellen einer unechten öffentlichen Urkunde erfordert, dass die für Urkunden der betreffenden Art vorgeschriebenen Identitätsmerkmale des Ausstellers zum Gegenstand der Nachahmung gemacht sind
- Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)
Verfahrensgang
- AG Waiblingen - 62 Js 45609/00
- AG Waiblingen, 08.12.2000 - 5 Ds 62 Js 45609/00
- OLG Stuttgart, 07.06.2001 - 4 Ss 130/01
Zeitschriftenfundstellen
- NStZ-RR 2001, 370
Wird zitiert von ...
- AG Waldbröl, 19.07.2005 - 4 Ds 385/05
Übermalen des KFZ-Kennzeichens mit rosafarbenem Nagellack: Urkundenfälschung
Solche stellt aber nur der her, der die vorgeschriebenen Förmlichkeiten für Urkunden der betreffenden Art zum Gegenstand der Nachahmung macht (OLG Stuttgart, NStZ-RR 2001, 370 [371];… Cramer, in: Schönke/Schröder, § 267 Rdnrn. 49, 53; RGSt 44, 87 [88]).
Sie betreiben juristische Internetseiten?