Rechtsprechung
   BFH, 19.10.2000 - IV R 25/00   

Mit Haftbefehl gesuchter Kläger

§ 65 Abs. 1 FGO (Hinweis: vgl. auch § 130 Nr. 1 ZPO), ausnahmsweise keine Pflicht zur Angabe einer ladungsfähigen Anschrift, wenn der Kläger dadurch der Gefahr der Verhaftung ausgesetzt wäre, Art. 19 Abs. 4 GG

Volltextveröffentlichungen (7)

mehr
  • NWB SteuerXpert START

    FGO § 65 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2
    Angabe einer ladungsfähigen Anschrift bei Verhaftungsgefahr keine Zulässigkeitsvoraussetzung für Klage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 65 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2
    Zulässigkeit einer Anfechtungsklage

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Ladungsfähige Anschrift bei Haftbefehl gegen Kläger mit unbekanntem Aufenthalt

Kurzfassungen/Presse (4)

  • finanztip.de (Kurzinformation)

    Klage ohne Anschrift

  • finanztip.de (Kurzinformation)

    Während eines Steuerstrafverfahrens Steuerbescheid angefochten: Flüchtige Klägerin muss dem Finanzgericht ihre Adresse nicht bekannt geben

  • finanztip.de (Kurzinformation)

    Während eines Steuerstrafverfahrens Steuerbescheid angefochten

  • Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)

    Ladungsfähige Anschrift des Klägers bei konkreter Gefahr der Verhaftung nicht erforderlich

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    FGO § 65
    Anschlussrevision; Anschrift; Rechtsschutzbedürfnis

Verfahrensgang

  • FG Baden-Württemberg, 02.03.2000 - 4 K 317/96
  • BFH, 19.10.2000 - IV R 25/00

Zeitschriftenfundstellen

  • BFHE 193, 52
  • NJW 2001, 1158
  • BStBl II 2001, 112
  • BB 2001, 139
nach Datum
nach Relevanz

Kontextvorschau:
beim Überfahren mit der Maus
immer
nur bei Klick auf

auch für künftige Seiten

Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (33)  

  • BFH, 18.08.2011 - V B 44/10  

    Ordnungsgemäße Klageerhebung - Ausnahmsweiser Verzicht auf die Angabe der

    Eine ordnungsgemäße Klageerhebung erfordert nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO regelmäßig die Bezeichnung des Klägers unter Angabe seiner ladungsfähigen Anschrift (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 11. Dezember 2001 VI R 19/01, BFH/NV 2002, 651, und vom 19. Oktober 2000 IV R 25/00, BFHE 193, 52, BStBl II 2001, 112; BFH-Beschluss vom 31. Mai 2010 V B 49/08, BFH/NV 2010, 1978).

    Diesem Aspekt wird aber in der verwaltungsgerichtlichen (vgl. Verwaltungsgerichtshof Kassel, Beschluss vom 30. Mai 1989 12 TH 1658/89, NJW 1990, 140) und der finanzgerichtlichen Rechtsprechung (BFH-Urteil in BFHE 193, 52, BStBl II 2001, 112) nur eine untergeordnete Bedeutung beigemessen, da Beklagter im Regelfall eine Behörde ist und deren Aufwendungen nicht erstattungsfähig sind (§ 139 Abs. 2 FGO).

    Da bei natürlichen Personen im Hinblick auf ihre Erreichbarkeit auf die Angabe des tatsächlichen Wohnorts abgestellt wird (vgl. BFH-Urteil in BFHE 193, 52, BStBl II 2001, 112), ist bei juristischen Personen grundsätzlich die Angabe ihres tatsächlichen Firmen- oder Geschäftssitzes erforderlich.

    So haben der VI. Senat des BFH im Urteil in BFH/NV 2002, 651 und der IV. Senat im Urteil in BFHE 193, 52, BStBl II 2001, 112 entschieden, dass es für die Zulässigkeit einer Klage der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift dann nicht bedarf, wenn sich der Kläger dadurch der konkreten Gefahr der Verhaftung aussetzen würde.

    Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Identität des Klägers feststeht und die Möglichkeit der Zustellung durch einen Prozessbevollmächtigten sichergestellt ist (BFH-Urteile in BFH/NV 2002, 651, Leitsatz 1, sowie in BFHE 193, 52, BStBl II 2001, 112, Leitsatz).

  • FG Sachsen-Anhalt, 01.03.2002 - 2 K 2345/00  

    Klageeinreichung durch Liquidator: fehlende Ermittelbarkeit der Anschrift führt

    Die ordnungsgemäße Klageerhebung gemäß § 65 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) erfordert regelmäßig die Bezeichnung des Klägers unter Angabe der ladungsfähigen Anschrift (BFH, BStBl II 2001, 112; BFH, BFH/NV 1997, 585, m.w.N.; Sächsisches Finanzgericht, Entscheidung vom 30. Januar 2001, 1 K 1708/00; Sächsisches Finanzgericht, Entscheidung vom 17. September 2001, 2 K 107/01; vgl. auch für die Verwaltungsgerichtsbarkeit: Hessischer VGH , NVwZ-RR 1996, 179 m.w.N.; vgl. zur Rechtsprechung der Zivilgerichtsbarkeit BGH, NJW 1988, 2114 ; OLG München, Entscheidung vom 6. April 2001, 21 U 3176/00, juris Nr. KORE529002001; OLG DüsselD., NJW-RR 1993, 1150 ; OLG F. furt/M., NJW 1992, 1178).

    Rückschlüsse auf die zur Klägerbezeichnung erforderlichen Angaben lassen sich indes aus der Bedeutung der Klageschrift für das finanzgerichtliche Verfahren ziehen (BFH, BStBl II 2001, 112; BFH, BFH/NV 1997, 585).

    Umstände unter denen die Klägerin berechtigt gewesen ist, ihre ladungsfähige Anschrift ausnahmsweise nicht mitzuteilen (vgl. BFH, BStBl II 2001, 112 m.w.N.) liegen nicht vor.

  • FG Sachsen, 01.03.2002 - 2 K 2345/00  
    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
mehr
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht