Rechtsprechung
   BGH, 14.02.2002 - 4 StR 272/01   

Mit Zeugenverhaftung drohender Staatsanwalt

§ 24 StPO, §§ 176, 183 GVG, Abgrenzung der Aufgabenbereiche des Vorsitzenden und des Staatsanwalts in der Hauptverhandlung

Volltextveröffentlichungen (6)

  • HRR Strafrecht

    § 78c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB; § 338 Nr. 3 StPO; § 29 Abs. 1 und 2 StPO; § 238 Abs. 2 StPO
    Verfolgungsverjährung; Unterbrechung (formlose Bekanntmachung der Ermittlungen); Besorgnis der Befangenheit (faires Verfahren; verständige Würdigung); Maßnahmen vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs; Herbeiführung der Unerreichbarkeit eines Zeugen durch eine verfahrensleitende Anordnung des Gerichts; Widerspruch; Herbeiführung eines Gerichtsbeschlusses; Rügeverlust

  • bundesgerichtshof.de
  • openjur.de
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  • NWB SteuerXpert START
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verjährungsunterbrechung durch Bekanntgabe der Einleitung von Ermittlungen; Wieterführung der Verhandlung trotz eines Befangenheitsantrags

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Zeitschriftenfundstellen

  • NStZ 2002, 429
  • StV 2002, 429



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Wird zitiert von ... (6)  

  • BGH, 03.04.2003 - 4 StR 506/02  

    Unzulässigkeit der Verfahrensrüge (vollständige Tatsachenmitteilung).

    Unaufschiebbar im Sinne dieser Vorschrift sind Handlungen, die wegen ihrer Dringlichkeit nicht anstehen können, bis ein Ersatzrichter eintritt (vgl. BGH NStZ 2002, 429, 430).

    Unaufschiebbar im Sinne dieser Vorschrift sind Handlungen, die wegen ihrer Dringlichkeit nicht anstehen können, bis ein Ersatzrichter eintritt (vgl. BGH NStZ 2002, 429, 430; Wendisch in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 29 Rdn. 14; Pfeiffer in KK 4. Aufl. § 29 Rdn. 3; Meyer-Goßner aaO § 29 Rdn. 4, jeweils m. w. Nachw.).

    Unbeschadet der aus der unterbliebenen Beanstandung der Anordnungen des Vorsitzenden resultierenden Bedenken gegen die Zulässigkeit der erhobenen Rüge (vgl. BGH NStZ 2002, 429, 430), bleibt die Verfahrensbeschwerde jedoch schon deshalb ohne Erfolg, weil das Urteil auf dem allein gerügten formalen Verstoß gegen § 29 Abs. 1 StPO nicht beruht (§ 337 StPO).

  • BGH, 20.01.2005 - 3 StR 455/04  

    Entscheidung über die Vereidigung eines Zeugen (Vorsitzender; Sachleitung;

    Damit haben sie insoweit das Recht auf Revision verloren (BGHR StPO § 238 Abs. 1 Verhandlungsleitung 2).
  • BGH, 27.05.2003 - 4 StR 142/03  

    Verjährungsunterbrechung nur bei ordnungsgemäßem Durchsuchungsbefehl

    c) Der Senat, dem nur die Ermittlungsakten ohne Fallakten und Beiakten vorgelegen haben, kann angesichts entsprechender konkreter Anhaltspunkte (vgl. EA Bd. I Bl. 3, 15, 20, 104; Bd. II Bl. 279) nicht ausschließen, daß bezüglich der von der Aufhebung betroffenen Fälle verjährungsunterbrechende Maßnahmen erfolgt sind, insbesondere eine mit Verfolgungswillen von den Strafverfolgungsbehörden gegenüber dem Angeklagten bewirkte Bekanntgabe der Einleitung des Ermittlungsverfahrens nach § 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB, die sich etwa aus anderen als den dem Senat vorliegenden Akten ergeben könnte (vgl. BGHSt 30, 215, 217, 219, BGHR StGB § 78 c Abs. 1 Nr. 1 Bekanntgabe 1, 2, 3).
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  • OLG Stuttgart, 12.09.2007 - 4 Ws 305/07  

    Untersuchungshaft: Anordnung der Haftfortdauer bei einem umfangreichen und

    Bei der Beurteilung, ob eine Amtshandlung unaufschiebbar im Sinne der vorgenannten Vorschrift ist, hat der Richter einen Spielraum dahingehend, dass die Entscheidung vertretbar und ermessensfehlerfrei sein muss (Meyer-Goßner, a.a.O., § 29 Rn. 16; BGH NStZ 2002, 429 m.w.N.).
  • BGH, 24.08.2006 - 5 StR 238/06  

    Strafverfolgungsverjährung.

    Die erste verjährungsunterbrechende Handlung war hier die Anordnung der Übersendung der Akten zur Akteneinsicht durch den Verteidiger des Angeklagten am 16. Juli 2001 (vgl. hierzu BGH NStZ 2002, 429), weil sämtliche in Betracht kommende Unterbrechungshandlungen weder den Tatzeitraum noch die einzelnen Taten hinreichend konkretisiert haben (vgl. speziell zu den Anforderungen bei Steuerstraftaten BGH wistra 2000, 477).
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 06.05.2011 - 2 AGH 67/10  
    Dass die Handlung aufschiebbar gewesen wäre, begründet zwar für sich allein nicht ihre Unwirksamkeit (vgl. BGH NStZ 2002, 429), sondern die Handlung stellt sich als lediglich fehlerhaft dar (vgl. KK-Fischer, StPO, 6.Aufl. § 29, Rn.5).
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