Rechtsprechung
   BGH, 16.01.2001 - VI ZR 381/99   

Miterlebter Unfalltod der Mutter

§§ 823, 249 BGB, § 7 Abs. 1 StVG, seelisch bedingte Folgeschäden;

§ 256 Abs. 1 ZPO, zu den Zulässigkeits- (Feststellungsinteresse) und Begründetheitsanforderungen für einen Feststellungsantrag

Volltextveröffentlichungen (9)

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Kurzfassungen/Presse

  • nomos.de , S. 39 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 256 ZPO
    Pflicht zum Ersatz künftigen Schadens/Feststellungsinteresse

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de , S. 39 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 256 ZPO
    Pflicht zum Ersatz künftigen Schadens/Feststellungsinteresse

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2001, 1431
  • MDR 2001, 448
  • BB 2001, 543
  • NZV 2001, 167
  • VersR 2001, 874
  • NJ 2001, 426 (Ls.)
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Wird zitiert von ... (111)  

  • BGH, 09.01.2007 - VI ZR 133/06  

    Verfahrensrecht - Klage auf Feststellung der deliktischen Verpflichtung

    Ein Feststellungsinteresse ist nur zu verneinen, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (im Anschluss an Senat, Urteile vom 20. März 2001 - VI ZR 325/99 - VersR 2001, 876 f.; vom 16. Januar 2001 - VI ZR 381/99 - VersR 2001, 874 f.).*).

    Ob darüber hinaus im Rahmen der Begründetheit eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu verlangen ist, bleibt offen (im Anschluss an Senat, Urteil vom 16. Januar 2001 - VI ZR 381/99 - VersR 2001, 874, 875 m.w.N.)*).

    Ein Feststellungsinteresse (§ 276 Abs. 1 ZPO) ist nur zu verneinen, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund gegeben ist, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (vgl. Senat, Urteile vom 20. März 2001 - VI ZR 325/99 - VersR 2001, 876; vom 16. Januar 2001 - VI ZR 381/99 - VersR 2001, 874, 875).

    Ob darüber hinaus im Rahmen der Begründetheit eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu verlangen ist (vgl. dazu Senat, Urteil vom 16. Januar 2001 - VI ZR 381/99 - aaO; von Gerlach VersR 2000, 525, 531 f.), bedarf unter den Umständen des Streitfalls keiner abschließenden Entscheidung.

    Auch in diesem Zusammenhang bedarf es keiner Entscheidung der Frage, ob zur Begründetheit der Feststellungsklage eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu verlangen ist (vgl. Senat, Urteil vom 16. Januar 2001 - VI ZR 381/99 - aaO m.w.N.).

  • BGH, 16.11.2004 - VI ZR 328/03  

    Verschärfte Haftung bei mangelhafter ärztlicher Aufklärung

    Die Beklagte hat ihre haftungsrechtliche Verantwortlichkeit in Abrede gestellt und Verjährung droht; die Möglichkeit eines weiteren Schadenseintritts kann nicht verneint werden, das erforderliche Feststellungsinteresse ist daher gegeben (vgl. Senatsurteil vom 16. Januar 2001 - VI ZR 381/99 - VersR 2001, 874).

    Der Feststellungsantrag ist auch begründet, denn Gegenstand der Feststellungsklage ist ein befürchteter Folgeschaden aus der Verletzung eines deliktsrechtlich geschützten absoluten Rechtsguts (vgl. Senatsurteil vom 16. Januar 2001 - VI ZR 381/99 - aaO).

  • OLG München, 10.12.2003 - 21 U 2392/03  

    Haftung der Bank wegen Verstoßes gegen Verschwiegenheitspflicht bei Äußerungen

    Geht es dabei um den Ersatz erst künftig befürchteten Schadens auf Grund einer nach Behauptung des Klägers bereits eingetretenen Rechtsgutsverletzung, so setzt das Feststellungsinteresse weiter die Möglichkeit dieses Schadenseintritts voraus; diese ist zu verneinen, wenn aus der Sicht des Klägers bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt des derartigen Schadens wenigstens zu rechnen; im Rahmen der Zulässigkeit kann darüber hinaus eine hinreichende Schadenswahrscheinlichkeit nicht verlangt werden (vgl. BGH NJW 2001, 1431; Reichold in Thomas/Putzo, a.a.O., § 256 Rn. 21).

    Es besteht im vorliegenden Fall bei verständiger Würdigung aus der Sicht des Klägers kein Grund, mit dem Eintritt eines derartigen Schadens nicht wenigstens zu rechnen (vgl. zu dieser Formulierung BGH NJW 2001, 1431; vgl. auch den ähnlichen Fall aus einem etwas anderen Bereich in BGH NJW 1989, 2127).

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