Rechtsprechung
   BGH, 05.02.1968 - II ZR 85/67   

Mündlicher Gesellschaftsaustritt

§ 125 S. 2 BGB, Wirksamkeit einer mündlichen Änderung des OHG-Gesellschaftsvertrags entgegen der Auslegungsregel

Sonstiges

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 49, 364
  • NJW 1968, 1378
nach Datum
nach Relevanz

Kontextvorschau:
beim Überfahren mit der Maus
immer
nur bei Klick auf

auch für künftige Seiten

Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (12)  

  • BFH, 24.01.1990 - I R 157/86  

    Mündliche Vereinbarungen zwischen Kapitalgesellschaft und beherrschendem

    § 125 Satz 2 BGB läuft insoweit leer (vgl. Palandt/Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, 48. Aufl., § 125 Anm. 4c; Fischer, Anmerkung zum BGH-Urteil vom 5. Februar 1968 II ZR 85/67 in Lindenmaier-Möhring - Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofs - LM - § 125 Nr. 28 BGB).
  • BGH, 29.03.1996 - II ZR 263/94  

    Zuständigkeit für Bilanzfeststellung in KG; Bestimmtheitsgrundsatz und

    Ist das nicht der Fall, ist nach allgemeinen handelsrechtlichen Grundsätzen, die auch in § 22 des Gesellschaftsvertrages ihren Niederschlag gefunden haben, nicht die gesamte Klausel, sondern nur der Teil nach § 134 BGB nichtig, der gegen zwingendes Handelsrecht verstößt (zur Teilnichtigkeit BGHZ 49, 364, 365 f.).
  • OLG Hamm, 03.08.2009 - 8 U 237/07  

    Beschränkung der Vertretungsmacht eines GbR-Gesellschafters?

    bb) Gerade im Handelsverkehr und im Bereich des Rechts des KG kommt Vorbehalten der Schriftform in der Regel nur deklaratorische Bedeutung zu (vgl. BGH NJW 1964, 1269 f.; BGHZ 49, 364 ff.; Palandt/Ellenberger § 125 BGB, Rdnr. 17).

    Zwar ist einer gesellschaftsvertraglichen Bestimmung, nach der bestimmte Regelungen der Schriftform bedürfen, nicht von vornherein jede rechtliche Relevanz abzusprechen, denn eine solche Annahme würde dem allgemeinen Erfahrungssatz zuwiderlaufen, dass nach dem Willen der Vertragschließenden eine besonders aufgenommene Bestimmung im Gesellschaftsvertrag im allgemeinen auch eine rechtliche Bedeutung haben soll (BGHZ 49, 364 ff.).

mehr
  • BGH, 09.05.2005 - II ZR 29/03  

    Gesellschaftsrecht - Minderheitsrecht bei umwandlung einer AG

    Demgemäß bestimmt sich die Rechtsfolge einer derartigen normativen Ordnung regelmäßig - so auch hier - nicht nach § 139 BGB, sondern es verbleibt bei einer Teilnichtigkeit (vgl. BGHZ 49, 364, 365 f.).
  • BGH, 24.05.1993 - II ZR 73/92  

    Rechtsfolgewille bei Anteilsübernahme - Stimmrechtsausschluß bei personengleicher

    Eine solche gesellschaftsvertragliche Bestimmung macht regelmäßig die Einhaltung der Schriftform nicht zur Wirksamkeitsvoraussetzung im Sinne des § 125 Satz 2 BGB ; sie hat vielmehr lediglich Klarstellungsfunktion (BGHZ 49, 364, 367).
  • BayObLG, 20.11.1986 - BReg. 3 Z 107/86  

    Außerordentliches Überwachungsrecht und Auskunftsansprüche eines ehemaligen

    Für letzteres spricht hier vieles (vgl. aber auch BGHZ 49, 364/367).
  • FG Düsseldorf, 04.06.2002 - 10 K 1599/98  

    Haftung für Umsatzsteuer bei befristeter BGB -Gesellschaft

    Zum einen müssen sie die Änderung des Gesellschaftsvertrages wollen, und zum anderen müssen sie sich der Tatsache bewusst sein, dass sich die Abweichung auch auf das ursprünglich vereinbarte Erfordernis der Schriftform erstrecken soll (BGHZ 49, 364 (366); MünchKomm-Ulmer, 3. Aufl. 1997, § 705 RdNr. 44; Erman-Westermann, Handkommentar zum BGB , 10. Auflage 2000, § 705 RdNr. 12).
  • BFH, 17.12.1980 - II R 36/79  
    Soweit in der vereinbarten anderen Bezeichnung dieser Konten eine Vertragsänderung zu sehen ist, ist sie auch ohne Wahrung der vereinbarten Schriftform gültig (vgl. das Urteil des BGH vom 5. Februar 1968 II ZR 85/67, BGHZ 49, 364).
  • BGH, 29.05.1985 - IVa ZR 248/83  

    Darlegungs- und Beweislast bei Widerruf eines Erbvertrages durch den Erblasser

    Diese Klausel sollte ersichtlich der Beweiserleichterung im gesellschaftsrechtlichen Bereich dienen (vgl. BGHZ 49, 364).
  • OLG Düsseldorf, 16.01.2003 - 6 U 60/02  
    Regelmäßig ist bei Gesellschaftsverträgen der maßgebliche Gedanke, dass die Urheber einer teilnichtigen Regelung jedenfalls eine Organisationsstruktur schaf-fen wollten, die als solche - wenn es sich vermeiden lässt - nicht zerschlagen werden soll; demgemäß bestimmt sich die Rechtsfolge bei einer derartigen norma-tiven Ordnung regelmäßig nicht nach § 139 BGB, vielmehr verbleibt es in aller Regel bei einer Teilnichtigkeit (BGHZ 49, 364/365 f.; MK-Meyer-Maly/Busche, BGB, 4. Aufl. 2001, § 139 Rdnr. 10; Staudinger-Roth, BGB, 13. Bearb. 1996, § 139 Rdnr. 83 f.).
  • FG Düsseldorf, 24.01.2002 - 10 K 1599/98  
  • LG Krefeld, 30.06.2006 - 5 O 51/06  
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht