Rechtsprechung
| BGH, 13.12.2000 - XII ZR 278/98 |
Nach Polen ausgewiesene Ehefrau
§ 1361 BGB, Anwendung von Art. 4 Abs. 1 UÜbk. 73 (= Art. 18 Abs. 1 Satz 1 EGBGB) von Amts wegen;
das EuGVÜ ist nicht anwendbar, wenn der Kläger seinen Wohnsitz in einem Nichtvertragsstaat hat, auch wenn der Beklagte in Deutschland seinen Wohnsitz hat (Anm.: vgl. jedoch Art. 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 EuGVÜ, anders auch EuGH, Urteil vom 13.7.00, Rs. C-412/98)
Volltextveröffentlichungen (6)
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Zeitschriftenfundstellen
- FamRZ 2001, 412
Wird zitiert von ... (8)
- BGH, 28.09.2005 - XII ZR 17/03
Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Unterhaltsansprüche …
Vorbehaltlich abweichender internationaler Vorschriften besteht sie nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs immer dann, wenn nach den autonomen Gerichtsstandsbestimmungen ein deutsches Gericht örtlich zuständig ist (Senatsurteile vom 13. Dezember 2000 - XII ZR 278/98 - FamRZ 2001, 412 und vom 27. März 1991 - XII ZR 113/90 - FamRZ 1991, 925).Soweit der Senat für die Anwendbarkeit der entsprechenden Vorschriften des EuGVÜ in der Vergangenheit auch einen Berührungspunkt des Klägers zu diesem Übereinkommen verlangt hat (vgl. Senatsurteil vom 13. Dezember 2000 - XII ZR 278/98 - FamRZ 2001, 412), hält er daran nicht fest.
Das Übereinkommen geht deswegen formell den Regeln des Art. 18 EGBGB vor, der allerdings in seiner gegenwärtigen Fassung inhaltlich mit den Vorschriften des HUÜ 73 übereinstimmt (Senatsurteile vom 13. Dezember 2000 aaO …und vom 27. März 1991 aaO, 926).
- OLG Nürnberg, 16.04.2010 - 7 WF 492/10
Maßgebliches Unterhaltsrecht für Ansprüche einer in Russland lebenden Ehefrau auf …
Der BGH hat in einer Entscheidung vom 13.02.2000 (FamRZ 2001, 412, 413) in diesem Zusammenhang formuliert, dass ein Rückgriff auf deutsches Recht nach Art. 18 Abs. 2 EGBGB nur dann in Betracht kommt, wenn die Klägerin aus dem primär berufenen ausländischen Recht "dem Grunde nach" keinen Unterhaft erhalten kann.Angesichts der vorherrschenden Auffassung zur restriktiven Anwendung des Art. 18 Abs. 2 EGBGB in der Rechtsprechung, insbesondere auch in der Entscheidung des BGH in FamRZ 2001, 412, kann eine hinreichende Erfolgsaussicht im vorliegenden Fall auch nicht unter Hinweis auf das Vorliegen einer schwierigen und bislang ungeklärten Rechtsfrage bejaht werden.
- OLG Stuttgart, 14.02.2006 - 17 UF 247/05
Kindesunterhalt: Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners bei Bezug von …
Auch führen Fragen eventuell mangelnder Leistungsfähigkeit nicht dazu, dass aus diesem Grund ein Rückgriff auf deutsches Recht und damit direkt eine Anwendung deutscher Selbstbehaltssätze in Betracht kommt (BGH FamRZ 2001, 412).
- OLG Schleswig, 12.03.2004 - 1 U 67/02
Anwendbarkeit deutschen Anfechtungsrechts auf in Österreich beurkundeten Ehepakt …
"Gewöhnlichen Aufenthalt" iSv Art. 4 des Haager Übereinkommens vom 2.10.1973 über das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht (BGBl. 1986 II 837) und des ihm entsprechenden Art. 18 Abs. 1 EGBGB hat eine Person "dort, wo sie sozial integriert ist und ihren Lebensmittelpunkt, den Schwerpunkt ihrer Bindungen in familiärer oder beruflicher Hinsicht hat" (BGH FamRZ 2001, 412). - OLG Düsseldorf, 04.04.2007 - 15 U 8/05
Kein Schadensersatzanspruch wegen Eigentumsverlust an ausländischem Grundstück …
Für Sachverhalte mit Bezug zum Recht eines ausländischen Staates richtet sich die Frage, welches materielle Recht anwendbar ist, nach den Regeln des von Amts wegen anzuwendenden deutschen Kollisionsrechts, des EGBGB (BGH Urt. v. 13.12.2000, XII ZR 278/98, www.jurisweb.de Rz. 8 = FamRZ 2001, 412). - OLG Saarbrücken, 19.08.2010 - 6 UF 23/10
Berücksichtigung des Wohnwerts bei der Berechnung des nachehelichen Unterhalts; …
Das Familiengericht hat im Ergebnis zutreffend - stillschweigend - seine internationale Zuständigkeit bejaht, weil beide Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (Art. 5 Nr. 2 EuGVVO,), und deutsches Sachrecht angewandt (Art. 8 HUÜ 73; 18 Abs. 4, EGBGB; vgl. auch BGH, FamRZ 2001, 412;… Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 9, Rz. 17). - AG Berlin-Schöneberg, 25.10.2006 - 20 F 41/05
Internationales Privatrecht: Internationale Zuständigkeit für eine Klage auf …
Ein Rückgriff auf das Deutsche Recht kommt nur dann in Betracht, wenn die Klägerin nach dem vorrangig berufenen ausländischen Recht mit dem Grund nach keinen Unterhalt verlangen kann (vgl. BGH FamRZ 2001, 412). - BGH, 14.12.2011 - XII ZB 521/10
Verfahrensrecht - Erfolglose Rechtsbeschwerde
Übereinstimmend heißt es in § 30 Abs. 3 SGB I und § 9 AO: "Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt." Für den Bereich des internationalen Privatrechts hat der Senat den gewöhnlichen Aufenthalt als den Ort definiert, an dem eine Person sozial integriert ist und ihren auf längere Zeit angelegten tatsächlichen Lebensmittelpunkt hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. Februar 1993 - XII ZB 93/90 - FamRZ 1993, 798, 800 und vom 13. Dezember 2000 - XII ZR 278/98 - FamRZ 2001, 412).
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