Rechtsprechung
| BGH, 18.03.1980 - 1 StR 213/79 |
Nachgeholter Eröffnungsbeschluß
§ 207 Abs. 1 StPO, versehentlich unterlassener Eröffnungsbeschluß kann (jdf. vor dem Strafrichter) in der Hauptverhandlung nachgeholt werden, diese kann bei Verzicht auf die Ladungsfrist (§ 217 Abs. 3 StPO) sogleich fortgesetzt werden
Volltextveröffentlichungen
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Zeitschriftenfundstellen
- BGHSt 29, 224
- NJW 1980, 1858
- MDR 1980, 682
Wird zitiert von ... (21)
- OLG Hamm, 09.11.1999 - 4 Ss 1038/99
fehlender Eröffnungsbeschluß, Eröffnungsbeschluß ohne Unterschrift
Die vom Revisionsgericht von Amts wegen vorzunehmende Prüfung, ob der Verurteilung des Angeklagten ein Prozesshindernis entgegensteht, hat ergeben, dass sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht die jeweilige Hauptverhandlung gegen den Angeklagten hinsichtlich der ihm durch Anklageschrift vom 7. Dezember 1998 zur Last gelegten Straftaten durchgeführt haben, obwohl eine Verfahrensvoraussetzung - nämlich der Eröffnungsbeschluss - gefehlt hat und auch nicht in zulässiger Weise nachgeholt worden ist (vgl. BGHSt 29, 224).Durch diese Kontrollkompetenz soll verhindert werden, dass das Gericht gezwungen ist, eine Hauptverhandlung mit allen Nachteilen und Konsequenzen für den Betroffenen durchzuführen, wenn es abweichend von der Staatsanwaltschaft die Anklage nicht für schlüssig oder den Tatverdacht nicht für ausreichend hält (vgl. BGHSt 29, 224, 229).
Da ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 1. März 1999 auch in der amtsgerichtlichen Hauptverhandlung ein Eröffnungsbeschluss nicht nachgeholt worden ist (vgl. BGHSt 29, 224; 33, 167) - es wurde lediglich der Anklagesatz der Anklageschrift vom 07.12.1998 verlesen -, besteht ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis, das zur Verfahrenseinstellung führt.
- BGH, 02.11.2005 - 4 StR 418/05
Besetzung der großen Straf- bzw. Jugendkammer (Nachholung einer zunächst …
Ein bislang fehlender Eröffnungsbeschluss kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch in der Hauptverhandlung nachgeholt werden ( BGHSt 29, 224).Allerdings konnte die Jugendkammer den bis dahin fehlenden Eröffnungsbeschluss nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch in der Hauptverhandlung nachholen ( BGHSt 29, 224; BGH NStZ 1981, 448; 1985, 324; 1986, 276; 1987, 239).
- OLG Zweibrücken, 02.05.2008 - 1 Ws 142/08
Kein wirksamer Eröffnungsbeschluss bei ausschließlicher Verwendung von …
Unabhängig von der Frage, bis zu welchem Zeitpunkt in der ersten Instanz ein Eröffnungsbeschluss nachgeholt werden kann (vgl. BGHSt 29, 224), hat der Strafrichter ersichtlich keine nachholende Eröffnungsentscheidung getroffen, sondern lediglich festgestellt, dass eine solche (vermeintlich) vorhanden sei.Infolgedessen ist der unwirksame (fehlende) Eröffnungsbeschluss zu einem endgültigen, nicht mehr behebbaren Verfahrenshindernis geworden(BGHSt 29, 224, 228).
- BGH, 17.08.2000 - 4 StR 245/00
Unzulässige Änderung der in der Anklageschrift angegebenen Tatzeiten nach …
Damit verliert die Staatsanwaltschaft die Dispositionsbefugnis über die Klage ( BGHSt 29, 224, 229). - OLG Naumburg, 06.12.1995 - 2 Ss 375/95 Die Einstellung des Verfahrens unter dem Gesichtspunkt eines unzureichenden Eröffnungsbeschlusses wäre nur in Betracht gekommen, wenn ein den Angeklagten betreffender Eröffnungsbeschluß, dessen Erlaß noch in der erstinstanzlichen (BGHSt 29, 224, 229), nicht mehr jedoch in der Berufungshauptverhandlung nachholbar gewesen wäre (BGH JZ 1985, 592 ), entweder ganz gefehlt hätte (vgl. BGH JZ 1985, 592 ; BayObLG JZ 1986, 252 ; BGH, Beschluß vom 14. Dezember 1993, 4 StR 714/93) oder mit einem so schwerwiegenden -und auch nicht mehr heilbaren- Mangel behaftet gewesen wäre, daß er nicht nur zur Fehlerhaftigkeit, sondern zur Unwirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses geführt hätte (BGH NStZ 1985, 464, 465).
Ebenso hat der Bundesgerichtshof im Jahre 1980 -unter Bezugnahme auf ein Urteil vom 4. Oktober 1977 (1 StR 192/77)entschieden, daß im Falle der mit der Revision gerügten Mangelhaftigkeit des Eröffnungsbeschlusses kein Einstellungsurteil ergehen dürfe, sondern der Tatrichter -nach Aufhebung und Zurückverweisung- über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Eröffnung des Hauptverfahrens ordnungsgemäß erneut entscheiden müsse (BGHSt 29, 224, 228).
- OLG Hamm, 08.12.1998 - 4 Ss 1381/98
Aufhebung, Einstellung, fehlender Eröffnungsbeschluß, Schriftform, …
Die vom Revisionsgericht von Amts wegen vorzunehmende Prüfung, ob der Verurteilung des Angeklagten ein Prozeßhindernis entgegensteht, hat ergeben, daß sowohl das Amtsgericht wie auch das Landgericht die jeweilige Hauptverhandlung gegen den Angeklagten hinsichtlich der mit Schrift der Staatsanwaltschaft Münster vom 08.08.1997 angeklagten Taten durchgeführt hat, obwohl die Verfahrensvoraussetzung eines Eröffnungsbeschlusses gefehlt hat und auch nicht in zulässiger Weise nachgeholt worden ist (vgl. BGHSt 29, 224).Durch diese Kontrollkompetenz soll verhindert werden, daß das Gericht gezwungen ist, eine Hauptverhandlung mit allen nachteiligen Konsequenzen für den Betroffenen durchzuführen, wenn es abweichend von der Staatsanwaltschaft die Anklage nicht für schlüssig oder den Tatverdacht nicht für ausreichend hält (vgl. BGHSt 29, 224, 229).
- OLG Zweibrücken, 05.08.2008 - 1 Ss 35/08 Infolgedessen ist der fehlende Eröffnungsbeschluss zu einem endgültigen, nicht mehr behebbaren Verfahrenshindernis geworden (BGHSt 29, 224, 228).
- OLG Karlsruhe, 28.05.2003 - 1 Ss 49/03
Rechtsfolgen fehlender Unterzeichnung des Eröffnungsbeschlusses
Da ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 28. August 2001 auch in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht der Eröffnungsbeschluss nicht nachgeholt worden ist (vgl. zur Möglichkeit der Nachholung des Eröffnungsbeschlusses BGHSt 29, 224 ; 33, 167 ) - das Gericht ging davon aus, das Hauptverfahren mit Beschluss vom 16. August 2001 bereits eröffnet zu haben - besteht ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis, das gemäß §§ 206a, 354 Abs. 1 StPO zur Verfahrenseinstellung zwingt. - BGH, 06.04.2005 - 1 StR 60/05
Ordnungsgemäß unterzeichneter Eröffnungsbeschluss (Verfahrenshindernis; …
Dies stellt ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis dar, das zur Einstellung des Verfahrens führen muss (BGHSt 10, 278, 279; 29, 224, 228; 29, 351, 355).". - OLG Dresden, 07.10.2008 - 2 Ws 455/08
Erfallen der Terminsgebühr des Pflichtverteidigers bei Verbindung zweier …
- BGH, 04.04.1985 - 5 StR 193/85
- OLG Zweibrücken, 22.09.1997 - 1 Ss 200/97
- OLG Köln, 26.09.2003 - Ss 388/03
- OLG Hamm, 11.02.2003 - 3 Ss 1114/02
Eröffnungsbeschluss; fehlen, Ladungsverfügung, Terminsladung, Verzicht
- BGH, 11.01.2011 - 3 StR 484/10
Verfahrenshindernis (fehlender wirksamer Eröffnungsbeschluss); …
- BayObLG, 20.12.1985 - RReg. 2 St 328/85
- BGH, 08.06.1994 - 2 StR 184/94
- OLG Hamm, 20.11.2003 - 3 Ss 631/03
Eröffnungsbeschluss; Fehlen; Ersatz, Haftprüfungsentscheidung; Wille des …
- BayObLG, 02.02.1999 - 1St RR 7/99
Versehentliche Verurteilung wegen einer prozessual selbständigen Tat
- OLG Hamburg, 28.02.1985 - 1 Ss 183/84
- OLG Köln, 09.08.2005 - 8 Ss 34/05
