Rechtsprechung
   BVerwG, 25.04.1989 - 9 C 61.88   

Nachträglich anerkannter Asylbewerber

§ 92 VwGO, bei einseitiger Erledigungserklärung durch den Kläger ist nur noch die strittige Frage der Erledigung zu entscheiden, nicht ob die Klage ursprünglich begründet war (sie muß jedoch zulässig gewesen sein), zum Ausnahmefall eines berechtigten Interesses der Behörde an der Entscheidung über den ursprünglichen Streit, Kostenentscheidung nach Umstellung folgt aus § 154 VwGO (nicht aus § 161 Abs. 2 VwGO)

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 73, 312
  • BVerwGE 82, 41
  • NJW 1990, 531
  • NVwZ 1989, 862
  • DVBl 1989, 878
  • DÖV 1989, 1043



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Wird zitiert von ... (63)  

  • BVerwG, 31.10.1990 - 4 C 7.88  

    Einseitige Erledigungserklärung - Befugnis eines zu beteiligenden

    Erweist sich das Vorbringen des Klägers über ein nachträgliches Ereignis, das seiner Klage die Grundlage entzogen habe, als richtig, so ist dem veränderten Klageantrag stattzugeben; anderenfalls ist die Klage abzuweisen (vgl. zu alledem BVerwGE 20, 146 [149 ff.], 31, 318 [319 f.]; 34, 159 [160]; 60, 328 [330 f.]; 73, 312 [313]; 82, 41 [42]).

    Insoweit vertreten die Senate des Bundesverwaltungsgerichts übereinstimmende Auffassungen (vgl. etwa Urteile vom 28. November 1975 - BVerwG 7 C 47.73 - Buchholz 300 § 21 e GVG Nr. 2, insoweit in BVerwGE 50, 11 nicht abgedruckt; vom 23. Oktober 1979 - BVerwG 1 C 63.77 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 17; vom 14. April 1989 - BVerwG 4 C 22.88 - Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 29 = NVwZ 1989, 860 und vom 25. April 1989 - BVerwG 9 C 61.88 - BVerwGE 82, 41 [44]).

    In jüngerer Zeit haben sich insbesondere der 3. und der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts dafür ausgesprochen, daß die Erledigung der Hauptsache auf den einseitigen Antrag des Klägers dann nicht festgestellt werden könne, wenn die Klage bereits im Zeitpunkt ihrer Erhebung unzulässig gewesen sei (vgl. Beschluß vom 6. August 1987 - BVerwG 3 B 18.87 - Buchholz 451.54 MStG Nr. 11; Urteil vom 25. April 1989 - BVerwG 9 C 61.88 - BVerwGE 82, 41 [43]; offengelassen im Urteil vom 7. Juli 1977 - BVerwG 1 C 20.74 - Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 164; vgl. auch Beschluß vom 30. Oktober 1969 - BVerwG 8 C 219.67 - BVerwGE 34, 159 [160] für den Fall der einseitigen Erledigungserklärung des Revisionsklägers bei einer von Anfang an unzulässigen Revision).

    Der erkennende Senat vertritt demgegenüber im Anschluß an das Urteil des 1. Senats vom 14. Januar 1965 - BVerwG 1 C 68.61 - (BVerwGE 20, 146 ; vgl. auch BVerwGE 73, 312 [313]) die Auffassung, daß der vom Kläger allein noch beantragte Ausspruch des Gerichts, daß sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt habe, regelmäßig nicht davon abhängig sein kann, daß die Klage ursprünglich zulässig war.

    Nach übereinstimmender Auffassung aller Senate des Bundesverwaltungsgerichts ist - wie bereits erwähnt - über die Zulässigkeit der ursprünglich erhobenen Klage trotz der vom Kläger abgegebenen Erklärung über die Erledigung in der Hauptsache jedenfalls dann vom Gericht zu entscheiden, wenn der Beklagte ein schutzwürdiges - entsprechend dem berechtigten Interesse des Klägers für eine Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ) zu beurteilendes - Interesse an der rechtlichen Klärung geltend machen kann, daß die gegen ihn erhobene Klage unzulässig war (vgl. BVerwGE 20, 146 [150, 154]; 31, 318 [320]; 82, 41 [44]; Urteil vom 14. April 1989 - BVerwG 4 C 22.88 - a.a.O.).

  • BVerwG, 22.01.1998 - 2 C 4.97  

    Fortsetzungsfeststellungsklage

    Die einseitige Erledigungserklärung führt nur dann zu der Erledigungsfeststellung durch das Gericht, wenn - ausgehend von dem ursprünglichen Klaganspruch - objektiv ein erledigendes Ereignis eingetreten ist und wenn die beklagte Partei kein beachtenswertes Interesse an einer Klärung zum Ausdruck gebracht hat, daß die Klage von Anfang an keinen Erfolg haben konnte (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 18. April 1986 - BVerwG 8 C 84.84 - ; Urteil vom 3. Juni 1988 - BVerwG 2 C 18.87 - ; Urteil vom 25. April 1989 - BVerwG 9 C 61.88 - ).

    Ebensowenig wie der Übergang vom Sachantrag zur Erledigungserklärung oder zum Erledigunngsfeststellungsantrag den Einschränkungen der §§ 91, 142 VwGO unterworfen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 1989 - BVerwG 9 C 61.88 ), war im vorliegenden Verfahren die Rückkehr vom Erledigungsfeststellungsantrag zum Sachantrag an die Voraussetzungen des § 91 VwGO gebunden.

  • VGH Baden-Württemberg, 20.06.2011 - 3 S 375/11  

    Verfahrensrecht - Kein Rechtsschutzinteresse bei Zurückstellung von Baugesuch

    Der Rechtsstreit ist im Beschwerdeverfahren nunmehr auf die Feststellung beschränkt, ob die Hauptsache erledigt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.2001 - 2 C 16.00 -, NVwZ 2001, 1680; Urteil vom 22.01.1998 - 2 C 4.97 -, NVwZ 1999, 404; Urteil vom 25.04.1989 - BVerwG 9 C 61.88 -, NVwZ 1989, 862; Urteil vom 27.02.1969 - VIII C 37.67, VIII C 38.67 -, BVerwGE 31, 318; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.03.1996 - 1 S 2856/95 -, VBlBW 1996, 418; Beschluss vom 18.01.2006 - 11 S 1455/05 -, VBlBW 2006, 285; Beschluss vom 26.05.1987 - 4 S 1484/86 -, NVwZ 1988, 747; BayVGH, Beschluss vom 01.12.2003 - 3 CE 03.2098 -, NVwZ-RR 2004, 623).

    Die Umstellung stellt eine zulässige Antragsänderung dar, denn der Übergang vom Sachantrag zur Erledigungserklärung oder zum Erledigungsfeststellungsantrag ist nicht den Einschränkungen des § 91 VwGO unterworfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.1998 - 2 C 4.97 -, NVwZ 1999, 404; Urteil vom 25.04.1989 - BVerwG 9 C 61.88 -, NVwZ 1989, 862).

    Deshalb bedarf die Frage, ob ein Erledigungsausspruch nur erfolgen darf, wenn der - ursprüngliche - Antrag (oder die Klage) zulässig war (dies bejahend BVerwG, Urteil vom 25.04.1989 - 9 C 61.88 -, NVwZ 1989, 862; Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/v. Albedyll, VwGO, 2010, Rn. 60; Schmidt in: Eyermann/Schmidt, VwGO, § 113 Rn. 113; Clausing, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 161 Rn. 28, 20. Ergänzungslieferung 2010), anlässlich des vorliegenden Falls keiner abschließenden Entscheidung.

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