Rechtsprechung
   BGH, 31.01.1997 - 2 StR 620/96   

Nachträgliches Eingreifen

§ 224 StGB, sukzessiven Mittäterschaft, Umfang der Zurechnung, nichterkannte erschwerende Umstände

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)

Zeitschriftenfundstellen

  • NStZ 1997, 336
  • StV 1998, 129
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Wird zitiert von ... (2)  

  • BGH, 15.04.1997 - 4 StR 116/97  

    Spontaner Vergewaltigungsentschluß - §§ 224 Abs. 1 Nr. 4, 25 Abs. 2 StGB, Grenzen

    Auch sukzessive Mittäterschaft kommt nicht in Betracht: Diese liegt nur vor, wenn jemand in Kenntnis und Billigung des von einem anderen begonnenen Handelns in das tatbestandsmäßige Geschehen als Mittäter eingreift und er sich mit dem anderen vor Beendigung der Tat zu gemeinschaftlicher weiterer Ausführung verbindet (BGH StV 1984, 548; GA 1996, 229; vgl. auch BGH, Beschluß vom 31. Januar 1997 - 2 StR 620/96).
  • OLG Hamm, 18.11.2004 - 2 Ss 409/04  

    Mittäterschaft; Beihilfe; Teilnahme; Abgrenzung; arbeitsteiliges Vorgehen,

    So hat der BGH eine Anwendung von Straferschwerungsgründen im Rahmen sukzessiver Mittäterschaft "allenfalls" für möglich gehalten, wenn der Hinzutretende noch an der Vollendung der Tat mitwirkte (BGH StV 1998, 129).
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