Rechtsprechung
   BGH, 13.08.1993 - 2 StR 323/93   

Nicht angegebene Schöffen

Verstoß gegen § 275 Abs. 3 StPO nicht für § 345 Abs. 1 StPO relevant

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)

Zeitschriftenfundstellen

  • NStZ 1994, 47



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Wird zitiert von ... (5)  

  • BGH, 06.08.2004 - 2 StR 523/03  

    Rechtsbeschwerde (Einlegungsfrist); Urteilsverkündung (abwesender Betroffener);

    Auch im übrigen hat der Bundesgerichtshof bei Urteilen, die bereits in ihrer Urschrift Auslassungen aufwiesen, in diesem Sinne "unvollständig" waren, nicht generell einen die Wirksamkeit der Zustellung hindernden Verstoß gesehen (vgl. etwa BGH NStZ 1989, 584 und 1994, 47 f. [Rubrum lückenhaft]; NJW 1999, 800 [Tenor unvollständig]; BGHSt 46, 204 [Fehlen einer Unterschrift]).
  • BGH, 21.11.2000 - 4 StR 354/00  

    Fehlen einer Unterschrift oder eines Verhinderungsvermerks im Urteil; Wirksame

    Der demnach gegebene Verstoß gegen § 275 Abs. 2 StPO hindert aber die Wirksamkeit der Zustellung nicht; insoweit besteht kein Unterschied zu den Folgen anderer Auslassungen im schriftlichen Urteil (vgl. etwa BGH NStZ 1989, 584 und 1994, 47 f. [Rubrum lückenhaft]; NJW 1999, 800 [Tenor unvollständig]).
  • BGH, 22.06.1994 - 2 StR 180/94  
    Daß die Hauptverhandlung in ununterbrochener Gegenwart der zur Urteilsfindung berufenen Personen erfolgte (§ 226 StPO ), wird nicht durch das Urteilsrubrum, sondern das Hauptverhandlungsprotokoll bewiesen (vgl. BGHR StPO § 345 Abs. 1 Fristbeginn 2 und 6; BGH, Beschl. v. 8. Februar 1994 - 5 StR 32/94).
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