Rechtsprechung
| BGH, 15.09.1972 - 4 StR 425/72 |
Nicht anwesende Bandenmitglieder
Tateinheit (§ 52 StGB) zwischen Diebstahl in einem schweren Fall (§§ 242, 243, 25 Abs. 2 StGB) und Beihilfe zum Bandendiebstahl (§§ 244, 27 StGB) ist möglich (Hinweis: hinsichtlich des dem Fall zugrundeliegenden Konstellation überholt durch die Entscheidung des Großen Senats aus dem Jahr 2001 «Bandenbegriff»)
Volltextveröffentlichungen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zeitschriftenfundstellen
- BGHSt 25, 18
- NJW 1973, 63
Wird zitiert von ... (11)
- BGH, 22.03.2001 - GSSt 1/00
Begriff der Bande
Nach der früheren Rechtsprechung konnte Täter eines Bandendiebstahls nur ein Bandenmitglied sein, das beim Bandendiebstahl am Ort der Wegnahme, wenn auch nicht notwendig körperlich, selbst mitwirkt (BGHSt 8, 205; 25, 18; 33, 50). - BGH, 09.08.2000 - 3 StR 339/99
Bandendiebstahl des tatortsabwesenden Mittäters I
Nach bislang ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs erforderte dieses Tatbestandsmerkmal stets, daß die Bandenmitglieder während der Tatausführung zeitlich und örtlich, wenn auch nicht notwendig körperlich zusammenwirken (vgl. RGSt 66, 236, 240 ff.; 73, 322, 323; BGHSt 8, 205, 206 ff.; 25, 18; 33, 50, 52; BGH bei Holtz MDR 1994, 763; BGH NStZ 1996, 493; BGH StV 1995, 586 und 1997, 247; BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 1997 - 4 StR 544/97 und vom 18. Dezember 1997 - 4 StR 610/97; dagegen ausdrücklich offen gelassen in BGH, Beschl. vom 19. März 1997 - 5 StR 18/97).Für das abwesende Bandenmitglied kam dann lediglich eine Bestrafung wegen mittäterschaftlicher Begehung des einfachen Diebstahls, ggf. in Tateinheit mit Beihilfe oder Anstiftung zum Bandendiebstahl in Betracht ( BGHSt 25, 18, 19; 33, 50, 52; BGH StV 1997, 247).
- BGH, 22.12.1999 - 3 StR 339/99
Mittäterschaft beim Bandendiebstahl; Beabsichtigte Aufgabe der bisherigen …
Nach bislang ständiger, an dieses Tatbestandsmerkmal anknüpfender Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs erfordert die bandenmäßige Begehung eines Diebstahls oder eines Raubes stets, daß die Bandenmitglieder während der Tatausführung zeitlich und örtlich, wenn auch nicht notwendig körperlich zusammenwirken (vgl. RGSt 66, 236, 240 ff.; 73, 322, 323; BGHSt 8, 205, 206 ff.; 25, 18 ; 33, 50, 52; BGH bei Holtz M.DR 1994, 763; BGH NStZ 1996, 493; BGH StV 1995, 586 und 1997, 247; BGH, Beschlüsse vom g. Dezember 1997 - 4 StR 544/97 und vom 18. Dezember 1997 - 4 StR 610/97; dagegen ausdrücklich offengelassen in BGH Beschl. vom 19. März 1997 - 5 StR 18/97).Für das abwesende Bandenmitglied kommt dann lediglich eine Bestrafung wegen mittäterschaftlicher Begehung des einfachen Diebstahls, ggf. in Tateinheit mit Beihilfe oder Anstiftung zum Bandendiebstahl in Betracht ( BGHSt 25, 18, 19; 33, 50, 52; BGH StV 1997, 247).
- BGH, 14.03.2000 - 4 StR 284/99
Bandendiebstahl; Bandenmäßige Begehung; Auslegung des Tatbestandsmerkmals "unter …
Für eine Verurteilung nach den §§ 244 Abs. 1 Nr. 2 und 244 a Abs. 1 StGB verlangt die Rechtsprechung jedoch, daß (mindestens) zwei Bandenmitglieder in örtlichem und zeitlichem Zusammenwirken stehlen (vgl. nur BGHSt 25, 18; 33, 50, 52; BGH NStZ 1996, 493; offengelassen in BGH, Beschluß vom 19. März 1997 - 5 StR 18/97). - BGH, 10.10.1984 - 2 StR 470/84 Der 4. Strafsenat des BGH hat in BGHSt 25, 18 [hier: III (329) 52a] bereits zum Ausdruck gebracht, daß Tateinheit zwischen Diebstahl in einem schweren Fall und Beihilfe zum Bandendiebstahl möglich ist.
- BGH, 26.10.2000 - 4 StR 284/99
Vorlage; Grundsätzliche Bedeutung; (Schwerer) Bandendiebstahl; Bandenmäßige …
Für eine Verurteilung nach den §§ 244 Abs. 1 Nr. 2 und 244 a Abs. 1 StGB verlangt die Rechtsprechung, daß (mindestens) zwei Bandenmitglieder in örtlichem und zeitlichem Zusammenwirken stehlen (vgl. nur BGHSt 8, 205, 206 ff.; 25, 18; 33, 50, 52; BGH NStZ 1996, 493; 1999, 571; StV 1995, 586; 1999, 151; BGH, Urteil vom 9. August 2000 - 3 StR 339/99 [zum Abdruck in BGHSt vorgesehen]; offengelassen in BGH, Beschluß vom 19. März 1997 - 5 StR 18/97). - BGH, 23.02.2000 - 1 StR 568/99
Bandendiebstahl; Bandenhehlerei; Bande; Gewerbsmäßig; Mitwirkung eines anderen …
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hätten dazu wenigstens zwei Bandenmitglieder bei der Tatausführung örtlich und zeitlich, wenn auch nicht notwendig körperlich zusammenwirken, sich mithin am eigentlichen Tatort oder indessen unmittelbarer Nähe aufhalten müssen (st. Rspr.; vgl. BGHSt 8, 205, 206 ff.; 25, 18; 33, 50, 52; BGH bei Holtz MDR 1994, 7631 StV 1995, 586; NStZ 1996, 493; StV 1997, 247; zuletzt Anfragebeschluß des 3. Strafsenats vom 22. Dezember 1999 - 3 StR 339/99 - S. 7 f. m.w.Nachw. aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes; mit tendenziell anderen Hinweisen indessen 5. Strafsenat, Beschl. vom 8. Februar 2000 - 5 ARs 3/00). - BGH, 19.01.2000 - 3 StR 500/99
Voraussetzungen des Bandendiebstahls, der Bandenhehlerei; Voraussetzungen einer …
c) Die bandenmäßige Begehung eines Diebstahls setzt nach den Tatbestandsmerkmalen der §§ 244 Abs. 1 Nr. 2, 244 a Abs. 1 StGB voraus, daß das Bandenmitglied "unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt", was nach der bisherigen ständigen Rechtsprechung nur dann anzunehmen ist, wenn mindestens zwei Bandenmitglieder bei der Ausführung der Tat zeitlich und örtlich zusammengewirkt haben und der Angeklagte einer dieser Täter ist (vgl. BGHSt 8, 205, 206 ff.; 25, 18; 33, 50, 52; BGH StV 1995, 586 und 1997, 247; BGH NStZ 1996, 493). - BGH, 04.06.1996 - 4 StR 181/96 Das Landgericht hat verkannt, daß der Angeklagte, obwohl er Bandenmitglied war, nicht als Täter eines Bandendiebstahls bestraft werden kann, weil er an der Diebstahlstat nicht unmittelbar mitgewirkt, also mit den anderen Bandenmitgliedern nicht örtlich und zeitlich zusammengewirkt hat (vgl. BGHSt 8, 205; 25, 18; 33, 50, 52;… BGHR StGB § 244 Abs. 1 Nr. 3 Bande 2;… Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 244 Rdn. 12 m.w.N.).
- BGH, 20.04.1993 - 4 StR 108/93 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BGH, 17.06.1998 - 4 StR 69/98
