Rechtsprechung
   BGH, 04.10.2000 - VIII ZR 109/99   

Nicht bestandene 85/85-Tests

§ 301 ZPO, Zulässigkeit eines Teil- und Grundurteils bei objektiver Klagehäufung von Leistungsbegehren und Feststellungsansprüchen;

§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, Unzulässigkeit einer Leistungsklage auf Freistellung von einer unbestimmten ("etwaigen") Zinsverbindlichkeit;

§ 304 ZPO, Zulässigkeit eines Grundurteils trotz teilweiser Erfüllung;

§ 539 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, Zurückverweisung in die erste Instanz durch das Revisionsgericht;

§§ 459 ff BGB <Fassung bis 31.12.01>;

cic (nunmehr § 311 Abs. 2 BGB <Fassung seit 1.1.02>), pVV (vgl. nunmehr § 280 Abs. 1 BGB <Fassung seit 1.1.02>), Haftung des Verkäufers bei unterlassener Aufklärung seines Abnehmers über Fehlerauffälligkeiten, auch wenn diese in überobligationsmäßigen Tests festgestellt wurden;

§ 463 BGB <Fassung bis 31.12.01>, Arglist auch bei bedingtem Vorsatz, betrügerische Absicht nicht erforderlich (vgl. nunmehr § 444 BGB <Fassung seit 1.1.02>)

Volltextveröffentlichungen (5)

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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit eines Teilurteils und eines Zwischenurteils

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Besprechungen u.ä.

  • EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Unzulässigkeit eines Teilurteils bei Leistungs- und Feststellungsanträgen zu demselben tatsächlichen Geschehen

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2001, 155
  • MDR 2001, 105
  • WM 2001, 106
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Wird zitiert von ... (46)  

  • BGH, 04.04.2006 - X ZR 122/05  

    Sachverständige - Bemessung der Vergütung des Sachverständigen

    Zudem wird zu beachten sein, dass "üblich" im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB eine Vergütung ist, die zur Zeit des Vertragsschlusses nach einer festen Übung am Ort der Werkleistung gewährt zu werden pflegt (BGH, Urt. v. 26.10.2000 - VII ZR 239/98, NJW 2001, 155, 156; Staudinger/Peters, aaO, § 632 BGB Rdn. 38), wobei, wenn Streit über die Üblichkeit einer Vergütung besteht, der Unternehmer darzulegen und zu beweisen hat, dass die von ihm begehrte Vergütung der Üblichkeit entspricht (Staudinger/Peters, BGB Bearb. 2003, § 632 BGB Rdn. 120).
  • BGH, 07.01.2003 - X ZR 50/01  

    Vergabe - Zwingender Ausschluss des Bieters bei Fehlen geforderter Angaben

    Das ist bei einem Feststellungsantrag, der wegen einer im einzelnen noch ungewissen Entwicklung gestellt wird, mangels bezifferten Begehrens nicht der Fall (BGH, Urt. v. 04.10.2000 - VIII ZR 109/99, NJW 2001, 155 m.w.N. aus st. Rspr.).

    Unter den Gegebenheiten des vorliegenden Falls war dies prozeßordnungswidrig, weil das Oberlandesgericht damit angesichts der auch den Feststellungsantrag umfassenden Klage der Sache nach ein Teilurteil erlassen hat und nach ständiger Rechtsprechung bei objektiver Klagehäufung von Leistungsbegehren und Feststellungsantrag, die aus demselben tatsächlichen Geschehen hergeleitet werden, ein Teilurteil regelmäßig unzulässig ist (BGH, Urt. v. 04.10.2000 - VIII ZR 109/99, NJW 2001, 155 m.w.N.).

  • BGH, 22.07.2009 - XII ZR 77/06  

    Unzulässigkeit eines Teilurteils bei objektiver Klagehäufung von Leistungs- und

    Dieses ist als Teilurteil dann unzulässig, wenn mit ihm die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen verbunden ist (BGH Urteile vom 30. April 2003 - V ZR 100/02 - NJW 2003, 2380, 2381 und vom 4. Oktober 2000 - VIII ZR 109/99 - NJW 2001, 155; Zöller/Vollkommer ZPO 27. Aufl. § 304 Rdn. 3).

    Insoweit besteht die Gefahr, dass das Gericht, möglicherweise auch das Rechtsmittelgericht, bei der späteren Entscheidung über den Feststellungsantrag zu einer anderen Erkenntnis gelangt (BGH Urteile vom 30. April 2003 - V ZR 100/02 - NJW 2003, 2380, 2381 und vom 4. Oktober 2000 - VIII ZR 109/99 - NJW 2001, 155).

    Aus diesem Grunde darf nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Falle der objektiven Klagehäufung von Leistungs- und Feststellungsbegehren, die aus demselben tatsächlichen Geschehen hergeleitet werden, nicht durch Teilurteil gesondert über einen Anspruch oder nur einen Teil der Ansprüche entschieden werden (BGH Urteil vom 4. Oktober 2000 - VIII ZR 109/99 - NJW 2001, 155 m.w.N.).

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