Rechtsprechung
   BGH, 16.07.1999 - V ZR 56/98   

Nicht beurkundeter Treuhandvertrag II

§ 812 BGB, Verwendungskondiktion bei bereicherungsrechtlicher Rückabwicklung, keine Subsidiarität der Eingriffskondiktion

Volltextveröffentlichungen (6)

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  • Prof. Dr. Lorenz

    Leistungsbeziehungen bei Zahlung durch Banküberweisung, Rückabwicklung eines nichtigen Kaufvertrags und werterhöhende Maßnahmen des Käufers (Verhältnis Leistungskondiktion/Eingriffskondiktion)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 812 Abs. 1
    Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages; Ausgleich für wertsteigernde Aufwendungen

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1999, 2890
  • MDR 1999, 1255
  • WM 1999, 1891
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Wird zitiert von ... (11)  

  • BGH, 14.07.2000 - V ZR 320/98  

    Bereicherungsrechtliche Abwicklung bei Zahlung des Darlehensgebers des Käufers

    Für die treuhänderische Empfangnahme der Kreditsumme durch den Kaufpreisgläubiger, die in geeigneten Fällen die Abwicklung über das Notaranderkonto ersetzen kann, gilt nichts anderes als für das Anderkonto selbst (dazu Senat, BGHZ 87, 156, 162; Urt. v. 16. Juli 1999, V ZR 56/98, WM 1999, 1891, 1892).

    Kommt das Berufungsgericht zur Bejahung eines Rückzahlungsanspruchs des Klägers, so wird es die Berücksichtigung von Ansprüchen der Beklagten auf Nutzungsentschädigung im Rahmen des Bereicherungsausgleichs (hierzu: Senat, Urt. v. 11. November 1994, V ZR 116/93, NJW 1995, 454; Urt. v. 16. Juli 1999, V ZR 56/98, aaO) nicht mit der bisher gegebenen Begründung ablehnen können.

  • BGH, 24.04.2001 - VI ZR 36/00  

    Bereicherungsrecht - Leistungsbeziehung auch bei Täuschung des Anweisenden?

    Nach dem bereicherungsrechtlichen Leistungsbegriff bewirkt der Angewiesene, der von ihm getroffenen, allseits richtig verstandenen Zweckbestimmung entsprechend, mit seiner Zuwendung an den Anweisungsempfänger zunächst eine eigene Leistung an den Anweisenden und zugleich eine Leistung des Anweisenden an den Anweisungsempfänger (vgl. BGHZ 40, 272, 276; 61, 289, 291; 66, 362, 363; 66, 372, 374; 67, 75, 77; 87, 393, 395; 88, 232, 234; 102, 152, 157; BGH, Urteil vom 25. September 1986 - VII ZR 349/85 - NJW 1987, 185, 186; Urteil vom 20. Juni 1990 - XII ZR 98/89 - NJW 1990, 3194, 3195; Senatsurteil vom 31. Mai 1994 - VI ZR 12/94 - NJW 1994, 2357 m.w.N.; BGH, Urteil vom 16. Juli 1999 - V ZR 56/98 - NJW 1999, 2890, 2891; sowie Urteil vom 20. März 2001 - XI ZR 157/00 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
  • BGH, 02.10.2003 - V ZB 22/03  

    Verfahrensrecht - Hinweis auf Verjährung: Richterablehnung wegen Befangenheit

    Dies gilt für weitere Klagegründe (BGHZ 7, 208, 211; Senatsurteil vom 16. Juli 1999, V ZR 56/98, WM 1999, 1891, 1893, jeweils für die Klageerweiterung), für die Ausübung von Gestaltungsrechten (Senat aaO), aber auch für Leistungsverweigerungsrechte (BGH, Urteil vom 18. November 1968, II ZR 152/67, NJW 1969, 691, 693 für das Zurückbehaltungsrecht).
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  • BGH, 12.07.2002 - V ZR 195/01  

    Immobilien - Voraussetzungen für Unmöglichkeit und Verzug

    Bei der Leistungskondiktion vollzieht sich der Bereicherungsausgleich grundsätzlich nur innerhalb des jeweiligen Leistungsverhältnisses (BGHZ 40, 272, 277 f; BGHZ 105, 365, 369; Senat, Urt. v. 16. Juli 1999, V ZR 56/98, NJW 1999, 2890, 2891 m. w. N.; Esser/Weyers, Schuldrecht II/2, 8. Aufl., § 48 II, S. 44; Erman/H. P. Westermann, BGB, § 812 Rdnr. 16).

    Durch das Bestehen einer vertraglichen Beziehung zwischen dem Zuwendenden und dem Zuwendungsempfänger unterscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung insbesondere von den Fällen der Leistung kraft Anweisung, bei denen der Angewiesene mit seiner Zuwendung an den Anweisungsempfänger eine eigene Leistung an den Anweisenden und zugleich eine Leistung des Anweisenden an den Anweisungsempfänger bewirkt, so daß bei Mängeln im Valutaverhältnis ein Bereicherungsanspruch des Anweisenden gegenüber dem Anweisungsempfänger gegeben sein kann (vgl. Senat, Urt. v. 16. Juli 1999, V ZR 56/98, NJW 1999, 2890, 2891 m. w. N.).

  • KG, 18.12.2006 - 2 U 13/06  

    Notwendige Bestimmtheit des Urteils: Saldierung der wechselseitigen

    bb) Eine Berücksichtigung der Aufwendungen als Aktivposten im Rahmen eines Bereicherungssaldos ist nicht möglich, da es sich (im Wesentlichen) um gewöhnliche Erhaltungskosten in Form von Reparaturen etc. handelt, die den Wert des Fahrzeugs nicht gesteigert haben, so dass ein Anspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB (vgl. BGH NJW 1999, 2890, 2892) nicht besteht.
  • OLG Nürnberg, 16.10.2002 - 4 U 1404/02  

    Bauvertrag - Abtretungsverbot setzt sich im Prozeßvergleich nicht fort

    Es würde durch derartige Hinweise im Einzelfall unter Umständen sogar gegen das Gebot der Unparteilichkeit verstoßen (BGH NJW 1999, 2890; Reichold, a.a.O., § 139, Rdn. 3 ff.; Zöller/Greger, a.a.O., § 139, Rdn. 17).
  • OLG Düsseldorf, 15.12.2005 - 6 U 16/05  

    Zur Frage, wer bei Ausreichung eines Darlehens als Leistender zu gelten hat sowie

    Hierbei besteht eine Vermutung dafür, dass Nutzungen im Wert der sonst üblicherweise zu zahlenden Zinsen gezogen worden sind, wenn das Kapital - wie etwa bei dessen Einsatz als Betriebsmittel - in einer Art und Weise verwendet worden ist, die nach der Lebenserfahrung einen bestimmten wirtschaftlichen Vorteil erwarten lässt (BGH NJW 1999, S. 2890/2891; BGH NJW 1997, S. 933/935).
  • OLG Köln, 22.12.2000 - 2 Wx 32/00  
    Als Nutzungen im Sinne des § 100 BGB sind bei Geld erlangte Zinsen sowie gegebenenfalls ersparte Schuldzinsen anzusehen (Vgl. BGH, NJW 1999, 2890, 2891; NJW 1998, 2354; Palandt/Thomas, BGB, 60. Aufl., § 818 Rn. 10).
  • OLG Jena, 27.03.2001 - 6 W 78/01  

    Kostenrückerstattung, Verzinsung, Verfahren

    Als Nutzungen im Sinne des § 100 BGB sind bei Geld erlangte Zinsen sowie gegebenenfalls ersparte Schuldzinsen anzusehen (vgl. BGH, NJW 1999, 2890, 2891; Palandt/Thomas, BGB, 60. Auflage, § 818 Rn. 10 m.w.N.).
  • OLG Nürnberg, 18.06.2003 - 4 U 494/03  

    Schadensminderungspflicht des Grundstückskäufers bei rechtsgrundloser

    Die in § 139 ZPO normierte Hinweis- und Aufklärungspflicht zielt nur auf die Klarstellung unklarer oder die Vervollständigung lückenhafter Ausführungen der Parteien, nicht auf die Herbeiführung von neuem Tatsachenvortrag, der etwa eine Einwendung oder ein Gegenrecht ausfüllt und für den vorher noch kein Ansatzpunkt im Parteivorbringen enthalten war (BGH NJW 1999, 2890/2892; Thomas/Putzo/Reichold, a. a. O., Rdnr. 6; Zöller/Greger, a. a. O., Rdnr. 17 je zu § 139).
  • OLG Celle, 15.01.2004 - 5 U 100/03  

    Anspruch einer Gemeinde auf Zinszahlung infolge rechtsgrundloser Zahlungen an

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