Rechtsprechung
   BGH, 17.12.1999 - 2 StR 574/99   

Nicht bewiesene Vergewaltigung

§ 400 Abs. 1 StPO, Nebenkläger muß gem. § 344 StPO angeben, ob er die Änderung des Schuldspruchs oder des Strafausspruchs erstrebt, obwohl letzteres unzulässig wäre;

§ 397a Abs. 1 StPO, Bestellung eines Beistands gilt für alle Instanzen

Volltextveröffentlichungen (3)

  • HRR Strafrecht

    § 400 Abs. 1 StPO; § 397a Abs. 1 StPO
    Zulässige Ziele der Nebenklage; Bestellung eines Rechtsanwalts auf Antrag des Nebenklägers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Zeitschriftenfundstellen

  • NStZ 2000, 218
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Wird zitiert von ... (4)  

  • KG, 28.02.2005 - 5 Ws 673/04  
    Ergibt sich hiernach eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Unrichtigkeit des Schuldspruchs, so ist die Eignung des Beweismittels zu bejahen (vgl. BGHSt 17, 303, 304; NStZ 2000, 218; NJW 1977, 59; Meyer/Goßner, § 368 Rdn. 9, 10 m. weit.
  • BGH, 01.04.2009 - 1 StR 138/09  

    Verwerfung der Revision als unbegründet.

    Der Antrag des Nebenklägers B. auf Bestellung von Rechtsanwalt N. als Beistand für die Revisionsinstanz ist gegenstandslos, weil die vom Landgericht vorgenommene Beistandsbestellung gemäß § 397a Abs. 1, § 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO über die Instanz hinaus wirkt und damit auch das Revisionsverfahren erfasst (BGHR StPO § 397a Abs. 1 Beistand 2 und 3; BGH NStZ 2000, 218).
  • KG, 28.02.2005 - 1 AR 1432/04  

    Strafprozessrecht: Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil

    Ergibt sich hiernach eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Unrichtigkeit des Schuldspruchs, so ist die Eignung des Beweismittels zu bejahen (vgl. BGHSt 17, 303, 304; NStZ 2000, 218; NJW 1977, 59; Meyer/Goßner, § 368 Rdn. 9, 10 m. weit.
  • BGH, 30.05.2000 - 4 StR 24/00  
    Die Bestellung als Beistand gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO gilt vielmehr stets auch für den Fall einer Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht (offengelassen in BGH NStZ 2000, 218, 219; a.A. Senge in KK 4. Aufl. § 397 a Rdn. 1 d); denn sie wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens und erstreckt sich somit auch auf das Revisionsverfahren (vgl. neben der zitierten Entscheidung BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Beistand 2; BGH, Beschlüsse vom 31. August 1999 - 1 StR 367/99, 21. September 1999 - 5 StR 408/99, 8. Oktober 1999 - 4 StR 344/99 und 9. Februar 2000 - 5 StR 612/99; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2000, 148, 149).
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