Rechtsprechung
Dazu im Internet
dejure.org
nicht bewiesene Vergewaltigung
§ 400 Abs. 1 StPO, Nebenkläger muß gem. § 344 StPO angeben, ob er die Änderung des Schuldspruchs oder des Strafausspruchs erstrebt, obwohl letzteres unzulässig wäre;
§ 397a Abs. 1 StPO, Bestellung eines Beistands gilt für alle Instanzen
HRR Strafrecht
§ 400 Abs. 1 StPO; § 397a Abs. 1 StPO
Zulässige Ziele der Nebenklage; Bestellung eines Rechtsanwalts auf Antrag des Nebenklägers