Rechtsprechung

Gericht
BGH
Datum
17.12.1999
Aktenzeichen
2 StR 574/99
Dazu im Internet

dejure.org

nicht bewiesene Vergewaltigung

§ 400 Abs. 1 StPO, Nebenkläger muß gem. § 344 StPO angeben, ob er die Änderung des Schuldspruchs oder des Strafausspruchs erstrebt, obwohl letzteres unzulässig wäre;

§ 397a Abs. 1 StPO, Bestellung eines Beistands gilt für alle Instanzen

HRR Strafrecht

§ 400 Abs. 1 StPO; § 397a Abs. 1 StPO

Zulässige Ziele der Nebenklage; Bestellung eines Rechtsanwalts auf Antrag des Nebenklägers

judicialis

Fundstellen
NStZ 2000, 218
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht