Rechtsprechung
| BGH, 17.12.1999 - 2 StR 574/99 |
Nicht bewiesene Vergewaltigung
§ 400 Abs. 1 StPO, Nebenkläger muß gem. § 344 StPO angeben, ob er die Änderung des Schuldspruchs oder des Strafausspruchs erstrebt, obwohl letzteres unzulässig wäre;
§ 397a Abs. 1 StPO, Bestellung eines Beistands gilt für alle Instanzen
Volltextveröffentlichungen (3)
- HRR Strafrecht
§ 400 Abs. 1 StPO; § 397a Abs. 1 StPO
Zulässige Ziele der Nebenklage; Bestellung eines Rechtsanwalts auf Antrag des Nebenklägers - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Zeitschriftenfundstellen
- NStZ 2000, 218
Wird zitiert von ... (4)
- KG, 28.02.2005 - 5 Ws 673/04 Ergibt sich hiernach eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Unrichtigkeit des Schuldspruchs, so ist die Eignung des Beweismittels zu bejahen (vgl. BGHSt 17, 303, 304; NStZ 2000, 218; NJW 1977, 59; Meyer/Goßner, § 368 Rdn. 9, 10 m. weit.
- BGH, 01.04.2009 - 1 StR 138/09
Verwerfung der Revision als unbegründet.
Der Antrag des Nebenklägers B. auf Bestellung von Rechtsanwalt N. als Beistand für die Revisionsinstanz ist gegenstandslos, weil die vom Landgericht vorgenommene Beistandsbestellung gemäß § 397a Abs. 1, § 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO über die Instanz hinaus wirkt und damit auch das Revisionsverfahren erfasst (…BGHR StPO § 397a Abs. 1 Beistand 2 und 3; BGH NStZ 2000, 218). - KG, 28.02.2005 - 1 AR 1432/04
Strafprozessrecht: Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil …
Ergibt sich hiernach eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Unrichtigkeit des Schuldspruchs, so ist die Eignung des Beweismittels zu bejahen (vgl. BGHSt 17, 303, 304; NStZ 2000, 218; NJW 1977, 59; Meyer/Goßner, § 368 Rdn. 9, 10 m. weit. - BGH, 30.05.2000 - 4 StR 24/00 Die Bestellung als Beistand gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO gilt vielmehr stets auch für den Fall einer Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht (offengelassen in BGH NStZ 2000, 218, 219;… a.A. Senge in KK 4. Aufl. § 397 a Rdn. 1 d); denn sie wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens und erstreckt sich somit auch auf das Revisionsverfahren (…vgl. neben der zitierten Entscheidung BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Beistand 2; BGH, Beschlüsse vom 31. August 1999 - 1 StR 367/99, 21. September 1999 - 5 StR 408/99, 8. Oktober 1999 - 4 StR 344/99 und 9. Februar 2000 - 5 StR 612/99; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2000, 148, 149).
