Rechtsprechung
| BGH, 18.05.2000 - IX ZR 43/99 |
Nicht bezahlte Honorarrechnungen
Abgrenzung abstraktes Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB) - deklaratorisches Schuldanerkenntnis - Vergleich (§ 779 BGB)
Volltextveröffentlichungen (10)
mehr- openjur.de
- Prof. Dr. Lorenz
Einwendungsausschluß beim abstrakten Schuldanerkenntnis und Bereicherungseinrede
- FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Rückforderung eines abstrakten Schuldanerkenntnisses
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
- Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Kein Rückgewähranspruch bei einwendungsausschließendem Schuldanerkenntnis
- ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Streit der Parteien über das Bestehen einer Schuld als Voraussetzung für einwendungsausschließenden Anerkenntnisvertrag
Kurzfassungen/Presse (3)
- Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (Leitsatz)
Kondizieren eines abstrakten Schuldanerkenntnisses
- zbb-online.com (Leitsatz)
BGB §§ 781, 812 Abs. 2
Streit der Parteien über das Bestehen einer Schuld als Voraussetzung für einwendungsausschließenden Anerkenntnisvertrag - nomos.de
, S. 40 (Zusammenfassung und Entscheidungsanmerkung)
§§ 781, 812 Abs. 2 BGB
Abstraktes Schuldanerkenntnis/Rückforderung
Besprechungen u.ä. (4)
- nomos.de
, S. 40 (Zusammenfassung und Entscheidungsanmerkung)
§§ 781, 812 Abs. 2 BGB
Abstraktes Schuldanerkenntnis/Rückforderung - beck.de (Entscheidungsanmerkung)
Rückforderung eines abstrakten Schuldanerkenntnisses wegen ungerechtfertigter Bereicherung
- nieber-winkler.de (Entscheidungsbesprechung)
§§ 781, 812 Abs. 2 BGB
Abstraktes Schuldanerkenntnis - Rückforderung - EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)
Streit der Parteien über das Bestehen einer Schuld als Voraussetzung für einwendungsausschließenden Anerkenntnisvertrag
Zeitschriftenfundstellen
- NJW 2000, 2501
- ZIP 2000, 1260
- MDR 2000, 943
- WM 2000, 1806
- BB 2000, 1492
- NJ 2000, 651
Wird zitiert von ... (24)
- OLG Frankfurt, 23.12.2002 - 1 U 49/01 Gegen ein solches Anerkenntnis kann der Schuldner regelmäßig einwenden, die anerkannte Schuld habe nicht bestanden oder bestehe nicht mehr (§ 812 Abs. 2 BGB, vgl. BGHR BGB § 781 Schuldbestätigung 9); das Anerkenntnis bewirkt deshalb vor allem eine Umkehr der Beweislast (vgl. BGH NJW-RR 1999, 573 f. [unter III der Entscheidungsgründe];… BGHR BGB § 781 Normzweck 1).
Auch ein "abstraktes" Schuldanerkenntnis kann allerdings mit einem Einwendungsverzicht verbunden werden (vgl. BGHR BGB § 781 Schuldbestätigung 9; BGH WM 1986, 50 f. [unter 2 der Entscheidungsgründe]).
Ein solcher Verzicht kann wie beim "deklaratorischen" Anerkenntnis nur ausnahmsweise, bei Bestehen eines besonderen Anlasses angenommen werden; es muss festzustellen sein, dass die Vertragsparteien Streitpunkte und Ungewissheiten für klärungs- und regelungsbedürftig hielten (vgl. BGHR BGB § 781 Schuldbestätigung 1, 8 und 9; BGHZ 66, 250, 255).
Wie ein Schuldanerkenntnis im Einzelfall einzuordnen ist, hat das Gericht im Wege der Vertragsauslegung zu beantworten (vgl. BGHR BGB § 781 Schuldbestätigung 9; BGH NJW-RR 1995, 1391 f. [unter II 1 der Entscheidungsgründe]; BGHZ 66, 250, 255).
Die objektive Ungewissheit der anerkannten Ausgleichsforderung, die aus der Schwierigkeit und Konfliktträchtigkeit der im Zugewinnausgleichsverfahren regelmäßig anstehenden Tat- und Rechtsfragen folgt, rechtfertigt den Schluss auf einen Einwendungsverzicht auch nicht, denn dem Gläubiger ist bereits durch die Beweislastumkehr infolge eines "abstrakten" Schuldanerkenntnisses geholfen (vgl. BGHR BGB § 781 Schuldbestätigung 9).
- OLG Köln, 01.08.2001 - 11 U 131/00
Einigung über gemeinsame Schulden bei Ehescheidung
Denn die Rechtsbeziehungen, die zur Abgabe des Anerkenntnisses geführt haben, stellen dessen Rechtsgrund dar, was zur Folge hat, dass, wenn sie den anerkannten Leistungsanspruch nicht rechtfertigen, das Anerkenntnis gemäß § 812 Abs. 2 BGB wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückgefordert werden kann (BGH, NJW 2000, 2501, 2502; NJW-RR 1999, 573, 574).Ein solcher Bereicherungsanspruch kommt lediglich dann nicht in Betracht, wenn die Parteien mit dem Anerkenntnisvertrag einen Streit oder eine Unsicherheit über den Inhalt des zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnisses beenden und ohne Rücksicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen des anerkannten Anspruchs eine klare Rechtslage schaffen wollten (BGH, NJW 2000, 2501, 2502; WM 1970, 1457, 1459; 1975, 1233 f; 1986, 50, 51).
Dies ist aber unabdingbare Voraussetzung für die Annahme eines deklaratorischen Anerkenntnisses (vgl. BGH NJW 1995, 960, 961; 2000, 2501, 2502).
- BGH, 29.06.2005 - VIII ZR 299/04
Gewinnzusagen - Aufrechnungsmöglichkeit bei Bestellungen
Ein solches Anerkenntnis ist grundsätzlich kondizierbar, wenn die gesicherte Forderung, wie hier, nicht oder nicht mehr besteht (BGH…, Urteil vom 16. April 1991, aaO, unter II 3 b;… Urteil vom 30. November 1998, aaO; Urteil vom 18. Mai 2000 - IX ZR 43/99, NJW 2000, 2501 = WM 2000, 1806, unter I 1).Ein Bereicherungsanspruch kommt lediglich dann nicht in Betracht, wenn die Parteien mit dem Anerkenntnisvertrag einen Streit oder eine Unsicherheit über den Inhalt des zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnisses beenden und ohne Rücksicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen des anerkannten Anspruchs eine klare Rechtslage schaffen wollten (Urteil vom 18. Mai 2000, aaO).
- OLG Düsseldorf, 16.12.2010 - 24 U 96/10
Rechtsanwälte - Verrechnungsvereinbarung = Honorarvereinbarung?
Der Kläger kann dieses Schuldanerkenntnis bzw. den Vergleich und damit auch die darauf beruhende Zahlung (mindestens) in Höhe der Klageforderung gemäß § 812 Abs. 2 BGB kondizieren, weil es in diesem Umfange ohne Rechtsgrund gegeben worden ist (vgl. BGH NJW 2000, 2501 [juris Tz 9 S. 1]).Ein solcher Einwendungsausschluss kommt (wie beim deklaratorischen Schuldanerkenntnis) nur dann und nur insoweit in Betracht, als es den Parteien darum gegangen war, mit der Vereinbarung einen bestimmten Streit oder eine subjektive Ungewissheit über die Verbindlichkeit nach Grund und/oder Höhe oder über einzelne rechtlich erhebliche Punkte des Schuldverhältnisses zu beseitigen (vgl. BGH NJW 2000, 2501 [juris Tz. 9 a.E.]; BGHZ 66, 250, 253 ff.; Senat, Beschl. v. 30.01.2007, Az. I-24 U 126/06 [n.v.]).
Denn die Parteien hätten sich dann bei Abschluss des Vergleiches in einem gemeinsamen Irrtum befunden (vgl. BGH NJW 2000, 2501, WM 1994, 604).
- BAG, 15.03.2005 - 9 AZR 502/03
Schuldversprechen - Inhaltskontrolle
Ein bestätigendes Schuldanerkenntnis hat - ebenso wie ein selbständiges Schuldversprechen oder -anerkenntnis, bei dem die Einwendungen und Einreden nach §§ 812, 821 BGB ausgeschlossen sind - die Wirkung, dass die §§ 812, 821 BGB nicht anwendbar sind (BGH 18. Mai 2000 - IX ZR 43/99 - NJW 2000, 2501; aA noch BGH 29. Februar 1968 - VII ZR 98/65 - BB 1968, 399). - OLG Hamm, 22.07.2010 - 28 U 237/09
Anforderungen an die Bestimmtheit eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses …
Ein solcher Anlass bestand nur, wenn zuvor Streit oder zumindest eine (subjektive) Ungewissheit über das Bestehen der Schuld oder über einzelne rechtlich erhebliche Punkte geherrscht haben (BGHZ 66, 250, 255;… BGH, Urteile vom 10. Januar 1984 - VI ZR 64/82, aaO; vom 18. Mai 2000 - IX ZR 43/99, NJW 2000, 2501, unter I 1; Beschluss vom 3. Juni 2008 - XI ZR 239/07, NJW 2008, 3425;… Palandt/Sprau, BGB, 69. Aufl., § 781 Rn. 3).Ein solcher ist einem einwendungsausschließenden Anerkenntnisvertrag ohnehin ähnlich, weil dieser ebenso wirkt wie ein Vergleich (BGH, Urteil vom 18. Mai 2000 - IX ZR 43/99, NJW 2000, 2501, unter I 1).
- BGH, 07.12.2004 - XI ZR 361/03
Entschädigung für Veruntreuungen im Rahmen einer Aktienemission
Ein abstraktes Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis im Sinne der §§ 780, 781 BGB liegt vor, wenn der Versprechende oder Anerkennende eine selbständige, von den zugrunde liegenden Rechtsbeziehungen losgelöste Verpflichtung übernimmt (BGH, Urteile vom 18. Mai 1995 - VII ZR 11/94, NJW-RR 1995, 1391 f., vom 14. Oktober 1998 - XII ZR 66/97, NJW 1999, 574, 575 und vom 18. Mai 2000 - IX ZR 43/99, WM 2000, 1806, 1807). - OLG Hamm, 11.11.2010 - 28 U 34/10
Begriff der Gesetzesumgehung i.S. von § 3a RVG
Ein solcher Anlass besteht nur, wenn zuvor Streit oder zumindest eine (subjektive) Ungewissheit über das Bestehen der Schuld oder über einzelne rechtlich erhebliche Punkte geherrscht haben (BGHZ 66, 250, 255;… BGH, Urteile vom 10. Januar 1984 - VI ZR 64/82, aaO; vom 18. Mai - IX ZR 43/99, NJW 2000, 2501, unter I 1;… Palandt/Sprau, BGB, 69. Aufl., § 781 Rn. 3).Ein solcher ist einem einwendungsausschließenden Anerkenntnis ähnlich, weil dieses ebenso wirkt wie ein Vergleich (BGH, Urteil vom 18. Mai 2000 - IX ZR 43/99, NJW 2000, 2501, unter I 1).
- OLG Saarbrücken, 15.07.2004 - 4 W 146/04
Versagung von Prozesskostenhilfe für eine Vollstreckungsgegenklage: …
Hierbei kann es im Ergebnis dahinstehen, ob der Antragsteller mit diesem Einwand aus den zutreffenden Erwägungen des Landgerichts den Bereicherungseinwand des § 812 Abs. 2 BGB erheben will (vgl. BGH, Urt. v. 18.5.2000 - IX ZR 43/99, NJW 2000, 2501) oder ob der Antragsteller einwenden will, dass das Schuldanerkenntnis mit Einverständnis des Erblassers nur zum Schein abgegeben worden sei: Nach allgemeinen Beweisgrundsätzen trägt der Anspruchssteller die Beweislast für die rechtsbegründenden, der Anspruchsgegner die Beweislast für die rechtsvernichtenden und rechtshemmenden Einwendungen (…vgl. MünchKomm(ZPO)/Prütting, 2. Aufl., § 286 Rdn. 109 f.;… Thomas/Putzo, 25. Aufl., v. § 284 Rdn. 23).Mithin ist es im Rahmen des § 812 Abs. 2 BGB Sache des Antragsstellers das Fehlen des Rechtsgrundes zu beweisen, da der Antragssteller aus dieser negativen Tatsache Ansprüche herleiten will (vgl. BGH NJW 2000, 2501).
- BGH, 12.03.2009 - IX ZB 157/08
Zurückweisung der Rechtsbeschwerde betreffend die Glaubhaftmachung der Forderung …
Es dient dazu, ein Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Punkten dem Streit oder der Ungewissheit zu entziehen und es endgültig festzulegen (vgl. etwa BGHZ 66, 250, 253 f ; 104, 18, 24 ; BGH, Urt. v. 18. Mai 2000 - IX ZR 43/99, ZIP 2000, 1260, 1261).Ob die Abgabe des deklaratorischen Schuldanerkenntnisses schlüssig dargelegt und glaubhaft gemacht worden ist, ist im Einzelfall vom Tatrichter zu entscheiden, der auch im Wege der Auslegung zu ermitteln hat, wie weit der Einwendungsausschluss reicht (vgl. BGH, Urt. v. 18. Mai 2000, aaO).
- LG Heilbronn, 03.08.2005 - 1 O 65/05
Bauvertrag - Beweislast beim abstrakten Schuldanerkenntnis
- OLG Celle, 09.03.2006 - 8 U 181/05
Lebensversicherung: Mitteilung des Versicherers über Ablaufleistung vor …
- OLG Braunschweig, 30.01.2003 - 8 U 29/02
Nichteinhaltung der Belieferungsvereinbarung zwischen dem Landesapothekerverband …
- OLG Schleswig, 23.05.2002 - 5 U 58/01
Unterbeteiligung bei einer Treuhandvereinbarung; Formbedürftigkeit.
- OLG Schleswig, 13.05.2004 - 16 U 11/04
Sittenwidrigkeit von Schuldanerkenntnissen von Kunden eines Nachtclubs mit …
- OLG Düsseldorf, 25.05.2005 - U (Kart) 7/05
GSM-Gateway I
- OLG Brandenburg, 21.01.2004 - 13 U 65/03
Reichweite der Bindungswirkung eines Vorbehaltsurteils im Urkundenprozess für das …
- OLG Rostock, 14.04.2004 - 6 U 188/02
Wirkung einer Saldoanerkennung nach einer Rechnungsperiode bei einer …
- LAG Hessen, 29.01.2007 - 16 Sa 210/06
Darlegungslast - Darlehensvertrag - Schuldanerkenntnis - Unterschlagung
- OLG Jena, 25.06.2008 - 4 U 820/06
Rechtsmissbräuchliche Vollstreckung eines titulierten Anspruchs (abstr. …
- OLG Frankfurt, 08.10.2010 - 8 U 79/10
Vollstreckungsgegenklage: Einwendungen gegen die Vollstreckung aus einem …
- OLG Zweibrücken, 27.05.2002 - 7 U 176/01
- OLG Köln, 13.01.2003 - 16 U 36/02
Bereicherungseinrede gegen Schuldanerkenntnis
- AG Krefeld, 23.05.2007 - 1 C 474/06
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