Rechtsprechung
   BGH, 13.09.2001 - 1 StR 378/01   

Nicht eingeführte Krankenakten

§ 337 StPO, Urteil beruht nicht auf einer Verletzung von § 261 StPO, wenn die außerhalb der Hauptverhandlung gewonnene Erkenntnis nur als weiteres Indiz für eine bereits gewonne Überzeugung herangezogen wird

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Wird zitiert von ... (6)  

  • BGH, 23.03.2006 - 4 StR 584/05  

    Protokollierung beim Selbstleseverfahren (Beruhen).

    Die Rüge hat dennoch keinen Erfolg, weil das Urteil nicht auf dem Rechtsfehler beruht (§ 337 Abs. 1 StPO): Abgesehen davon, dass die Telefondaten - soweit sie überhaupt beweiserheblich sein konnten - durch Vorhalt an den Angeklagten und an Zeugen (vgl. etwa UA 46 [Zeugin Mechthild F. ]) in die Hauptverhandlung eingeführt worden sein konnten, ist im Hinblick auf die sorgfältige Beweiswürdigung auszuschließen, dass die ergänzende (UA 46) Heranziehung der Gesprächsdaten das Beweisergebnis beeinflusst hat (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2001 - 1 StR 378/01; Kuckein in KK 5. Aufl. § 337 Rdn. 35, 38 [der Rechtsfehler bezieht sich nur auf ein zusätzlich bestätigendes Indiz]).
  • BGH, 22.09.2006 - 1 StR 298/06  

    Inbegriffsrüge (Darlegungsanforderungen: keine Glaubhaftmachung, hier

    Unter den gegebenen Umständen ergibt eine Gesamtschau der Urteilsgründe ohne weiteres, dass die Ausführungen zu der Entfernung des Muskelfleischs und den Gründen hierfür nur ein zusätzliches bestätigendes Indiz aufzeigen, von dem die Überzeugungsbildung der Strafkammer hinsichtlich der Täterschaft des Angeklagten nicht abhing (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006 - 1 StR 407/05; Beschluss vom 13. September 2001 - 1 StR 378/01; Urteil vom 16. Juli 1981 - 4 StR 336/81; Kuckein in KK 5. Aufl. § 337 Rdn. 38 m. w. N.).
  • BGH, 21.09.2011 - 1 StR 367/11  

    Unmittelbarkeitsgrundsatz (Verlesung eines ärztlichen Attests anstatt der

    Unter diesen Umständen besteht, so im Ergebnis auch der Generalbundesanwalt, kein Anhaltspunkt für die Annahme, die Strafkammer wäre entgegen ihrer ausdrücklichen Feststellung, wonach das Attest (nur) ihre (ohnehin getroffenen) Feststellungen "bestätigt" (vgl. BGH, Urteil vom 21. August 2002 - 2 StR 111/02; BGH, Beschluss vom 13. September 2001 - 1 StR 378/01 mwN), ohne das Attest möglicherweise zu anderen Feststellungen gelangt.
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  • BGH, 09.07.2002 - 1 StR 177/02  

    Vereidigungsverbot (versuchte Strafvereitelung); Verwirkung von Verfahrensrügen;

    Die Ausführungen der Strafkammer zu den Angaben der Zeugin L. und ihrer Glaubwürdigkeit zeigen, wie der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe deutlich ergibt, nur ein zusätzliches, bestätigendes Indiz auf, von dem die Überzeugungsbildung - hinsichtlich der Täterschaft des Angeklagten nicht abhing (vgl. BGH, Beschluß vom 13. September 2001 - 1 StR 378/01; Urteil vom 16. Juli 1981 - 4 StR 336/81; Kuckein in KK 4. Aufl. § 337 Rdn. 38).
  • BGH, 26.01.2006 - 1 StR 407/05  

    Aufrechterhaltung des Strafausspruchs (angemessene Rechtsfolge; gesetzlicher

    Der ergänzende Hinweis der Strafkammer auf die Gleichartigkeit der Begehungsweise in den Fällen III 1 und III 2 der Urteilsgründe zeigt nur ein zusätzliches, bestätigendes Indiz auf, von dem die Überzeugungsbildung hinsichtlich der Täterschaft im Fall III 2 nicht abhing, wie der Zusammenhang der Urteilsgründe deutlich ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2001 - 1 StR 378/01; Kuckein in KK 5. Aufl. § 337 Rdn. 38 jew. m. w. N.).
  • OLG Düsseldorf, 16.07.2007 - 5 Ss 105/07  
    Mit der "im Übrigen" angestellten Hilfserwägung hat es offensichtlich die schon vorher gewonnene Überzeugung nur noch einmal bekräftigen wollen (vgl. BGH, 1 StR 277/06 vom 6. Juli 1976, Rdnr. 40 ; StV 1997, 234, 237 = NStZ 1997, 351 mit insoweit krit. Anm. Rieß; wistra 2000, 353 aE; 1 StR 378/01 vom 13. September 2001, Seite 3; 2 StR 239/02 vom 14. März 2003, Seite 12; jeweils unter ; Hanack, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Aufl. [1998], § 337 Rdnr. 264; Kuckein, in: KK, 5. Aufl. [2003], § 337 StPO Rdnr. 35).
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