Rechtsprechung
   BGH, 22.09.1983 - VII ZR 43/83   

Nicht eingetragener Handwerker

§ 134 BGB, zivilrechtliche Wirksamkeit;

§ 119 Abs. 2 BGB, Verkehrswesentlichkeit, erkennbares Zugrundelegen;

§ 322 Abs. 2 BGB, Annahmeverweigerung des Gläubigers

Volltextveröffentlichungen (6)

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  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Werkvertrag mit nicht in die Handwerksrolle eingetragenem Unternehmer

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Nichtigkeit eines Werkvertrags mangels Eintragung in die Handwerksrolle?

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Nichtigkeit eines Werkvertrages allein aufgrund fehlender Eintragung eines Handwerkers in die Handwerksrolle

Kurzfassungen/Presse (2)

  • reference-global.com (Leitsatz und Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Nichtigkeit eines Werkvertrages wegen fehlender Eintragung des Unternehmers in die Handwerksrolle

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 88, 40
  • BGHZ 88, 240
  • NJW 1984, 230
  • ZIP 1983, 1460
  • BauR 1984, 58
  • BB 1984, 173
  • JR 1984, 322
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Wird zitiert von ... (66)  

  • LG Görlitz, 05.10.1993 - 1 O 315/93  

    Kein Eintrag in die Handwerksrolle - Werkvertrag nichtig?

    Diese Verletzung der HandwO führt jedoch nicht zur Nichtigkeit des Vertrages, da sich der Verstoß gegen die HandwO lediglich gegen eine dem öffentlichen Recht zugehörige Ordnungsvorschrift richtet, die den hohen Leistungsstand des Handwerks erhalten soll (vgl. BGH, NJW 1984, 230, 231; OLG Hamm, NJW-RR 1990, 523).

    Darunter fallen sowohl die natürlichen Persönlichkeitsmerkmale als auch solche tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die infolge ihrer Beschaffenheit und vorausgesetzten Dauer nach den Anschauungen des Verkehrs Einfluß auf die Wertschätzung der Person in allen oder doch in gewissen Rechtsverhältnissen auszuüben pflegen (vgl. BGHZ 16, 54, 57; 88, 240, 245).

    Hierzu kann auch die berufsrechtliche Qualifikation des Vertragspartners gehören, wie sie für eine Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich ist (vgl. BGHZ 88, 240, 245; OLG Nürnberg, BauR 1985, 322; OLG Hamm, NJW-RR 1990, 523).

    Allerdings dürfen als verkehrswesentlich nur solche Eigenschaften der Person berücksichtigt werden, die von dem Erklärenden in irgendeiner Weise für den anderen Teil (BGH, RzW 1969, 94, 95) erkennbar dem Vertrag zugrunde gelegt worden sind, ohne daß er sie geradezu zum Inhalt seiner Erklärung gemacht haben muß (vgl. BGHZ 16, 54, 57; 88, 240, 246; BGB -RGRK-Krüger-Nieland, § 119 Rn. 32 m. w. N.).

    Da er dies unterlassen hat, scheidet eine Anfechtung des Vertrages gemäß § 119 Abs. 2 BGB aus (vgl. hierzu BGHZ 88, 240, 247).

    Insbesondere kann sich der Kläger wegen der von ihm behaupteten Mängel auch nicht auf die Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 320 BGB ) berufen, da er sich, wie er in der mündlichen Verhandlung vom 14.09.1993 (Blatt 87 der Akten) ausdrücklich erklärt hat, vom Vertrag lösen will, so daß es widersinnig wäre, dem Besteller zu Lasten des Auftragnehmers Rechte zuzubilligen, deren Ausübung er von vornherein ablehnt (vgl. BGHZ 88, 240, 248 m. w. N.).

  • BGH, 22.10.1998 - VII ZR 99/97  

    Bauträgervertrag: Unterwerfungsklausel ohne Nachweis nichtig

    Die Nichtigkeit kann im Ausnahmefall auch aus der Verletzung einseitiger Verbote folgen, falls der Zweck des Gesetzes nicht anders zu erreichen ist und die durch das Rechtsgeschäft getroffene Regelung nicht hingenommen werden kann (BGH, Urteile vom 22. September 1983 - VII ZR 43/83, BGHZ 88, 240, 243 m.w.N.; vom 16. Januar 1996 - XI ZR 116/95, BGHZ 131, 385, 389; st. Rspr.).

    Die Verbotsvorschrift des § 12 MaBV richtet sich gegen den Bauträger (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 22. September 1983 - VII ZR 43/83 und vom 16. Januar 1996 - IX ZR 116/95, aaO.).

  • BAG, 21.02.1991 - 2 AZR 449/90  

    Anfechtung des Arbeitsvertrages - arglistige Täuschung

    Nach dem Sinn und Zweck des § 119 Abs. 2 BGB (vgl. BGHZ 88, 240, 246) ist bei der Bestimmung der Verkehrswesentlichkeit von dem konkreten Rechtsgeschäft auszugehen, hier also von der Einstellung als Arzthelferin.

    Zu den verkehrswesentlichen Eigenschaften einer Person zählen nämlich in erster Linie die natürlichen Persönlichkeitsmerkmale, als auch solche tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die infolge ihrer Beschaffenheit und vorausgesetzten Dauer nach den Anschauungen des Verkehrs Einfluß auf die Wertschätzung der Person in dem bestimmten Rechtsverhältnis ausüben (BGHZ 16, 54, 57; 88, 240, 246).

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