Rechtsprechung
   BGH, 10.12.1987 - I ARZ 809/87   

Nicht geprüfte Gerichtsstandsbehauptung

§ 36 Nr. 6 ZPO gilt auch, wenn ein Gericht nach Verweisung die "Übernahme des Verfahrens abgelehnt" hat;

§ 281 Abs. 2 ZPO aF, auch eine prozeßordnungswidrige Verweisung hat i.d.R. Bindungswirkung, Grenze: Willkür und Versagung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG)

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 102, 338
  • NJW 1988, 1794
  • MDR 1988, 470
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Wird zitiert von ... (131)  

  • BGH, 10.09.2002 - X ARZ 217/02  

    Verfahrensrecht - Willkür einer Verweisung

    Das genügt, um zur Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu gelangen (BGHZ 102, 338, 339 f.).

    Dies entzieht auch einen sachlich zu Unrecht ergangenen Verweisungsbeschluß und die diesem Beschluß zugrunde liegende Entscheidung über die Zuständigkeit grundsätzlich jeder Nachprüfung (BGHZ 102, 338, 340; BGH, Beschl. v. 08.04.1992 - XII ARZ 8/92, NJW-RR 1992, 902 f.; Sen.Beschl. v. 22.06.1993 - X ARZ 340/93, NJW 1993, 2810).

  • BGH, 13.12.2005 - X ARZ 223/05  

    Insolvenzrecht - Verweisung wegen Unzuständigkeit des Insolvenzgerichts

    Das genügt, um zur Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu gelangen (BGHZ 102, 338, 339 f.).

    Dies entzieht auch einen sachlich zu Unrecht ergangenen Verweisungsbeschluss und die diesem Beschluss zugrunde liegende Entscheidung über die Zuständigkeit grundsätzlich jeder Nachprüfung (BGHZ 102, 338, 340; Sen.Beschl. v. 22.06.1993 - X ARZ 340/93, NJW 1993, 2810).

  • OLG Düsseldorf, 13.12.2010 - W (Kart) 8/10  

    Sachliche und örtliche Zuständigkeit der Gerichte für Klagen aus

    Um dieser Gewährleistung eines lückenlosen Rechtsschutzes (vgl. Vollkommer, a.a.O., § 36 Rn. 1) Rechnung zu tragen, hat die höchstrichterliche Rechtsprechung § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO dahin ausgelegt, dass im Einzelfall auch die Ablehnung der Übernahme des Rechtsstreits gegenüber dem verweisenden Gericht durch (unzulässige) Zurückverweisung als rechtskräftige Unzuständigkeitserklärung im Sinne der Vorschrift anzusehen ist, obwohl ihr keine Bindungswirkung nach § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO zukommt, (vgl. BGHZ 17, 168, 170 f.; BGHZ 102, 338, 340).

    Im Rahmen des Bestimmungsverfahrens gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sind nicht nur die allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften, sondern auch verfahrensrechtliche Bindungswirkungen, insbesondere die des Verweisungsbeschlusses gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO, zu beachten (vgl. BGHZ 17, 168, 171; BGHZ 102, 338, 340; Vollkommer in Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 36 Rn. 25, 28 m.w.N.).

    Die Bindungswirkung wirkt im Bestimmungsverfahren fort (Vollkommer a.a.O., § 36 Rn. 28 m.w.N.) und führt dazu, dass das Empfangsgericht selbst dann zuständig ist, wenn das verweisende Gericht verfahrensfehlerhaft und/oder sachlich unrichtig verwiesen hat (vgl. BGHZ 17, 168, 171; BGHZ 102, 338, 341; Greger in Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 281 Rn. 16 m.w.N.).

    Dem verweisenden Beschluss kommt jedoch dann keine Bindungswirkung im Sinne des § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO zu, wenn er jeglicher Rechtsgrundlage entbehrt, so dass die Verweisung als objektiv willkürlich erscheint (vgl.: BGHZ 102, 338, 341 m.w.N.; Greger in Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 281 Rn. 17).

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