Rechtsprechung
   BAG, 21.05.1992 - 2 AZR 10/92   

Nicht gesicherte Kinderbetreuung

§ 1 KSchG, personenbedingte Kündigung;

Pflichtenkollision, § 1626 BGB

Volltextveröffentlichungen (3)

  • betriebsraete.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verhaltensbedingte Kündigung - Pflichtenkontrolle

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Leistungsverweigerung wegen Kinderbetreuung

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Verhaltensbedingte Kündigung

Verfahrensgang

  • ArbG Hamburg, 05.02.1991 - S 5 Ca 317/90
  • LAG Hamburg, 28.11.1991 - 2 Sa 49/91
  • BAG, 21.05.1992 - 2 AZR 10/92

Zeitschriftenfundstellen

  • BAGE 70, 262
  • MDR 1993, 247
  • BB 1992, 2146
  • FamRZ 1993, 319
  • NZA 1993, 115
  • DB 1992, 2446
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Wird zitiert von ... (50)  

  • BAG, 11.12.2003 - 2 AZR 667/02  

    Ordentliche Kündigung wegen Minderleistungen

    Bei der Frage der Sozialwidrigkeit (§ 1 Abs. 2 KSchG) handelt es sich um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, die vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden kann, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 1 KSchG Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es bei der gebotenen Interessenabwägung, bei der dem Tatsachenrichter ein Beurteilungsspielraum zusteht, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob das Urteil in sich widerspruchsfrei ist (st. Rspr. BAG 21. Mai 1992 - 2 AZR 10/92 - BAGE 70, 262).

    Als verhaltensbedingter Grund ist insbesondere eine rechts- (vertrags)widrige Pflichtverletzung aus dem Arbeitsverhältnis geeignet, wobei regelmäßig Verschulden erforderlich ist; die Leistungsstörung muss dem Arbeitnehmer vorwerfbar sein (BAG 21. November 1996 - 2 AZR 357/95 - AP BGB § 626 Nr. 130 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 50; 21. Mai 1992 - 2 AZR 10/92 - BAGE 70, 262; 17. Januar 1991 - 2 AZR 375/91 - BAGE 67, 75).

    Insofern genügt ein Umstand, der einen ruhig und verständig urteilenden Arbeitgeber zur Kündigung bestimmen kann (vgl. BAG 17. Juni 2003 - 2 AZR 62/02 - EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 59; 21. Mai 1992 - 2 AZR 10/92 - BAGE 70, 262; 7. Dezember 1988 - 7 AZR 122/88 - EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 26).

  • BAG, 17.01.2008 - 2 AZR 536/06  

    Kündigung - Minderleistung

    Als verhaltensbedingter Grund ist insbesondere eine rechts- oder (vertrags-)widrige Pflichtverletzung aus dem Arbeitsverhältnis geeignet, wobei regelmäßig Verschulden erforderlich ist; die Leistungsstörung muss dem Arbeitnehmer vorwerfbar sein (Senat 21. November 1996 - 2 AZR 357/95 - AP BGB § 626 Nr. 130 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 50, zu II 3 b der Gründe; 21. Mai 1992 - 2 AZR 10/92 - BAGE 70, 262, zu II 2 b der Gründe; 17. Januar 1991 - 2 AZR 375/90 - BAGE 67, 75, zu II 2 a der Gründe).

    Insofern genügt ein Umstand, der einen ruhig und verständig urteilenden Arbeitgeber zur Kündigung bestimmen kann (vgl. Senat 17. Juni 2003 - 2 AZR 62/02 - EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 59, zu B II der Gründe; 21. Mai 1992 - 2 AZR 10/92 - aaO).

  • BAG, 21.11.1996 - 2 AZR 357/95  

    Kündigung - beharrliche Arbeitsverweigerung

    Bei der Frage der Sozialwidrigkeit (§ 1 Abs. 2 KSchG) handelt es sich um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, die vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden kann, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 1 KSchG Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es bei der gebotenen Interessenabwägung, bei der dem Tatsachenrichter ein Beurteilungsspielraum zusteht, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob das Urteil in sich widerspruchsfrei ist (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. u. a. Senatsurteil vom 21. Mai 1992 - 2 AZR 10/92 - BAGE 70, 262, 269 f. = AP Nr. 29 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung, zu II 2 a der Gründe, m.w.N.).

    Als verhaltensbedingter Grund ist insbesondere eine rechts-(vertrags)widrige Pflichtverletzung aus dem Arbeitsverhältnis geeignet, wobei regelmäßig Verschulden erforderlich ist; die Leistungsstörung muß dem Arbeitnehmer vorwerfbar sein (vgl. u. a. Senatsurteil vom 21. Mai 1992, aaO, zu II 2 b der Gründe, m.w.N.).

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