Rechtsprechung
   BGH, 11.02.1999 - VII ZR 91/98   

Nicht gestellte Bauhandwerksicherheit

§§ 648a, 645 BGB: Berechnung der Vergütung entsprechend § 649 BGB

Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    BGB § 645 Abs. 1, § 649 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berechnung des Vergütungsanspruchs; Abgrenzung zwischen erbrachten und nicht erbrachten Leistungen eines Pauschalvertrages

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vergütung des Auftragnehmers nach Aufhebung eines Bauvertrages

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  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Vergütung und Abrechnung bei vorzeitiger Beendigung des Werkvertrags durch Auftragnehmer oder -geber

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    § 648a BGB: Abrechnung nach Vertragsaufhebung (IBR 1999, 202)

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1999, 2036
  • MDR 1999, 801
  • BauR 1999, 632
  • BB 1999, 1292
  • BauR 1999, 631
  • ZfBR 1999, 194
  • IBR 1999, 202
  • ZfBR 2000, 109 (Ls.)
  • ZfBR 2000, 107 (Ls.)
  • WM 1999, 1179
  • DB 1999, 1054
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Wird zitiert von ... (48)  

  • OLG Schleswig, 09.03.2010 - 3 U 55/09  

    Bauvertrag - Kündigung aus wichtigem Grund und Kündigungsabrechnung

    Bei fehlender Prüfbarkeit ist die Werklohnklage als "zur Zeit" unbegründet" abzuweisen (BGH NJW 1999, 2036).

    Ihr Wert ist dann auf der Grundlage der dem Vertrag zugrunde liegenden Kalkulation zu bewerten (BGH NZBau 2002, 507, 507 f.; BGH NJW 1999, 2036; BGH NJW 1999, 960; Werner/Pastor Rn. 1206).

    Der Bundesgerichtshof hat wiederholt darauf hingewiesen, dass die Frage, ob die Voraussetzungen an die Prüfbarkeit einer Abrechnung erfüllt sind, streng von der Frage nach ihrer Richtigkeit zu unterscheiden ist (BGH NJW 2003, 581, 582; NZBau 2002, 507, 508; NJW 1999, 2036, 2037).

    Welche Anforderungen für die Prüfbarkeit im Einzelfall gelten, hängt davon ab, welche Angaben der Auftraggeber benötigt, um sich sachgerecht verteidigen zu können (BGH NZBau 2002, 507; BGH NJW 1999, 2036).

    Vielmehr kann sich die Abgrenzung zwischen erbrachten und nicht erbrachten Leistungen auch aus Umständen ergeben, die anderweitig ermittelt oder den Parteien bereits bekannt sind (BGH NJW 1999, 2036).

  • BGH, 18.04.2002 - VII ZR 164/01  

    Bauvertrag - Abrechnung nach Kündigung

    Die Höhe der Vergütung für die erbrachten Leistungen ist nach dem Verhältnis des Werts der erbrachten Teilleistung zum Wert der nach dem Pauschalvertrag geschuldeten Gesamtleistung zu errechnen (BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - VII ZR 91/98, BauR 1999, 632, 633 = ZfBR 1999, 194).

    Die Aufteilung nach Gewerken und die entsprechende Bewertung reichte aus (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - VII ZR 91/98, BauR 1999, 632, 634 = ZfBR 1999, 194).

    Die vom Berufungsgericht wiederholt beanstandeten Rechenfehler und Unstimmigkeiten, wie sie sich z.B. daraus ergeben, daß sich aus Einzelpreisen von 125, 38 DM/qm und 21 DM/qm kein Gesamtpreis von 146, 30 DM/qm ergibt, können die Prüfbarkeit der Rechnung ebenfalls nicht in Frage stellen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - VII ZR 91/98, BauR 1999, 632, 633 = ZfBR 1999, 194).

  • OLG Stuttgart, 30.01.2003 - 2 U 49/00  

    Bauvertrag - Bauherr trägt Kontaminationsrisiko

    Der Unternehmer muss deshalb das Verhältnis der bewirkten Leistung zur vereinbarten Gesamtleistung und des Preisansatzes für die Teilleistungen zum Pauschalpreis darlegen (BGH NJW 00, 1257; 99, 2036; NJW-RR 02, 1177 [II 1]).

    Die Abrechnung muss den Besteller in die Lage versetzen, die Berechtigung der Forderung auf der Grundlage des Vertrages zu überprüfen (BGH NJW 99, 2036) und die mitgeteilten Daten als nicht erbracht oder als nicht richtig zu beanstanden (BGH NJW-RR 02, 1177 [II und II 2 c, aa]).

    Soweit zur Bewertung der erbrachten Leistung Anhaltspunkte aus der Zeit vor Vertragsschluss nicht vorhanden oder nicht ergiebig sind, muss der Unternehmer im Nachhinein im Einzelnen darlegen, wie die erbrachten Leistungen unter Beibehaltung des Preisniveaus zu bewerten sind (BGH NJW 99, 2036).

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