Rechtsprechung
   BGH, 24.06.1988 - V ZR 49/87   

Nicht lastenfreies Grundstück

§§ 434, 440, 325 BGB <Fassung bis 31.12.01>, 'Rücktritt', §§ 133, 157 BGB;

Rentabilitätsvermutung

Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung nach Zugang einer Willenserklärung eingetretener Umstände

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Auslegung einer Willenserklärung

Kurzfassungen/Presse (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1988, 2878
  • MDR 1988, 1043
  • BB 1988, 1843
  • NJW-RR 1988, 1432
  • DNotZ 1989, 308
  • WM 1988, 1599
  • DB 1989, 777



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Wird zitiert von ... (136)  

  • OLG Stuttgart, 03.05.2007 - 19 U 13/05  

    Architekten & Ingenieure - Teilschlussrechnung verjährt selbstständig!

    Für letztere wurde nach BL 51 eine nach Stunden bemessene Abschlagszahlung angefordert, was den Rückschluss auf den tatsächlichen Willen, und das tatsächliche Verständnis der an dem Rechtsgeschäft Beteiligten zulässt, auch diese Änderungen der Abrede zu unterstellen (vl. BGH, Urt. v. 24. Juni 1988 - V ZR 49/87 BGHR BGB § 133 Erklärungswert 1).

    So lassen die Abrechnungen BL 25 für den Bau C, die nach der Vereinbarung im Juli/August 1992 erfolgten und Planungsänderungen der Einrichtung und Medizinplanung umfassen, Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen und das tatsächliche Verständnis der an dem Rechtsgeschäft Beteiligten zu (vl. BGH, Urt. v. 24. Juni 1988 - V ZR 49/87 BGHR BGB § 133 Erklärungswert 1), nämlich dass die Abrede auch diese Leistungen umfassen sollte (vl. auch Bau C Ebene 03 L und dort die Ausführungen zu BL 21, 49).

    Soweit die Abrechnung vom November 1992 datiert, lässt dieses der Vereinbarung nachfolgende Verhalten Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen und das tatsächliche Verständnis der an dem Rechtsgeschäft Beteiligten zu (vl. BGH, Urt. v. 24. Juni 1988 - V ZR 49/87 BGHR BGB § 133 Erklärungswert 1).

  • BAG, 23.11.2004 - 2 AZR 24/04  

    Kündigung wegen Betriebsstilllegung - Konzernweite Weiterbeschäftigungspflicht?

    Zwar ist es nicht gerechtfertigt, aus Umständen, die erst nachträglich zutage treten, zwingend auf den Inhalt der Willenserklärungen - hier anlässlich des Abschlusses des Arbeitsvertrages - zum Zeitpunkt ihres Zugangs zu schließen (BGH 24. Juni 1988 - V ZR 49/87 - NJW 1988, 2878, 2879).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts kann aber bei der Auslegung von Willenserklärungen auch ein nachträgliches Verhalten der Parteien berücksichtigt werden (BGH 28. Juni 1971 - III ZR 103/68 - NJW 1971, 1844; BGH 24. Juni 1988 aaO; BAG - 1 AZR 302/69 - AP BGB § 133 Nr. 32), wenn das spätere Verhalten der Parteien bei der Vertragsdurchführung Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen und das tatsächliche Verständnis der Vertragsparteien zulässt.

  • BGH, 23.06.2005 - IX ZR 197/01  

    Rechtsanwälte - Verjährungsbeginn der Anwaltshaftung

    Die ursprünglichen vertraglichen Leistungspflichten können nicht mehr durchgesetzt werden, weshalb eine Nachfristsetzung ebenso ausscheidet wie ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung (vgl. BGH, Urt. v. 17. Januar 1979 - VIII ZR 304/77, NJW 1979, 762; v. 24. Juni 1988 - V ZR 49/87, NJW 1988, 2878 unter 2. a; v. 6. Juli 1988 - VIII ZR 256/87, NJW 1988, 2877 unter 3. b, aa).

    Dies war hier wegen des Schadensersatzverlangens in den Parteischreiben zunächst nicht der Fall (vgl. BGH, Urt. v. 10. Februar 1982 - VIII ZR 27/81, NJW 1982, 1279, 1280 unter II. 2. c; v. 24. Juni 1988 - V ZR 49/87, NJW 1988, 2878 unter 2. b).

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