Rechtsprechung
   BGH, 12.05.1954 - II ZR 167/53   

Nicht mehr angemeldete GmbH

"faktische Gesellschaft", Ausschluß grundsätzlich auch der Täuschungsanfechtung (§ 123 BGB), Ausschluß auch im Falle einer Gründergesellschaft (Verkehrsschutz auch im Verhältnis der Gesellschafter zueinander)

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 13, 320
  • NJW 1954, 1562



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Wird zitiert von ... (11)  

  • BGH, 29.11.2004 - II ZR 6/03  

    Gesellschaftsrecht - Nichtiger Vertrag über Gründung einer stillen Gesellschaft

    Ausnahmen läßt die Rechtsprechung nur dann zu, wenn gewichtige Interessen der Allgemeinheit oder einzelner schutzwürdiger Personen der rechtlichen Anerkennung einer fehlerhaften Gesellschaft entgegenstehen (BGHZ 13, 320, 322 f.; 26, 330, 335; 55, 5, 9 f.).

    Auch in diesem Fall sind die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft anwendbar (BGHZ 13, 320, 322 f.; 26, 330, 335; 148, 201, 207).

  • OLG Braunschweig, 03.09.2003 - 3 U 231/02  

    Anwendbarkeit der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft auf atypische

    Auch in der weiter durch den Kläger zitierten Entscheidung des BGH (BGHZ 13, 320, 323) ist das Kriterium eines "genügenden Ausgleichs" allein nicht als maßgeblicher Umstand angesehen worden, die Anwendbarkeit der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft zu verneinen.
  • BGH, 11.11.1991 - II ZR 287/90  

    Haftung aus Beherrschungs- oder Gewinnabführungsverträgen im GmbH-Vertragskonzern

    Das ist beispielsweise schon dann der Fall, wenn etwas auf die im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Einlagen geleistet worden ist (BGHZ 13, 320, 321 f.).
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  • BGH, 29.06.1970 - II ZR 158/69  

    Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft auf typische stille

    Fälle dieser Art bilden der Gesetzesverstoß, eine besonders grobe Sittenwidrigkeit oder der Umstand, daß sich ein Gesellschafter durch Drohung oder Täuschung einen überaus günstigen Gewinn- und Liquidationsanteil zugestehen läßt und ein deswegen in die Auseinandersetzungsrechnung einzustellender Schadensersatzanspruch keinen genügenden Ausgleich ermöglicht (BGHZ 13, 320, 323).
  • OLG Braunschweig, 01.10.2003 - 3 U 38/02  

    Kapitalanlegerschutz: Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens bei Ausscheiden

    Aus den von ihm zitierten Entscheidungen BGHZ 13, 320, 323 und BGHZ 55, 5, 10 ergibt sich lediglich, dass selbst eine wirksame Anfechtung wegen arglistiger Täuschung grundsätzlich nicht zu einer rückwirkenden Vernichtung des Gesellschaftsverhältnisses führt, sondern zu einer Auflösung der Gesellschaft mit Wirkung ex nunc und dass in diesem Fall ein Schadensersatzanspruch in die Auseinandersetzungsrechnung einzustellen ist.
  • OLG Hamm, 19.05.2004 - 8 U 189/03  

    Schadensersatzanspruch des durch Täuschung zum Gesellschaftsbeitritt veranlassten

    Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob in Fällen, in denen ein Gesellschafter durch Drohung oder Täuschung in besonderem Maße nachteilige Vereinbarungen akzeptiert hat, eine Ausnahme von dem Grundsatz der fehlerhaften Gesellschaft gegeben sein kann (erwogen von BGHZ 13, 320, 323; BGHZ 55, 5, 9; in Frage gestellt angesichts der im Schrifttum geäußerten Kritik von BGH NJW-RR 1988, 1379, 1380).
  • BFH, 14.05.1976 - III R 113/74  
    Danach ist eine infolge Anfechtung des Gesellschaftsvertrages fehlerhafte Gesellschaft, die im Außen- und Innenverhältnis ins Leben getreten ist, aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit regelmäßig nicht von Anfang an nichtig, sondern wegen des Anfechtungsgrundes nur mit Wirkung für die Zukunft vernichtbar (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. Oktober 1951 II ZR 18/51 , BGHZ 3, 285; Urteil vom 12. Mai 1954 II ZR 167/53, BGHZ 13, 320; Urteil vom 29. Juni 1970 II ZR 158/69 , BGHZ 55, 5).
  • OVG Thüringen, 18.09.2008 - 2 KO 1103/05  

    Kommunalaufsichtsrecht; Anwendbarkeit des § 123 Abs. 3 ThürKO auf vor dessen

    Das Registergericht kann die Nachreichung einer noch fehlenden Genehmigungsurkunde durch Zwangsgelder durchsetzen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 1954 - II ZR 167/53 - zur faktischen Gesellschaft, OLG Frankfurt, Urteil vom 4. Dezember 2001 - 20 W 31/01 -, OLG Zweibrücken, Beschluss vom 17. Juli 1995 - 8 W 82/95 - GmbHR 1995, 723, Scholz, Kommentar zum GmbH-Gesetz, 9. Auflage 2000, Band 1, Rn. 31 zu § 8; Ulmer, Großkommentar zum GmbHG, 2005, Band 1, Rn. 15 zu § 8).
  • BGH, 24.10.1968 - II ZR 216/66  

    Abwicklung einer Gründer-GmbH; Haftung der Gründer

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  • OLG Hamburg, 13.01.1993 - 13 U 26/92  

    Für welche Betriebe ist gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung verboten?

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  • OLG Düsseldorf, 23.01.2004 - 16 U 93/02  
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