Rechtsprechung
   OLG Rostock, 20.02.2002 - 2 U 5/02   

Nicht vollzogene Gegendarstellungsverfügung

§ 929 Abs. 2 ZPO, Vollziehung einer einstweiligen Verfügung auf Vornahme einer unvertretbaren Handlung kann nur durch Antrag nach § 888 ZPO erfolgen (Zustellung gem. §§ 922 Abs. 2, 750 ZPO genügt nicht), anderes gilt für § 890 ZPO;

nach Ablauf der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO kann die einstweilige Verfügung nicht nur im Verfahren nach § 927 ZPO, sondern auch in der Berufung aufgehoben werden

Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

  • LG Schwerin, 27.12.2001 - 8 O 340/01
  • OLG Rostock, 20.02.2002 - 2 U 5/02
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Wird zitiert von ... (2)  

  • OLG Rostock, 24.05.2006 - 6 U 242/05  

    Anforderungen an die Vollziehung einer Gebotsverfügung

    Bei der Handlungs- (Gebots-)Verfügung, wie sie im hier streitgegenständlichen Fall vorliegt, ist allerdings umstritten, ob die Parteizustellung als Vollziehungsmittel hinreicht (dafür OLG München, MDR 2003, 53; OLG Celle, OLG-Report 2001, 261; OLG Frankfurt, NJW-RR 1998, 1007, jedenfalls für den Sonderfall einer Auskunftsverfügung; ebenso wohl MK-ZPO/Heinze, 2. Aufl., § 940 Rn. 40, allerdings ohne dezidierte Stellungnahme; offen lassend Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 929 ZPO Rn. 18 a.E.), oder ob weitergehend noch Vollstreckungsanträge nach §§ 887, 888 ZPO, gegebenenfalls auch noch deren Mitteilung an den Schuldner (vgl. § 891 ZPO), erforderlich sind, sofern der Schuldner die Handlung noch nicht vorgenommen hat (so OLG Hamburg, WRP 1996, 1047 m. krit. Anm. Ulrich; OLG Hamm, NJW-RR 1993, 959; OLG Zweibrücken, OLGZ 1983, 466, 468; OLG Rostock, Urteil vom 20.02.2002, Az.: 2 U 5/02, unveröffentlicht; Stein/Jonas/Grunsky, a.a.O., § 938 ZPO Rn. 30; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 936 Rn. 10; Thomas/Putzo/Reichold, a.a.O., § 936 ZPO, Rn. 9; Musielak/Huber, ZPO, 3. Aufl., § 936 Rn. 5; Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 2. Aufl., § 929 ZPO Rn. 33).
  • OLG München, 31.05.2002 - 21 W 1548/02  

    Vollziehung einer einstweiligen Verfügung auf Veröffentlichung einer

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