Rechtsprechung

Gericht
OLG Rostock
Datum
20.02.2002
Aktenzeichen
2 U 5/02
Dazu im Internet

dejure.org

nicht vollzogene Gegendarstellungsverfügung

§ 929 Abs. 2 ZPO, Vollziehung einer einstweiligen Verfügung auf Vornahme einer unvertretbaren Handlung kann nur durch Antrag nach § 888 ZPO erfolgen (Zustellung gem. §§ 922 Abs. 2, 750 ZPO genügt nicht), anderes gilt für § 890 ZPO;

nach Ablauf der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO kann die einstweilige Verfügung nicht nur im Verfahren nach § 927 ZPO, sondern auch in der Berufung aufgehoben werden

Kanzlei Prof. Schweizer

Einstweilige Verfügung wegen fehlerhafter Zustellung gegenstandslos

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