Rechtsprechung
   BGH, 24.11.1995 - V ZR 88/95   

Nicht vorgelesener Grundstückskaufvertrag

§ 313 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 311b Abs. 1 BGB <Fassung seit 1.1.02>), § 125 BGB, unterbliebene Verlesung (§ 13 BeurkG) macht den Grundstückskaufvertrag formnichtig;

§§ 987 ff BGB und §§ 994 ff BGB gelten auch für Nutzungen und Verwendungen vor Eintritt der Vindikationslage;

§ 994 BGB, Begriff der "notwendigen" Verwendung: dauerhafte Wertsteigerung nicht erforderlich, Arbeitsleistung als Verwendung, Zurechnung von Verwendungen durch Angehörige

Volltextveröffentlichungen (6)

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  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Immobilien - Der unrechtmäßige Besitzer kann auch Verwender i.S.d.§ 994 BGB sein

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Ersatz für aufgewandte geldwerte Arbeitsleistungen

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Anspruch auf Ersatz des Geldwertes der Eigenarbeit bei notwendigen Verwendungen (Aufgabe von BGHZ 69, 34)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 131, 220
  • NJW 1996, 921
  • ZIP 1996, 281
  • BB 1996, 658
  • DNotZ 1996, 441
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Wird zitiert von ... (49)  

  • OLG Brandenburg, 19.10.2005 - 3 U 158/04  

    Mietvertrag: Anspruch auf Nutzungsentschädigung im Zusammenhang mit einem

    Unter den Begriff der Verwendung im Sinne des § 994 BGB fallen nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung Vermögensaufwendungen, die der Sache zugute kommen sollen, d.h. Maßnahmen, die der Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung der Sache dienen (BGHZ 10, 141, 177; BGH NJW 1996, 921).

    Notwendig i.S. des § 994 BGB sind regelmäßig diejenigen Aufwendungen, die zur Erhaltung und ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Sache erforderlich sind und nicht nur Sonderzwecken des Besitzers dienen (vgl. BGH NJW 1996, 921 m.z.w.N.).

    Hierunter fallen nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung Vermögensaufwendungen, die der Sache zugute kommen sollen, d.h. Maßnahmen, die der Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung der Sache dienen (BGHZ 10, 141, 177; BGH NJW 1996, 921).

    Notwendig sind regelmäßig diejenigen Aufwendungen, die zur Erhaltung und ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Sache erforderlich sind und nicht nur Sonderzwecken des Besitzers dienen (vgl. BGH NJW 1996, 921 m.z.w.N.).

  • BGH, 14.06.2002 - V ZR 79/01  

    Immobilien - Verwendungsersatz vor Ende des Rücktrittsrechts?

    a) Verwendungen sind Vermögensaufwendungen, die der Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung der Sache dienen (Senat, BGHZ 131, 220).

    Die an die Rechtsprechung des Senats (BGHZ 131, 220, 223) anschließende Erwägung des Berufungsgerichts, Verwendungsersatz sei nicht um des dem Eigentümer verschafften Vorteils willen, sondern unter dem Gesichtspunkt zu leisten, welches Vermögensopfer der Besitzer zum Zwecke der Durchführung einer Erhaltungs- oder Bewirtschaftungsmaßnahme auf sich genommen hat, führt zu keinem abweichenden Ergebnis.

    Ist dies der Fall, ist das Vermögensopfer des Besitzers nach § 994 BGB erstattungsfähig, es findet eine "Verlustabwälzung auf den Eigentümer" statt (Senat BGHZ 131, 220, 223).

  • BGH, 08.11.2007 - IX ZR 5/06  

    Rechtsanwälte - Pflicht zur Offenlegung von Mandatsbeziehungen zum Gegner

    Die eigene Arbeitsleistung des Geschädigten und seiner Angestellten ist allerdings nur dann zu erstatten, wenn ihr ein Geldwert zukommt und sie bei wertender Betrachtung vom Schadensersatz nicht auszugrenzen ist (vgl. BGHZ 131, 220, 224 ff).
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