Rechtsprechung
   OLG Hamm, 16.11.1999 - 3 Ws 638/99   

Nicht widerlegbare Notwehrsituation

§§ 304 Abs. 1, 401 StPO, Beschwerde eines Nebenklägers gegen Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO ist beschränkt möglich: § 153 Abs. 2 Satz 4 StPO entzieht nur die Ermessensentscheidung der Anfechtung, nicht die Frage, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Einstellungen vorlagen (hier: Einstellung eines Verfahrens wegen eines Verbrechens - nach Anklage wegen Totschlags Einstellung des Verfahrens aufgrund Nichtwiderlegbarkeit einer Notwehrsituation), auch § 400 Abs. 2 Satz 2 StPO steht in diesen Fällen - entgegen der h.M. - der Beschwerdebefugnis nicht entgegen

Volltextveröffentlichungen

  • Burhoff online

    Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 Abs. 2 StPO, Nebenkläger, Beschwerdebefugnis des Nebenklägers

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Wird zitiert von ...  

  • OLG Hamm, 08.02.2005 - 2 Ws 30/05  

    Zulässige Beschwerde wegen fehlender Prozessvoraussetzung bei Einstellung in

    Dies ist u.a. dann der Fall, wenn eine erforderliche Zustimmung nicht oder nicht wirksam erklärt worden ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., § 153 Rdnr. 34 m. w. Nachw.; vgl. auch OLG Hamm in 3 Ws 638/99, www.burhoff.de ).
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