Rechtsprechung
   BGH, 07.03.2002 - IX ZB 11/02   

Nicht zugelassene Rechtsbeschwerde

Das unter der Geltung von § 567 Abs. 4 ZPO <Fassung bis 31.12.01> entwickelte Rechtsinstitut der "außerordentlichen Beschwerde" bei "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" ist durch § 574 ZPO <Fassung seit 1.1.02> überholt: kein Rechtsmittel gegen eine Beschwerdeentscheidung, wenn das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde nicht zuläßt (Gesetzgeber hat eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht vorgesehen), lediglich Verfahren nach § 321a ZPO <Fassung seit 1.1.02>, Verfahren der (gesetzlich weiterhin nicht geregelten) "Gegenvorstellung" und Verfassungsbeschwerde;

(Hinweis: vgl. bereits BGH, «Tauchlehrer»)

Volltextveröffentlichungen (13)

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  • Alpmann Schmidt

    ZPO n.F. § 574 ff

  • openjur.de
  • NWB SteuerXpert START

    ZPO n.F. § 574 ff

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    ZPO §§ 574 ff n. F.
    Wegfall der außerordentlichen Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" (hier gegen Haftbefehl zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung) nach ZPO-Reform mit "BGH-Beschwerde"

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der weiteren Beschwerde zum Bundesgerichtshof nach der in der seit dem 1.1.2002 geltenden Fassung der ZPO

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Außerordentliche Beschwerde zum BGH ist selbst bei der Verletzung von Verfahrensgrundrechten nicht mehr statthaft

  • ZIP-online.de

    Wegfall der außerordentlichen Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit"

Kurzfassungen/Presse

  • Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)

    Kein außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof in Beschwerdesachen

Besprechungen u.ä. (2)

  • beck.de (Entscheidungsanmerkung)

    Alternativen zur außerordentlichen Beschwerde bei greifbarer Gesetzeswidrigkeit gegen an sich unanfechtbare Beschlüsse

  • EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Wegfall der außerordentlichen Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit"

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 150, 133
  • NJW 2002, 1577
  • ZIP 2002, 959
  • MDR 2002, 901
  • WM 2002, 775
  • FamRZ 2003, 92 (Ls.)
  • VersR 2002, 636
  • Rpfleger 2002, 320
  • NZI 2002, 398
  • DB 2002, 1157
  • BB 2002, 908
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Wird zitiert von ... (450)  

  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02  

    Verfahrensrecht - Anspruch auf rechtliches Gehör

    In einem solchen Fall sei die angefochtene Entscheidung durch das Gericht, das sie erlassen hat, auf Gegenvorstellung hin zu korrigieren (vgl. BGHZ 150, 133).

    So lege es die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. März 2002 ( BGHZ 150, 133) nahe, die Regelungen des Abhilfeverfahrens des § 321 a ZPO n.F. bei allen mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht anfechtbaren Entscheidungen entsprechend, gegebenenfalls über § 555 Abs. 1 Satz 1, § 525 Satz 1 ZPO n.F., anzuwenden.

  • OLG Celle, 04.12.2002 - 13 U 77/02  

    Zulässigkeit der befristeten Rüge gegen einen die Berufung zurückweisenden

    Denn mit der Einfügung des § 321 a hat der Gesetzgeber vor allem den Zweck verfolgt, das Bundesverfassungsgericht von der Vielzahl der Verfassungsbeschwerden zu entlasten (vgl. BGH, NJW 2002, 1577).

    Die grundsätzliche Überprüfungsmöglichkeit durch den iudex a quo entspricht der Forderung der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, NJW 2002, 1577).

    Diese Prüfung innerhalb der Instanz sei verfahrensökonomisch und führe zu der Entlastung des Bundesverfassungsgerichts (BGH, NJW 2002, 1577).

    Dann aber ist es konsequent, in den Fällen, in denen die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt wird, statt der Gegenvorstellung nunmehr grundsätzlich § 321 a ZPO entsprechend anzuwenden (vgl. aber noch BGH, NJW 2002, 1577, der sich allerdings mit der Abgrenzung insoweit nicht auseinander setzen musste).

  • BVerwG, 16.05.2002 - 6 B 28.02  

    Außerordentliche Beschwerde; Zivilprozessreform.

    Zwar ist in der Vergangenheit eine außerordentliche Beschwerde in Fällen greifbarer Gesetzwidrigkeit für denkbar gehalten worden, um eine Möglichkeit zu schaffen, nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidungen der Vorinstanzen zu korrigieren, wenn vorgetragen wurde, sie entbehrten jeder gesetzlichen Grundlage und seien inhaltlich dem Gesetz fremd (vgl. Beschluss vom 31. Januar 2000 - BVerwG 8 B 22.00 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 25 m.w.N.; zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02 - WM 2002, 775 m.w.N.).

    Demgemäß hat der Bundesgerichtshof im erwähnten Beschluss vom 7. März 2002 (a.a.O.) aus der Neuregelung des Beschwerderechts gefolgert, dass seit dem In-Kraft-Treten des Zivilprozessreformgesetzes ein außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof auch dann nicht statthaft ist, wenn die angegriffene Entscheidung ein Verfahrensgrundrecht des Beschwerdeführers verletzt oder aus sonstigen Gründen "greifbar gesetzwidrig" ist.

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