Rechtsprechung
   BVerfG, 03.04.1990 - 1 BvR 1186/89   

Nichtehelicher Lebenspartner

§ 569a Abs. 2 BGB <Fassung bis 31.8.01>, Art. 20 Abs. 3 GG, Analogie, Art. 6 Abs. 1, Art. 14 GG

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Alpmann Schmidt

    BGB § 569a Abs. 2; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 S. 2

  • Jurion
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausweitung des Anwendungsbereichs des Merkmals "anderer Familienangehöriger" in § 569a BGB auf den überlebenden Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Grenzen der Gesetzesanalogie (IBR 1990, 615)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 82, 6
  • NJW 1990, 1593
  • MDR 1990, 895
  • FamRZ 1990, 727
  • NJW-RR 1990, 834
  • ZMR 1990, 290
  • WM 1990, 1071
  • DVBl 1990, 690
  • IBR 1990, 615



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Wird zitiert von ... (187)  

  • BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvR 2044/07  

    Rügeverkümmerung

    Das Bundesverfassungsgericht beschränkt seine Kontrolle, auch soweit es um die Wahrung der Kompetenzgrenzen aus Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG geht, auf die Prüfung, ob das Fachgericht bei der Rechtsfindung die gesetzgeberische Grundentscheidung respektiert und von den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung in vertretbarer Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. BVerfGE 82, 6 ; 96, 375 ; 111, 54 ).

    Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, so darf der Richter diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern und durch eine judikative Lösung ersetzen, die so im Parlament nicht erreichbar gewesen wäre (vgl. BVerfGE 82, 6 ).

    Auf die vom Senat vorgenommene materielle Grundrechtsprüfung kommt es nach unserer Auffassung nicht an, weil die angegriffene Entscheidung mit ihrer Umsetzung des Modells zur Protokollberichtigung schon wegen der Überschreitung der verfassungsrechtlichen Grenzen der Rechtsfortbildung aufzuheben gewesen wäre, was im Rahmen des tatbestandlich einschlägigen Grundrechts mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden kann (vgl. insoweit nur BVerfGE 65, 182 ; 69, 315 ; 82, 6 ; 87, 273 ; Hillgruber, JZ 1996, S. 118 ).

  • BGH, 26.11.2008 - VIII ZR 200/05  

    Kaufrecht - Wertersatz für Nutzung, wenn Kaufsache mangelhaft?

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Befugnis der Gerichte zur Fortbildung des Rechts anerkannt; aus dem in Art. 20 Abs. 3 GG angeordneten Vorrang des Gesetzes folgt kein Verbot für die Gerichte, vorhandene Lücken im Wege richterlicher Rechtsfortbildung zu schließen (BVerfGE 82, 6, 11 f.; 111, 54, 82, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 14.12.2006 - IX ZR 92/05  

    Familienrecht - Eigentumsvermutung bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft?

    Die dem Plan des Gesetzgebers widersprechende Lücke muss dabei nicht von Erlass des Gesetzes an bestehen, sondern kann sich auch später durch eine Veränderung der Lebensverhältnisse ergeben haben (BVerfGE 82, 6, 12).

    Nach Schätzungen hat sich ihre Zahl zwischen 1972 und 1995 verzehnfacht (Hausmann, aaO; vgl. auch BVerfGE 82, 6, 13).

    Die "gesetzesübersteigende Rechtsfortbildung" setzt deshalb voraus, dass das Gesetz lückenhaft ist, wobei sich die Unvollständigkeit der rechtlichen Regelung nicht wie bei der Analogie am Plan des Gesetzes selbst, sondern an den Erfordernissen der Gesamtrechtsordnung misst (vgl. BVerfGE 34, 269, 287; 49, 304, 321; 82, 6, 12 f; BGHZ 90, 145, 153 f).

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