Rechtsprechung
   BVerfG, 06.10.1959 - 1 BvL 118/53   

Nordrhein-westfälisches Verlegergesetz

Art. 18 GG, Unzulässigkeit einer einfachgesetzlichen (hier: landesrechtlichen) Regelung, die einer Verwirkung des Grundrechts der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) gleichkommt

Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    Berufsverbot I

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungswidrigkeit des § 4 Verlegergesetz Nordrhein-Westfalen

Verfahrensgang

  • LVG Düsseldorf, 25.09.1953 - 10 K 92/53
  • VG Düsseldorf, 25.09.1953 - 10 K 92/75
  • BVerfG, 06.10.1959 - 1 BvL 118/53

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 10, 118
  • NJW 1960, 29
  • DVBl 1960, 217
  • DÖV 1959, 905



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Wird zitiert von ... (61)  

  • BVerfG, 08.03.1983 - 1 BvR 1078/80  

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Versagung der Zulassung zur

    Durch diese besondere Verfahrensgarantie hat das Grundgesetz dafür gesorgt, daß die folgenschweren Sanktionen nicht leichthin verhängt werden können (BVerfGE 10, 118 (123)).

    Das Grundrecht der Berufsfreiheit ist in diesem als abschließend zu verstehenden Katalog nicht genannt (vgl. dazu BVerfGE 10, 118 (123); 25, 88 (96 f.) für Fälle einer "automatischen Reflexwirkung"; vgl. auch BVerfGE 13, 46 (51)).

    Sowohl für die in Art. 18 genannten als auch für die dort nicht genannten Grundrechte gilt jedenfalls nach herrschender Ansicht übereinstimmend die Konsequenz, daß bei gleichem Tatbestand und gleichen oder gleichartigen Sanktionen die Entscheidung dem Bundesverfassungsgericht überlassen oder bei nicht verwirkbaren Grundrechten ausgeschlossen bleiben muß (vgl. BVerfGe 10, 118 (123)).

    Alle demgegenüber angestellte "Auslegungsakrobatik" kann nicht darüber hinwegtäuschen, daß an einen gleichen Tatbestand (straflose Bekämpfung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung) gleichartige Sanktionen im Sinne des Art. 18 GG (Verbot der anwaltlichen Berufsausübung) geknüpft werden (vgl. BVerfGE 10, 118 (123)) und daß entgegen dem Parteienprivileg des Art. 21 Abs. 2 GG Sanktionen wegen der parteiverbundenen Tätigkeit von Mitgliedern einer Partei verhängt werden, obwohl sie zum Kreis der nichtbeamteten politischen Staatsbürger gehören und mit allgemein erlaubten Mitteln arbeiten, insbesondere nicht gegen die allgemeinen Strafgesetze verstoßen (vgl. BVerfGE 47, 130 (139); 47, 198 (231)).

  • BVerfG, 15.01.1969 - 1 BvR 438/65  

    Berufsverbot II

    § 42 l StGB unterscheide sich wesentlich von § 4 des nordrhein-westfälischen Gesetzes über die Berufsausübung von Verlegern, Verlagsleitern und Redakteuren, den das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 10, 118) für nichtig erklärt habe, weil er Art. 18 GG widerspreche.

    Die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 10, 118) für nichtig erklärte nordrhein-westfälische Vorschrift habe wie Art. 18 GG ausschließlich präventives Staatsschutzrecht enthalten.

    Sie stehe im Widerspruch zu den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts über das Verhältnis von Rechtsgarantie einerseits zur Sanktion gegen einen Mißbrauch des Rechts andererseits in BVerfGE 10, 118 [123].

    a) Da nach Art. 18 GG die dort vorgesehenen schweren Sanktionen für den Mißbrauch der genannten Grundrechte nur vom Bundesverfassungsgericht ausgesprochen werden dürfen (BVerfGE 10, 118 [123]), ist die Lehre zum Teil der Ansicht, die Anwen dung des § 42 l StGB auf Presseangehörige wegen politischer Straftaten führe im Widerspruch zu Art. 18 GG zur Verhängung gleichartiger Sanktionen für den gleichen Tatbestand; diese das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG einschränkende Vorschrift sei deshalb mit der verfassungsmäßigen Ordnung nicht vereinbar (Maunz-Dürig, GG, Art. 18, Rdnr. 96; Copic, Grundgesetz und politisches Strafrecht neuer Art, 1967, S. 143, Fußn. 53; jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Die insbesondere aus der Nichterwähnung des Grundrechts der Berufsfreiheit in Art. 18 GG und dem Übermaßverbot hergeleiteten Bedenken (vgl. Schmitt, NJW 1966, S. 1734 [1737 f.]; Schnur, VeröffVDStRL, Heft 22, 1965, S. 101 [145 f.]; Schmitt Glaeser, Mißbrauch und Verwirkung von Grundrechten im politischen Meinungskampf, 1968, S. 228 Fußn. 237) gegen die der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Oktober 1959 (BVerfGE 10, 118 [122]) zugrunde liegende Ansicht sind nicht stichhaltig.

  • BVerfG, 12.03.2003 - 1 BvR 330/96  

    Fernmeldegeheimnis

    Dementsprechend gewährleistet Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG den im Bereich von Presse und Rundfunk tätigen Personen und Organisationen subjektive Freiheitsrechte und schützt darüber hinaus in seiner objektivrechtlichen Bedeutung auch die institutionelle Eigenständigkeit der Presse und des Rundfunks - von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachrichten und Meinungen (vgl. BVerfGE 10, 118 ; 66, 116 ; 77, 65 ).
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