Rechtsprechung
   BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 786/70; 1 BvR 793/70; 1 BvR 168/71; 1 BvR 95/73   

Notarielle Gebührenermäßigungspflicht

Art. 12 GG;

grundsätzliche verfassungsrechtliche Zulässigkeit von dynamischen Verweisungsnormen

Volltextveröffentlichungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des § 144 Abs. 3 KostO

Verfahrensgang

  • LG Bielefeld, 23.01.1973 - 3 T 522/71
  • BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 786/70; 1 BvR 793/70; 1 BvR 168/71; 1 BvR 95/73

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 47, 285
  • NJW 1978, 1475
  • MDR 1978, 904
  • Rpfleger 1978, 247
  • DVBl 1978, 533
  • DÖV 1979, 330
  • DNotZ 1978, 412
  • DB 1978, 2475
  • BB 1978, 1091



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Wird zitiert von ... (179)  

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.09.2008 - L 10 VG 20/03  

    Verfassungsmäßigkeit der Auflösung der Versorgungsämter in Nordrhein-Westfalen,

    Allerdings sind dynamische Verweisungen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht schlechthin ausgeschlossen; sie bedürfen jedoch besonderer Prüfung im Einzelfall (vgl. BVerfGE 47, 285, 312 ff.; 60, 135, 155 ; 76, 363, 385).

    Zwar sind dynamische Verweisungen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht grundsätzlich unzulässig, sie sind indessen an verfassungsrechtlichen Maßstäben zu messen (BVerfG, Beschluss vom 01.03.1978 - 1 BvR 786/70 - in: BVerfGE 47, 285; Beschluss vom 15.07.1969 - 2 BvF 1/64 - in: BVerfGE 26, 338; vgl. auch LSG NRW, Urteile vom 11.03.2008 - L 6 VG 13/06 - und vom 11.03.2008 - L 6 (10) VS 29/07 -).

    Solche Verweisungen sind als vielfach übliche und notwendige gesetzestechnische Methode anerkannt, sofern die Verweisungsnorm hinreichend klar erkennen lässt, welche Vorschriften im Einzelnen gelten sollen, und wenn die in Bezug genommenen Vorschriften dem Normadressaten durch eine frühere ordnungsgemäße Veröffentlichung zugänglich sind (vgl. BVerfGE 5, 25, 31; 22, 330, 346; 26, 338, 365 f.; 47, 285 ff.; vgl. auch Brugger, Rechtsprobleme der Verweisung im Hinblick auf Publikation, Demokratie und Rechtsstaat, in: Verwaltungsarchiv 78 (1987), S. 1 ff. ).

    Bei fehlender Identität der Gesetzgeber bedeutet aber eine dynamische Verweisung mehr als eine bloße gesetzestechnische Vereinfachung; sie führt zur versteckten Verlagerung von Gesetzgebungsbefugnissen und wird daher im Schrifttum unter bundesstaatlichen, rechtsstaatlichen und demokratischen Gesichtspunkten als bedenklich beurteilt (vgl. Ossenbühl, DVBl. 1967, S. 401; Karpen, Die Verweisung als Mittel der Gesetzgebungstechnik (1970); vgl. auch BVerfGE 47, 285 ff.).

    Zu den weiteren unter rechtstaatlichen und demokratischen Gesichtspunkten an eine dynamische Verweisung zu stellenden Anforderungen gehört, dass der zuständige (Bundes-) Gesetzgeber grundsätzlich selbst für eine ordnungsgemäße Inkraftsetzung und Verkündung seiner Gesetze und deren Änderungen bzw. Aufhebung sorgt (BVerfGE 47, 285 ff.).

    Der Bundesgesetzgeber würde den Inhalt des § 6 Abs. 1 Satz 1 OEG i.V.m. dem ErrG nicht selbst bestimmen, vielmehr würde er im Ergebnis dem Landesgesetzgeber die Möglichkeit überlassen, eine bundesrechtliche Regelung (hier: ErrG) für den Geltungsbereich des jeweiligen Landesrechts außer Kraft zu setzen und ggf. durch eine gegenläufige Regelung zu ersetzen, ohne dass dies im Bundesgesetzblatt verkündet würde (vgl. BVerfGE 47, 285 ff.).

  • BVerfG, 29.04.2010 - 2 BvR 871/04  

    Steuerhinterziehung durch Verstoß gegen die Milch-Garantienmengen-Verordnung;

    Verweisungen sind als vielfach übliche und notwendige gesetzestechnische Methode anerkannt, sofern die Verweisungsnorm hinreichend klar erkennen lässt, welche Vorschriften im Einzelnen gelten sollen und wenn die in Bezug genommenen Vorschriften dem Normadressaten durch eine frühere ordnungsgemäße Veröffentlichung zugänglich sind (vgl. BVerfGE 47, 285, 311).

    Bei fehlender Identität der Gesetzgeber bedeutet eine dynamische Verweisung mehr als eine bloße gesetzestechnische Vereinfachung; sie führt zur versteckten Verlagerung von Gesetzgebungsbefugnissen und kann daher Bedenken unter bundesstaatlichen, rechtsstaatlichen und demokratischen Gesichtspunkten ausgesetzt sein ( BVerfGE 47, 285, 312).

    Verweisungen sind als vielfach übliche und notwendige gesetzestechnische Methode anerkannt, sofern die Verweisungsnorm hinreichend klar erkennen lässt, welche Vorschriften im Einzelnen gelten sollen und wenn die in Bezug genommenen Vorschriften dem Normadressaten durch eine frühere ordnungsgemäße Veröffentlichung zugänglich sind (vgl. BVerfGE 47, 285 ).

    Bei fehlender Identität der Gesetzgeber bedeutet eine dynamische Verweisung mehr als eine bloße gesetzestechnische Vereinfachung; sie führt zur versteckten Verlagerung von Gesetzgebungsbefugnissen und kann daher Bedenken unter bundesstaatlichen, rechtsstaatlichen und demokratischen Gesichtspunkten ausgesetzt sein ( BVerfGE 47, 285 ).

  • BSG, 26.06.2007 - B 4 R 1/07 S  

    Zusammentreffen von Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung mit

    Eine Zulässigkeitsvoraussetzung einer solchen Verweisung ist, dass sie sich auf "in Kraft gesetztes Recht" (stellvertr BVerfGE 47, 285, 311 f) bezieht.

    Tritt dieses - wie hier - außer Kraft, geht sie ab diesem Zeitpunkt materiell ins Leere (stellvertr BVerfGE 47, 285, 315 f).

    Das ist - wie hier - nicht der Fall, soweit sie selbst (§ 93 SGB VI iVm § 31 Abs. 1Satz 1 BVG) eine Regelung enthält, die nicht nichtig ist (wie in BVerfGE 28, 163, 170 ff) oder verfassungskonform auszulegen ist (BVerfGE 47, 285, 315 ff).

    Ebenso wesentlich für die Zulässigkeit einer Verweisung ist, dass sich der Bürger über den Inhalt des Verweisungsobjekts, also das für ihn maßgebliche Recht, in einer zugänglichen ordnungsgemäßen Veröffentlichung zuverlässig informieren kann (stellvertr BVerfGE 47, 285, 311, 315; vgl auch BVerfGE 101, 34, 41 ff).

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