Rechtsprechung
   BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvF 1/76; 1 BvL 7/75; 1 BvL 8/75; 1 BvR 239/75; 1 BvR 92/76; 1 BvR 103/76; 1 BvR 104/76; 1 BvR 105/76; 1 BvR 106/76; 1 BvR 107/76; 1 BvR 108/76; 1 BvR 109/76; 1 BvR 110/76; 1 BvR 111/76; 1 BvR 112/76; 1 BvR 113/76; 1 BvR 114/76; 1 BvR 115/76; 1 BvR 140/   

Numerus clausus II

Art. 12 GG, objektive Zulassungsschranke

Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

  • VG Gelsenkirchen, 05.02.0185 - 7 K 1838/73
  • VG Gelsenkirchen, 05.02.0185 - 7 K 477/74
  • VG Gelsenkirchen, 05.02.0185 - 7 K 607/74
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.06.1975 - XV B 435/75
  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvF 1/76; 1 BvL 7/75; 1 BvL 8/75; 1 BvR 239/75; 1 BvR 92/76; 1 BvR 103/76; 1 BvR 104/76; 1 BvR 105/76; 1 BvR 106/76; 1 BvR 107/76; 1 BvR 108/76; 1 BvR 109/76; 1 BvR 110/76; 1 BvR 111/76; 1 BvR 112/76; 1 BvR 113/76; 1 BvR 114/76; 1 BvR 115/76; 1 BvR 140/

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 43, 291
  • NJW 1977, 569
  • DÖV 1977, 169



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Wird zitiert von ... (270)  

  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 900/78  

    Verfassungswidrigkeit der Zweitstudienregelung im Staatsvertrag 1978

    Gegenüber der ursprünglichen Regelung, wie sie im alten Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 20. Oktober 1972 (vgl. GVBl. NW 1973 S. 221) und der dazu ergangenen Vergabeverordnung enthalten war und die vom Bundesverfassungsgericht im Zweiten Numerus-clausus-Urteil verfassungsrechtlich gebilligt worden ist (BVerfGE 43, 291 (356 ff.)), hat das Hochschulrahmengesetz ( HRG ) vom 26. Januar 1976 (BGBl. I S. 185) die Zulassung zu einem Zweitstudium namentlich für Fachhochschulabsolventen erheblich erschwert.

    Unter Anknüpfung an die Beurteilung der Parkstudienklausel durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 43, 291 (378 ff.)) hat es seit einem Beschluß vom 19. Mai 1978 (NJW 1979, S. 330) im Eilverfahren vorläufige Zulassungen zum Zweitstudium angeordnet, soweit die Bewerber im Vertrauen auf die damalige Rechtslage ihr Erststudium spätestens bis zum Wintersemester 1974/75 begonnen und inzwischen abgeschlossen hatten.

    Ferner hat das Hochschulrahmengesetz die Befugnis zum Studienfachwechsel vor Abschluß des zunächst betriebenen Studiums - mit Ausnahme der Sonderregelung für Fachhochschulüberwechsler in § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 HRG - beibehalten, wobei für den hier in Rede stehenden Zeitraum zu berücksichtigen ist, daß viele ihr Ausweichstudium wegen der teilweisen Verfassungswidrigkeit der Parkstudienklausel (BVerfGE 43, 291 (378 ff.)) ohne Nachteile für die erstrebte Wartezeitzulassung zum Wunschstudium fortsetzen konnten (vgl. auch zur Sonderregelung für Altparker im neuen Zulassungsrecht BVerfGE 59, 1 (24 ff.)).

    Das Bundesverfassungsgericht hat Auswahlvorschriften für zulassungsbeschränkte Studiengänge stets am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsgebot gemessen (BVerfGE 33, 303 (337 f., 345 f.); 43, 291 (313 f.); 59, 1 (30 f.)).

    Das Grundrecht der freien Berufswahl umfaßt - insbesondere in einer auf Mobilität angelegten Arbeitswelt - auch einen Berufswechsel als Akt der freien Selbstbestimmung; wegen des inneren Zusammenhangs von Berufswahl und Berufsausbildung gilt das gleiche für die Ausbildung zu einem weiteren Beruf (BVerfGE 43, 291 (363); ebenso BVerfGE 45, 393 (397 f.)).

    Unter Anwendung dieses Prüfungsmaßstabes hat das Bundesverfassungsgericht die recht großzügige Zweitstudienregelung im alten Staatsvertrag gebilligt (BVerfGE 43, 291 (362 ff.)).

    Hier greift als verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab lediglich der allgemeine Grundsatz ein, daß sich der Normgeber unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes um objektiv sachgerechte und subjektiv zumutbare Zulassungskriterien zu bemühen hat (vgl. BVerfGE 33, 303 (345); 43, 291 (316 f.); 59, 1 (31)).

    Weder der Wortlaut noch die insoweit unergiebige Entstehungsgeschichte (vgl. dazu BVerfGE 43, 291 (353 f.)) gebieten eine enge Auslegung; dagegen könnte eher sprechen, daß der Bundesrat sogar gegen die Sonderquote für Fachhochschulüberwechsler (§ 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 HRG ) Bedenken angemeldet hatte, obwohl diese auf ein chancenausschließendes Zulassungskriterium verzichtet (vgl. BTDrucks. 7/1328 S. 94 f. und 7/3279 S. 9).

    Hier fällt - wie das Bundesverfassungsgericht bereits bei der Beurteilung der früheren Zweitstudienregelung ausgeführt hat (BVerfGE 43, 291 (363 f.)) - entscheidend ins Gewicht, daß in solchen Studiengängen die Auswahl des einen Bewerbers zwangsläufig einen anderen konkurrierenden Bewerber verdrängt; dann aber ist es objektiv sachgerecht und individuell zumutbar, daß der Gesetzgeber im Interesse einer gerechten Verteilung von Lebenschancen bei Zweitstudienbewerbern, die zum wiederholten Male von ihrem Grundrecht Gebrauch machen, strengere Zulassungsvoraussetzungen vorsieht als für Erstbewerber.

    Wenn es zum Schutz von Erststudienbewerbern verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist, durch die Parkstudienregelung einer doppelten Inanspruchnahme von Hochschulkapazitäten entgegenzuwirken (vgl. BVerfGE 43, 291 (389)), kann es erst recht nicht geboten sein, der genannten Bewerbergruppe über die Zweitstudienklausel auf Kosten von Erstbewerbern erneut einen Zugang zu dem ursprünglich angestrebten zulassungsbeschränkten Studiengang und damit eine doppelte Inanspruchnahme knapper Ausbildungskapazitäten zu eröffnen; das liefe auf eine sachlich nicht zu rechtfertigende Privilegierung dieser Bewerbergruppe hinaus.

    Soweit es sich um echte Zweitstudienbewerber handelt, knüpft das Oberverwaltungsgericht zutreffend an der verfassungsgerichtlichen Beurteilung der Parkstudiumsklausel (BVerfGE 43, 291 (378)) an, die ebenso wie die Zweitstudienregelung einer doppelten Inanspruchnahme von Hochschulkapazitäten entgegenwirken soll.

    Im übrigen muß es dem Normgeber überlassen bleiben, den Kreis der Begünstigten so abzugrenzen, daß dabei die vom Bundesminister für Bildung und Wissenschaft befürchtete Verschiedenbehandlung von echten Zweitstudienbewerbern und Fachhochschulabsolventen im Übergangsrecht vermieden wird (vgl. auch BVerfGE 43, 291 (399) - Parkstudium; 59, 1 (35) - Altwarter).

  • BVerfG, 27.07.2004 - 2 BvF 2/02  

    Juniorprofessur

    Das Bundesverfassungsgericht hat die Zulässigkeit einer punktuellen Vollregelung jedoch nur dann bejaht, wenn an der einheitlichen Regelung dieser Frage ein besonders starkes und legitimes Interesse besteht und die Einzelregelung im Zusammenhang eines Gesetzeswerkes steht, das - als Ganzes gesehen - dem Landesgesetzgeber noch Spielraum lässt und darauf angelegt ist, von ihm auf Grund eigener Entschließung ausgefüllt zu werden (vgl. BVerfGE 43, 291 m.w.N.).

    Das schon in der bisherigen Rechtsprechung aus dem Rahmencharakter der Gesetze nach Art. 75 GG für punktuelle Vollregelungen hergeleitete Kriterium des besonders starken und legitimen Interesses (vgl. BVerfGE 43, 291 ; 67, 382 ) kann nicht allein ausreichend sein, um dem mit der Verfassungsänderung verfolgten Ziel einer spürbaren Verstärkung der kompetentiellen Regelungsmöglichkeit der Länder (vgl. BTDrucks 12/7109, S. 10; BTDrucks 12/6633, S. 9 f.) Rechnung zu tragen.

    Voraussetzung für die Zulässigkeit punktueller Vollregelungen war bereits nach der älteren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein besonders starkes und legitimes Interesse an einer solchen Regelung (vgl. BVerfGE 43, 291 ; 67, 382 ).

  • VG Gelsenkirchen, 29.09.2011 - 6 L 942/11  

    Mediziner-Zulassung: Lange Studiumswartezeit verletzt Grundrechte

    So BVerfG, Urteil vom 8. Februar 1977 - 1 BvF 1/76 u. a. -, BVerfGE 43, 291, 313 f. ("Numerus Clausus II"); grundlegend auch BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70 u. a. -, BVerfGE 33, 303 ff. ("Numerus Clausus I").

    So BVerfG, Urteil vom 8. Februar 1977 - 1 BvF 1/76 u. a. -, BVerfGE 43, 291 (317 ff.).

    So BVerfG, Urteil vom 8. Februar 1977 - 1 BvF 1/76 u. a. -, BVerfGE 43, 291 (319 ff.); das Vorstehende knapp zusammenfassend auch BVerfG, Beschluss vom 3. November 1981 - 1 BvR 632/80 -, BVerfGE 59, 1 ("Altwarter").

    Im Zusammenhang mit der Verringerung der Wartezeitquote auf (zunächst) 25% anlässlich der Einführung des "Auswahlverfahrens der Hochschulen" hat das Gericht nämlich angemerkt, es werde zu überprüfen sein, ob "die festgelegte Wartezeitquote von 25 vom Hundert als zu gering anzusehen [sei]" und fährt fort: "Hierbei werden die Verwaltungsgerichte die bekannten verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGE 33, 303; 43, 291; 59, 1) zu beachten haben".

    So BVerfG, Urteil vom 8. Februar 1977 - 1 BvF 1/76 u. a. -, BVerfGE 43, 291 (316), und Beschluss vom 3. November 1981 - 1 BvR 632/80 -, BVerfGE 59, 1 (25).

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