Rechtsprechung
   BGH, 26.10.1993 - XI ZR 42/93   

Österreichische Hausanteilsscheine

Bestimmung des Begriffs "Erbringung von Dienstleistungen" in Art. 29 Abs. 1 EGBGB (Art. 5 BGB EigentumsvorbehaltÜ) und Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ, zur Reichweite des Ausschlusses nach Art. 29 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EGBGB;

für Art. 29 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB reicht Vertreterhandeln sowie eine "invitatio ad offerendum" aus;

für Art. 29 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB kommt es auf Vertretungsmacht nicht an;

Art. 29 EGBGB verdrängt grds. in seinem Anwendungsbereich Art. 34 EGBGB (Art. 7 Abs. 2 BGB EigentumsvorbehaltÜ)

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Prof. Dr. Lorenz

    Sonderanknüpfung für Verbraucherverträge im IPR: Begriff der "Dienstleistung" i.S.v. Art. 29 EGBGB, situativer Anwendungsbereich und Verhältnis zu Art. 34 EGBGB; Begriff des "Bestimmens" i.S.v. § 1 HWiG (jetzt: § 312 BGB)

  • werbung-schenken.de

    HWiG § 1
    Haustürwiderrufsgesetz - Anwendbarkeit

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wahl ausländischen Rechts bei Haustürgeschäft

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Anwendbarkeit des Haustürwiderrufsgesetzes bei wirksamer Wahl ausländischen Rechts

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Recht des Verbrauchers zum Widerruf eines Darlehens zur Finanzierung einer Immobilienbeteiligung ("Hausanteil")

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 123, 380
  • NJW 1994, 262
  • ZIP 1993, 1881
  • MDR 1994, 248
  • JR 1995, 14
  • DB 1994, 669
  • WM 1994, 14
  • BB 1994, 154



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Wird zitiert von ... (107)  

  • BGH, 25.01.2005 - XI ZR 78/04  

    Zulässigkeit einer Rechtswahl im Rahmen der Vermittlung von Termingeschäften

    Für die Wirksamkeit einer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Rechtswahlklausel ist nach Art. 31 Abs. 1 EGBGB das Recht maßgebend, das nach der Klausel angewendet werden soll (Senat BGHZ 123, 380, 383; Staudinger/Hausmann, BGB Bearb. 2002 Art. 31 EGBGB Rdn. 72; jeweils m.w.Nachw.).

    Dies ist hier nicht der Fall, weil die Beklagte, wie dargelegt, ihren Sitz in der Schweiz hat und ihre Vertragsleistungen, zumindest teilweise, von dort aus erbringt (vgl. Senat BGHZ 123, 380, 384 m.w.Nachw.).

    a) Zwar ist bereits nach dem übereinstimmenden Parteivortrag davon auszugehen, daß die Parteien einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen und keinen Vertrag über die Lieferung von Wertpapieren, der nicht unter Art. 29 Abs. 1 EGBGB fiele (Senat BGHZ 123, 380, 387), geschlossen haben.

    Diese Vorschrift ist, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, wegen des Vorrangs von Art. 29 EGBGB nicht anwendbar (vgl. Senat BGHZ 123, 380, 390 f.).

  • BGH, 09.05.2006 - XI ZR 119/05  

    Kreditrecht - Kein Anspruch auf Neuberechnung geleisteter Teilzahlungen

    Dabei genügt es, dass er in eine Lage gebracht worden ist, in der er in seiner Entschließungsfreiheit, den ihm später angebotenen Vertrag zu schließen oder davon Abstand zu nehmen, beeinträchtigt war (BGHZ 123, 380, 393; Senatsurteile vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 522 und vom 8. Juni 2004 - XI ZR 167/02, WM 2004, 1579, 1581).

    Von einer unzulässigen Umgehung des Widerrufsrechts gemäß § 5 HWiG durch künstliche Aufspaltung in ein in der Überrumpelungssituation des § 1 HWiG eingeholtes verbindliches Angebot und einen später abgeschlossenen, wirtschaftlich identischen Vertrag (vgl. dazu BGHZ 123, 380, 383) kann deshalb keine Rede sein.

  • BGH, 20.01.2004 - XI ZR 460/02  

    Bauträger - Wann ist eine Haustürsituation der kreditgebenden Bank zuzurechnen?

    Ausreichend ist dabei, daß der Darlehensnehmer durch einen Verstoß gegen § 1 HWiG a.F. in eine Lage gebracht worden ist, in der er in seiner Entschließungsfreiheit beeinträchtigt war, den ihm später angebotenen Vertrag zu schließen oder davon Abstand zu nehmen (BGHZ 123, 380, 393 m.w.Nachw.).
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