Rechtsprechung
   BGH, 13.05.1996 - GSSt 1/96   

Polizeiliches Mithören

§§ 163a, 136 StPO, § 136a StPO, 'Täuschung', 'nemo tenetur', §§ 100a ff. StPO, Rechtsstaatsprinzip: grundsätzlich ist eine Selbstbezichtigung des Angeklagten gegenüber einem Privaten, der von der Polizei zur Aushorchung eingesetzt wird ("Horchfalle"), verwertbar

Volltextveröffentlichungen (6)

  • HRR Strafrecht

    Art. 6 EMRK; Art. 8 EMRK; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 1 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 10 GG; § 136 Abs. 1 StPO; § 136a StPO; § 161 StPO; § 163 StPO; § 163a Abs. 3 S. 2 StPO
    "Hörfalle"; Einschaltung von Privatpersonen in der Strafverfolgung (Beweisverwertungsverbot bzgl. des Inhalts eines Telefongesprächs, das eine Privatperson mit dem Verdächtigen auf Veranlassung der Ermittlungsbehörde geführt hat; "nemo-tenetur"-Grundsatz; Selbstbelastungsfreiheit; faires Verfahren; Zurechnung von Privatpersonen zum Staat; Vernehmung; funktionaler Vernehmungsbegriff; Begriff der Täuschung; Offenheit des Strafverfahrens; Schweigerecht; Grundsatz des freien Ermittlungsverfahrens); Fernmeldegeheimnis; Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

  • DFR

    Hörfalle

  • Alpmann Schmidt

    StPO § 136, 136a, 161, 163, 163a

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  • verkehrslexikon.de

    Zum Beweisverwertungsverbot hinsichtlich eines Telefongesprächs einer Privatperson mit den Verdächtigen auf Veranlassung der Ermittlungsbehörde - verdeckte Ermittllungen

  • sewoma.de

    Hörfalle

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • financialmind.de (Kurzinformation)

    Strafrecht: Auch "unbemerktes Verhör" kann Bemerkbares liefern

  • spiegel.de (Pressebericht, 29.07.1996)

    Im Zweifel für den Staat

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 42, 139
  • NJW 1996, 2940
  • NStZ 1996, 502
  • NStZ 1998, 95
  • MDR 1996, 1054
  • JR 1997, 163
  • StV 1997, 116 (Ls.)
  • StV 1996, 465
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Wird zitiert von ... (28)  

  • BGH, 26.07.2007 - 3 StR 104/07  

    Selbstbelastungsfreiheit (Freiheit von Zwang; Freiheit von Täuschung; verdeckter

    Diese Vorschriften sind nicht unmittelbar anwendbar, weil zum Begriff der Vernehmung im Sinne der Strafprozessordnung gehört, dass der Vernehmende der Auskunftsperson (also dem Beschuldigten, Zeugen oder dem Sachverständigen) in amtlicher Funktion gegenübertritt und in dieser Eigenschaft von ihr Auskunft (eine "Aussage") verlangt ( BGHSt 42, 139, 145 f. - Großer Senat für Strafsachen).

    Mit der Erwägung, es handle sich um eine "vernehmungsähnliche Situation", lässt sich eine entsprechende Anwendung nicht rechtfertigen ( BGHSt 42, 139, 146 ff. - GS).

    Schließlich stellt sich das in Frage stehende Verhalten des Verdeckten Ermittlers auch nicht als eine unzulässige Umgehung der §§ 163a, 136 Abs. 1 StPO dar (vgl. näher BGHSt 42, 139, 148 f. - GS).

    Mit der Beeinträchtigung der Willensentschließungsfreiheit durch Misshandlung, Ermüdung, körperlichen Eingriff, Verabreichung von Mitteln oder Quälerei lässt sich eine verdeckte Befragung des Beschuldigten nicht vergleichen (vgl. BGHSt 42, 139, 149 - GS).

    Die Ausgestaltung der Vernehmung als eines "offenen" Vorgangs durch die Strafprozessordnung ist nicht Ausdruck eines dem Gesetz als allgemeines Prinzip zugrundeliegenden Grundsatzes, nach dem Ermittlungen und speziell Befragungen des Beschuldigten nicht heimlich, das heißt ohne Aufdeckung der Ermittlungsabsicht, erfolgen dürften ( BGHSt 42, 139, 149 ff. - GS - mit näherer Begründung).

    aa) Die Selbstbelastungsfreiheit (vgl. BGHSt 42, 139, 151 f. - GS; 38, 214, 220; 36, 328, 332; 34, 39, 46) zählt zu den Grundprinzipien eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens.

    Im Strafverfahren darf - so auch die Formulierung in Art. 14 Abs. 3 Buchst. g IPbürgR - niemand gezwungen werden, sich selbst durch eine Aussage einer Straftat zu bezichtigen und damit zu seiner Überführung beizutragen oder anders als durch Äußerungen zum Untersuchungsgegenstand aktiv an der Aufklärung des Sachverhalts (etwa durch Teilnahme an Tests oder Tatrekonstruktionen) mitzuwirken ( BGHSt 42, 139, 151 f. - GS).

    Die Freiheit von Irrtum fällt nicht in den Anwendungsbereich dieses Grundsatzes" ( BGHSt 42, 139, 153 - GS).

    Dafür spricht insbesondere die Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen, die - wie dargestellt - hervorhebt, dass der Grundsatz die Freiheit von Zwang zur Aussage beinhaltet ( BGHSt 42, 139, 151 ff. - GS).

    Indes hat auch der Große Senat ausdrücklich die rechtsstaatlichen Grenzen betont, die der vernehmungsähnlichen Befragung von Tatverdächtigen ohne Aufdeckung der Ermittlungsabsicht - wegen ihrer Nähe zum nemo-tenetur-Prinzip ( BGHSt 42, 139, 156 - GS) - gesetzt sind ( BGHSt 42, 139, 154 ff. - GS).

    Aus dieser Nähe sowie aus dem Rechtsstaatsprinzip, speziell dem Grundsatz des fairen Verfahrens könne sich eine heimliche Befragung im Einzelfall auch unter Berücksichtigung des Gebotes einer effektiven Strafverfolgung als unzulässig erweisen (vgl. BGHSt 42, 139, 156 f. - GS).

    Abgesehen von diesen ganz allgemein bestehenden - durch Abwägung im Einzelfall zu ermittelnden - Grenzen steht nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen aber auch außer Frage, dass in verschiedenen Sachverhalten die heimliche Befragung von Tatverdächtigen aus rechtsstaatlichen Gründen von vornherein unzulässig ist ( BGHSt 42, 139, 154 f. - GS).

    Der Große Senat hat als weiteren möglichen Anwendungsfall einer aus rechtsstaatlichen Gründen absolut unzulässigen heimlichen Befragung des Beschuldigen den der gezielten Anbahnung eines Liebesverhältnisses zur Gewinnung von Informationen genannt und daran anschließend weiter ausgeführt, dass "auch an einen Fall gedacht werden kann, in dem der Beschuldigte durch eine Privatperson befragt wurde, obwohl er zuvor in einer Vernehmung ausdrücklich erklärt hatte, keine Angaben zur Sache machen zu wollen" ( BGHSt 42, 139, 155 - GS).

  • BGH, 21.07.1998 - 5 StR 302/97  

    Verwertbarkeit von selbstbelastenden Angaben gegenüber einer Privatperson in

    Zur Frage der Verwertbarkeit von selbstbelastenden Angaben des Beschuldigten gegenüber einem Mitgefangenen in der Untersuchungshaft (Fortführung von BGHSt 34, 362; 42, 139).

    Nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen ( BGHSt 42, 139) liegt kein Verstoß gegen die Vorschriften der Strafprozeßordnung vor, der ein Beweisverwertungsverbot zur Folge haben könnte, wenn Ermittlungsbehörden eine Privatperson veranlassen, mit einem Tatverdächtigen ohne Aufdeckung der Ermittlungsabsicht ein auf die Erlangung von Angaben zum Untersuchungsgegenstand gerichtetes Gespräch zu führen.

    Ein Beweisverwertungsverbot für die Angaben der Angeklagten C. gegenüber der Zeugin S. ergebe sich aus den genannten Umständen nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 13. Mai 1996 ( BGHSt 42, 139) auch dann nicht, wenn die Ermittlungsbehörden Kenntnis von der von der Verteidigung behaupteten Vorgehensweise der Zeugin S. gehabt hätten.

    Nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen ( BGHSt 42, 139) liegt kein Verstoß gegen die Vorschriften der Strafprozeßordnung vor, der ein Beweisverwertungsverbot zur Folge haben könnte, wenn Ermittlungsbehörden eine Privatperson veranlassen, mit einem Tatverdächtigen ohne Aufdeckung der Ermittlungsabsicht ein auf die Erlangung von Angaben zum Untersuchungsgegenstand gerichtetes Gespräch zu führen.

    In der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs ist eine solche Fallkonstellation ausdrücklich als Beispiel dafür bezeichnet worden, daß dem Einsatz von Privatpersonen bei der Aufklärung von Straftaten rechtsstaatliche Grenzen gesetzt sind ( BGHSt 42, 139, 154).

  • BVerfG, 12.03.2003 - 1 BvR 330/96  

    Fernmeldegeheimnis

    Die Orientierung an dem Begriff der Straftat von erheblicher Bedeutung und die Angabe von Regelbeispielen werden auch sonst in der Rechtsordnung als Begrenzungsmerkmal für Ermittlungsmethoden eingesetzt (vgl. BVerfGE 103, 21 ; BGHSt 42, 139 ).
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  • BGH, 18.12.2008 - 4 StR 455/08  

    Gebotenheit einer qualifizierten Belehrung nach Belehrungsverstoß bei der

    Das Recht zu schweigen und das Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen ("nemo tenetur"-Grundsatz), gehören zum "Kernstück des von Art. 6 Abs. 1 EMRK garantierten fairen Verfahrens" (EGMR NJW 2002, 499, 501; JR 2005, 423 m. Anm. Gaede; weiter BGHSt - GS - 42, 139, 151 ff.).

    Das Recht zu schweigen und das Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen ("nemo tenetur"-Grundsatz), gehören zum "Kernstück des von Art. 6 Abs. 1 EMRK garantierten fairen Verfahrens" (EGMR NJW 2002, 499, 501; JR 2005, 423 m. Anm. Gaede; dazu weiter BGHSt - GS - 42, 139, 151 ff.).

    Bei einer solchen Abwägung ist zum einen auf das Gewicht des Verfahrensverstoßes abzustellen und dabei insbesondere zu berücksichtigen, ob die Vernehmung als Zeuge - wofür hier nichts spricht - in bewusster Umgehung der Belehrungspflichten erfolgt ist; weiter muss das Interesse an der Sachaufklärung Beachtung finden (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2007 aaO; BGHSt 42, 139, 157 [Hörfalle]; 47, 172, 179 f.; BGH NJW 2007, 3138, 3142).

  • LG Dortmund, 13.11.2007 - 37 Ks 23/06  
    Eine unmittelbare Anwendung der Vorschriften kommt nicht in Betracht, weil zum Begriff der Vernehmung im Sinne der Strafprozessordnung gehört, dass der Vernehmende dem Beschuldigten in amtlicher Funktion gegenübertritt und in dieser Eigenschaft von ihr Auskunft verlangt (vgl. BGHSt 42, 139).

    Mit der Beeinträchtigung der Willensentschließungsfreiheit durch Misshandlung, Ermüdung, körperlichen Eingriff, Verabreichung von Mitteln oder Quälerei lässt sich eine verdeckte Befragung der Beschuldigen nicht vergleichen (BGHSt 42, 139).

    Die Ausgestaltung der Vernehmung als eines "offenen" Vorgangs durch die StPO ist nicht Ausdruck eines dem Gesetz als allgemeines Prinzip zugrunde liegenden Grundsatzes, nach dem Ermittlungen und Befragungen des Beschuldigten nicht heimlich, das heißt ohne Aufdeckung der Ermittlungsabsicht erfolgen dürften (vgl. BGHSt 42, 139).

    Nach seinen bislang in der Rechtsprechung des großen Senats des Bundesgerichtshofs (BGHSt 42, 139) anerkannten Ausprägungen beinhaltete der nemo-tenetur-Grundsatz das Verbot von Zwang.

  • BGH, 23.01.2002 - 5 StR 130/01  

    Verurteilungen wegen Korruption von Fahrprüfern rechtskräftig

    Das Fragerecht des Angeklagten und des Verteidigers (Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK; Art. 14 Abs. 3 Buchst. e IPbürgR) muss dem Schutz des Zeugen vor erzwungener Selbstbelastung ("nemo tenetur se ipsum accusare"; Art. 14 Abs. 3 Buchst. g IPbürgR; vgl. dazu BVerfGE 38, 105, 113; BGHSt 42, 139, 151 ff. m.w.N.) nachstehen.

    Deren und der Angeklagten eigenes Fragerecht (Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK; Art. 14 Abs. 3 Buchst. e IPbürgR, vgl. dazu BGHSt 46, 93, 94 ff.) muß dem Schutz des Zeugen vor erzwungener Selbstbelastung ("nemo tenetur se ipsum accusare"; Art. 14 Abs. 3 Buchst. g IPbürgR; vgl. dazu BVerfGE 38, 105, 113; BGHSt 42, 139, 151 ff. m.w.N.; Rieß in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. Einl. Abschn. 1 Rdn. 88, 96) nachstehen.

  • BGH, 08.12.1999 - 5 StR 32/99  

    Verwertungsverbot in Fällen unlauterer Verfahrensmanipulation; Zulässigkeit der

    Den Ermittlungsbehörden bleibt hier - anders als beim aussagewilligen Angehörigen, den sie richterlich vernehmen lassen können - keine Chance, von einem Zeugen, der erst später ein Zeugnisverweigerungsrecht erlangt, durch eine förmliche Vernehmung eine verwertbar bleibende Aussage zu erhalten (vgl. zur höchst problematischen vorsorglichen Belehrung BGHR StPO § 252 - Verwertungsverbot 6 und BGHSt 42, 391, 398; siehe aber auch BGHSt 32, 25, 28 ff. und BGHR StPO § 252 - Verwertungsverbot 14; zum "Einsatz" von Augenblickshelfern, Vertrauenspersonen oder Verdeckten Ermittlern siehe BGHSt 40, 211; BGHSt 42, 139).

    cc) Damit liegt hier ein Sonderfall vor, in dem eine Abwägung zwischen der durch Art. 6 GG geschützten Angehörigenposition und der durch das Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes geschützten Wahrheitsermittlungspflicht im Strafverfahren (vgl. BVerfGE 57, 250, 275; 63, 45, 61; BGHSt 42, 139, 157) ein derartiges Überwiegen der letztgenannten Belange ergibt, daß das von der Rechtsprechung auf der Grundlage solcher Abwägung aus § 252 StPO abgeleitete Verwertungsverbot auch für vor Begründung des Angehörigenverhältnisses gemachte Angaben des Zeugnisverweigerungsberechtigten eine Ausnahme erfahren muß.

  • BGH, 09.06.2009 - 4 StR 170/09  

    Belehrungspflicht bei sog. Spontanäußerungen eines Verdächtigen (Umgehung durch

    Die Belehrung nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO soll sicherstellen, dass ein Beschuldigter nicht im Glauben an eine vermeintliche Aussagepflicht Angaben macht und sich damit unfreiwillig selbst belastet (vgl. BGHSt [GS] 42, 139, 147; BayObLG NStZ-RR 2001, 49, 51).

    a) Die Belehrung nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO soll sicherstellen, dass ein Beschuldigter nicht im Glauben an eine vermeintliche Aussagepflicht Angaben macht und sich damit unfreiwillig selbst belastet (vgl. BGHSt [GS] 42, 139, 147; BayObLG NStZ-RR 2001, 49, 51).

  • BGH, 18.05.2010 - 5 StR 51/10  

    Verdecktes Verhör eines inhaftierten Beschuldigten durch getarnten Polizeibeamten

    b) Ein Rechtsverstoß und ein daraus folgendes Verwertungsverbot ergeben sich auch nicht aus dem Umstand, dass eine Belehrung des Angeklagten als Beschuldigter gemäß § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO unterblieben ist (BGHSt 42, 139, 145 ff. - GS).

    Im Einklang mit der Auffassung des Großen Senats für Strafsachen (BGHSt 42, 139, 152; vgl. auch BGHSt 49, 56, 58) und in Übereinstimmung mit der die Selbstbelastungsfreiheit auf Art. 6 Abs. 1 MRK stützenden Rechtsprechung des EGMR (StV 2003, 257 [m. Anm. Gaede]; NJW 2008, 3549; 2010, 213) sieht der Senat durch die Anwendung von Zwang den Kernbereich der Selbstbelastungsfreiheit des Angeklagten als verletzt an.

  • BVerfG, 17.02.2009 - 2 BvR 1372/07  

    Kreditkartenfahndung verfassungsgemäß

    Die Heimlichkeit eines polizeilichen Vorgehens ist kein Umstand, der nach der Strafprozessordnung für sich allein schon die Unzulässigkeit der ergriffenen Maßnahmen begründet (vgl. BGHSt 39, 335 ; 42, 139 ).
  • BGH, 17.12.1998 - 1 StR 156/98  

    "Lügendetektor" völlig ungeeignet - BGH schließt polygraphische

  • BGH, 31.03.2011 - 3 StR 400/10  

    Aufzeichnungsfalle; Recht auf ein faires Verfahren (Belehrungspflicht;

  • BGH, 24.06.1998 - 5 AR (VS) 1/98  

    Rechtsweg für die Anfechtung einer Sperrerklärung

  • BVerfG, 27.04.2000 - 2 BvR 1990/96  

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen strafrechtliche Verurteilungen aufgrund

  • LG Göttingen, 11.12.2007 - 8 KLs 1/07  

    Vorlage an das BVerfG: Verfassungswidrigkeit der Ausnahme vom

  • BGH, 05.11.1997 - 5 StR 504/97  
  • BGH, 17.12.1998 - 1 StR 258/98  

    Lügendetektor; Polygraph; Verwerfung der Revision; Menschenwürde; Specific lie

  • BGH, 29.04.2010 - 3 StR 63/10  

    Mord; Beweiswürdigung (unvollständige, unzureichende); rechtsfehlerhafte

  • OLG Frankfurt, 11.10.1996 - 1 Ss 28/96  

    Brechmittel - § 81a StPO, nemo tenetur, Grundsatz der Passivität, Art. 2 Abs. 2

  • BFH, 30.05.2008 - V B 76/07  

    Zum Verwertungsverbot - Begriff der Täuschung i.S.d. § 136a StPO

  • BVerfG, 27.04.2010 - 2 BvL 13/07  

    Vereinbarkeit der abgabenrechtlichen Vorschrift über das Verhältnis des

  • LG Mannheim, 02.10.2007 - 7 Qs 37/07  

    Rechtsanwaltsvergütung: Anhörung nach § 57 JGG als Vernehmungstermin i.S. von Nr.

  • VGH Baden-Württemberg, 13.02.2007 - DL 16 S 17/06  

    Disziplinarmaßnahme bei Unterdrückung und Veränderung von Beweismitteln durch

  • OLG Hamm, 11.04.2002 - 3 Ss 201/02  

    Vernehmung, Begriff, Spontanäußerung, Täuschung

  • BGH, 21.02.2006 - 3 BGs 31/06  

    Zulässigkeit der verdeckte Durchsuchung eines Computersystems

  • LG Hamburg, 01.10.2007 - 629 Qs 29/07  

    Telekommunikationsüberwachung: Zulässigkeit der heimlichen Installation einer

  • BGH, 05.01.1998 - 5 StR 688/97  
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 21.08.2002 - 3 K 284/00  

    Schätzung von Besteuerungsgrundlagen; Rechte des Beschuldigten bei der

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