Rechtsprechung
   BGH, 11.12.1984 - VI ZR 218/83   

Provisorische Loggia-Brüstung

§ 836 BGB, Verkehrssicherungspflicht, keine Verletzung bei "Gefahr, die vor sich selbst warnt", grundsätzlich kein Schutz unbefugter Benutzer, Abgrenzung der Sicherungspflichten von Vermieter und Mieter

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Jurion
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anderweitige Ersatzmöglichkeit; Erfolgsaussichten eines einzulegenden Rechtsmittels

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1985, 1076
  • MDR 1985, 833
  • VersR 1985, 336
  • ZMR 1985, 158



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Wird zitiert von ... (64)  

  • BGH, 04.04.2006 - VI ZR 151/05  

    Schadensrecht - Kein Anscheinsbeweis, wenn andere Tatsachen festgestellt sind

    In diesem Haftungsrahmen enthält § 836 BGB - seine Anwendbarkeit unterstellt - keine eigenständige Rechtsgrundlage, sondern regelt einen lediglich hinsichtlich der Verschuldensvermutung eigens geregelten Sonderfall der Verletzung der für jedermann bestehenden und auf § 823 Abs. 1 BGB beruhenden privatrechtlichen allgemeinen Verkehrssicherungspflichten (vgl. Senatsurteile vom 30. Mai 1961 - VI ZR 310/56 - NJW 1961, 1670, 1671; vom 11. Dezember 1984 - VI ZR 218/83 - VersR 1985, 336, 337; BGH, BGHZ 55, 229, 235; Urteil vom 14. Juni 1976 - III ZR 81/74 - WM 1976, 1056, 1057 f.).
  • OLG Köln, 24.01.1996 - 11 U 212/95  

    Haftung des Vermieters für schlechten Zustand einer Treppe

    Für die Anforderungen an die Gefahrensicherungen sind insbesondere die Sicherungserwartungen des Verkehrs maßgebend (BGH NJW 85, 1076).

    Zwar sind die Sicherungsanforderungen herabgesetzt gegenüber Gefahren, die jedem vor Augen stehen müssen und vor denen man sich deshalb durch die zu verlangende eigene Vorsicht ohne weiteres selbst schützen kann (BGH NJW 85, 1076, 1077).

  • OLG Saarbrücken, 25.01.2005 - 4 U 212/04  

    Immobilien - Wegeenteisung und Eiswarnung durch Volkswanderverein?

    Dabei ist nur solchen Gefahren entgegen zu wirken, mit denen bei bestimmungsgemäßer Nutzung - hier also der Nutzung eines Wanderweges durch einen durchschnittlichen Wanderer - nicht gerechnet werden muss (vgl. OLG Nürnberg, MDR 1976, 222; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1997, 23 f; BGH, NJW 1985, 1076 f).
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