Rechtsprechung

Gericht
BGH
Datum
04.06.1992
Aktenzeichen
IX ZR 149/91
Dazu im Internet

dejure.org

punitive damages

§ 265 ZPO ist im Anerkennungsverfahren nach § 722 ZPO anwendbar (bei diesem handelt es sich um einen ordentlichen Zivilprozeß, nicht um ein Verfahren der Zwangsvollstreckung);

in Fällen des § 265 Abs. 2 ZPO muß der Kläger grds. den Klageantrag auf Zahlung an den Zendenten umstellen (Ausnahme: er hat eine Einzugsermächtigung);

(Hinweis: vgl. nun zu "punitive damages" die Regelung in Art. 40 Abs. 3 Nr. 1, 2 EGBGB aufgrund Gesetzes vom 21.5.99)

unibe.ch

Fundstellen
BGHZ 118, 312
NJW 1992, 3096
NJW-RR 1993, 152
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